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April 17, 2026

TPB von vor dem 21. Juli: Gilt Ihr Fensterangebot noch zu den alten Förderbedingungen?

Seit Wochen liegt Ihr Fensterangebot auf dem Tisch, datiert auf Mai oder Juni – und jetzt lesen Sie überall vom Stichtag 21. Juli 2026. Die naheliegende Frage lautet: Rettet mich das Datum auf dem Angebot? Die Antwort ist unbequem, aber eindeutig: Nein, denn im Antragsverfahren wird Ihr Angebot gar nicht eingereicht. Entscheidend ist allein, wie weit Ihr Förderverfahren gediehen ist – konkret, ob eine bis einschließlich 8. Juli 2026 erzeugte Technische Projektbeschreibung (TPB) im BAFA-Portal existiert und ob ein Vertrag mit Förderbedingung vorliegt. Dieser Beitrag ordnet ein, was der Vertrauensschutz konkret abdeckt, was er ausdrücklich nicht heilt und welche drei Fälle Sie in Ihren Unterlagen unterscheiden müssen.

Inhaltsverzeichnis

Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.

Kurz gesagt: Ob Ihr Fensterangebot noch nach den alten Förderbedingungen abgewickelt werden kann, hängt nicht am Datum des Angebots. Ein Angebot ist ein privatrechtliches Dokument zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten – im Antragsverfahren wird es nicht eingereicht. Entscheidend ist der Stand Ihres Förderverfahrens: Liegt eine im BAFA-Portal erzeugte Technische Projektbeschreibung (TPB) vor, und wurde beziehungsweise wird auf dieser Grundlage rechtzeitig ein Antrag gestellt? Die neuen BEG-Bedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026; bis einschließlich 20. Juli 2026 gelten die alten Bedingungen. In der Übergangsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen TPB (BAFA) und keine neuen BzA (KfW) mehr erzeugt. Laut BAFA gilt: TPB, die bis einschließlich 8. Juli 2026 generiert wurden, können bis einschließlich 20. Juli 2026 für eine Beantragung nach den bisherigen Förderkonditionen verwendet werden – danach verfallen sie ungenutzt. Ihr Angebot vom Juni hilft Ihnen also nur dann, wenn dahinter eine solche TPB und ein bedingter Vertrag stehen. Stand: 17. Juli 2026.

Warum das Angebotsdatum die falsche Frage ist

Viele Bauherren rufen dieser Tage mit derselben Formulierung an: „Mein Angebot ist vom 3. Juni – dann gelten doch noch die alten Bedingungen?“ Diese Logik ist nachvollziehbar, führt aber in die Irre. Ein Angebot ist ein Vertragsangebot im Sinne des BGB. Es hat eine Bindefrist, es kann angenommen oder abgelehnt werden, es kann kalkulatorisch veralten. Das Angebotsdatum allein entscheidet nicht über die Förderfähigkeit. Bei Antragstellung muss jedoch ein förderkonformer bedingter Vertrag vorliegen; Angebot und Vertrag können im Prüf- oder Nachweisverfahren angefordert werden. Die technische Zuordnung erfolgt über die TPB-ID. Der Vertrag muss lediglich bei Ihnen vorliegen; das BAFA kann ihn im Rahmen von Prüfungen oder spätestens beim Verwendungsnachweis anfordern. Sorgfältig geführte Unterlagen sind also kein Selbstzweck – sie sind nur eben nicht das, was über den Stichtag entscheidet.

Was das BAFA im Antragsverfahren sieht, ist die TPB-Nummer. Die Technische Projektbeschreibung wird von einer Energie-Effizienz-Expertin oder einem Energie-Effizienz-Experten aus der offiziellen Expertenliste im Portal erzeugt. Sie beschreibt die geplante Maßnahme technisch – bei Fenstern also unter anderem die Bauteile, die Anzahl der Elemente und die zugesagten Kennwerte. Diese TPB ist der Anker, an dem der zeitliche Stichtag hängt. Wer sie hat, hat eine Position. Wer nur ein Angebot hat, hat einen Preis – aber kein Förderverfahren.

Vier Dokumente, die regelmäßig verwechselt werden

Bevor Sie Ihre Unterlagen sortieren, lohnt sich eine saubere Trennung. Die folgende Übersicht zeigt, welches Dokument welche Rolle spielt und ob es für den Stichtag 21. Juli 2026 überhaupt relevant ist.

DokumentWer stellt es aus?Wofür es zähltStichtagsrelevant?
AngebotIhr Lieferant beziehungsweise das ausführende UnternehmenPreis, Leistungsumfang, BindefristNein
TPB (Technische Projektbeschreibung)Energie-Effizienz-Expertin/-Experte im BAFA-PortalTechnische Grundlage des Antrags, eigene NummerJa – zentral
Liefer-/Leistungsvertrag mit BedingungSie und Ihr VertragspartnerMuss bei Antragstellung beim Antragsteller vorliegenJa – formale Pflicht
Antrag / ZuwendungsbescheidSie beim BAFA – Bescheid vom BAFARechtsverhältnis zur FörderstelleJa – Ergebnis des Verfahrens

Die Tabelle macht das Muster sichtbar: Alles, was zwischen Ihnen und dem Lieferanten passiert, ist für den Stichtag neutral, solange es nicht in das Portal-Verfahren einfließt. Genau deshalb ist ein sehr gutes Angebot ohne TPB im Juli 2026 wenig wert – und eine TPB ohne passendes Angebot ebenfalls, weil Ihnen dann der Vertrag fehlt.

Was der Vertrauensschutz konkret abdeckt

Vertrauensschutz heißt im Kern: Wer sich auf eine bestehende Rechtslage eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht rückwirkend benachteiligt werden. Übertragen auf die BEG-Reform bedeutet das: Eine bis einschließlich 8. Juli 2026 im Portal erzeugte TPB kann noch bis einschließlich 20. Juli 2026 für einen Antrag nach den bisherigen Konditionen genutzt werden. Das Verfahren, das Sie begonnen haben, bleibt an die Bedingungen gebunden, unter denen es begonnen wurde – aber nur, wenn Sie es innerhalb dieses Fensters auch tatsächlich einreichen.

Ebenso wichtig ist, was der Vertrauensschutz nicht abdeckt:

  • Er ersetzt keinen Antrag. Eine TPB ist eine Eintrittskarte, kein Ticket mit unbegrenzter Gültigkeit. Das BAFA stellt ausdrücklich klar, dass nicht genutzte TPB nach dem 20. Juli 2026 verfallen; danach muss eine neue TPB nach den neuen Bedingungen erstellt werden. Bei der KfW behalten bereits erteilte (g)BzA dagegen ihre Gültigkeit und können auch nach dem 20. Juli 2026 noch verwendet werden – ein damit gestellter Antrag läuft dann allerdings zwingend nach den neuen Förderkonditionen. Nach den Veröffentlichungen der Förderstellen endet die Frist für Anträge nach den bisherigen Konditionen bei der KfW am 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr, beim BAFA um 23:59 Uhr – prüfen Sie die exakte Angabe in der jeweils gültigen Fassung.
  • Er heilt keine inhaltlichen Abweichungen. Wenn Sie am Ende andere Bauteile einbauen als in der TPB beschrieben, hilft Ihnen das Datum nicht. Die Maßnahme muss zur Beschreibung passen.
  • Er gilt nicht für ein bloßes Vorhaben. „Wir hatten das im Frühjahr besprochen“ ist keine Rechtsposition. Ohne Dokument im Portal existiert Ihr Vorhaben für die Förderstelle nicht.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall überhaupt in diese Kategorie fällt, ist der schnellste Weg ein kurzer Abgleich Ihrer Unterlagen mit dem geplanten Leistungsumfang – dafür können Sie uns Ihre Positionsliste über das Kontaktformular zukommen lassen; die förderrechtliche Bewertung selbst bleibt allerdings Sache Ihrer Energie-Effizienz-Expertin oder Ihres Energie-Effizienz-Experten.

Die Übergangsphase vom 9. bis 20. Juli 2026

Diese zwölf Tage sind der Grund für die aktuelle Unruhe. In diesem Zeitraum werden keine neuen TPB beim BAFA und keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) bei der KfW mehr erzeugt. Wer erst jetzt anfängt, kann also nicht mehr in die alte Systematik einsteigen – auch dann nicht, wenn das Angebot bereits seit Wochen auf dem Küchentisch liegt. Ab dem 21. Juli 2026 nehmen BAFA und KfW Anträge ausschließlich nach den neuen Bedingungen entgegen.

Für Sie ergeben sich daraus praktisch drei Fälle:

  • TPB vorhanden (erzeugt bis 8. Juli 2026), Antrag noch nicht gestellt: Hier zählen Stunden, nicht Tage. Der Antrag muss bis einschließlich 20. Juli 2026 eingereicht sein, und der bedingte Vertrag muss dabei vorliegen.
  • TPB vorhanden, Antrag gestellt: Ihr Verfahren läuft. Achten Sie darauf, dass die spätere Ausführung inhaltlich zur TPB passt.
  • Nur Angebot, keine TPB: Der alte Weg ist zu. Planen Sie Ihr Vorhaben nach den für Anträge ab 21. Juli 2026 angekündigten Bedingungen unter Vorbehalt der endgültigen Richtlinie – oder prüfen Sie die steuerliche Alternative (siehe unten).

Was in Ihrem Angebot stehen muss, damit es zum Antrag passt

Damit ein Angebot förderverfahrenstauglich wird, muss es in einen Vertrag münden, der die Bedingung der Förderzusage enthält. Das BAFA formuliert im „Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung“ ausdrücklich, dass mit der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen muss – einschließlich des voraussichtlichen Datums der Umsetzung. Das ist seit dem 1. Januar 2024 der Regelfall bei BEG-Einzelmaßnahmen und wird in der Praxis immer noch übersehen.

Konkret sollte Ihr Papier daher enthalten:

  • eine eindeutige Bedingungsklausel – der Vertrag steht und fällt mit der Förderzusage;
  • ein voraussichtliches Umsetzungsdatum, nicht nur „nach Absprache“;
  • eine Positionsliste mit Bauteilbezug, die sich mit der TPB deckt (Elementanzahl, System, Verglasungsaufbau);
  • Brutto-Beträge, weil sich das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen von 300 Euro auf den Bruttowert bezieht;
  • eine saubere Trennung zwischen Lieferung, Montage und Nebenleistungen.

Zur Einordnung der Größenordnung: Nach den bisherigen Bedingungen liegt der Fördersatz bei BEG-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle bei 15 Prozent, mit iSFP-Bonus bei 20 Prozent, und das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen bei 300 Euro brutto. Die früher kursierende Zahl von 2.000 Euro stammt aus einer älteren BEG-Fassung und ist überholt – sie geistert aber weiterhin durch Foren und ältere Ratgeberseiten. Wichtig für alle, die erst ab dem 21. Juli 2026 einsteigen: Der Grundfördersatz von 15 Prozent an der Gebäudehülle bleibt nach den bislang veröffentlichten Reformeckpunkten bestehen, der iSFP-Bonus wird jedoch erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Ob der Bonus dann auf die gesamten förderfähigen Ausgaben oder nur auf den über 30.000 Euro liegenden Anteil entfällt, ist in den bislang veröffentlichten Unterlagen nicht abschließend geklärt. Bei einem üblichen Fenstertausch im Einfamilienhaus dürfte er sich häufig nicht mehr auswirken. Maßgeblich sind die Richtlinie und die Merkblätter in der jeweils gültigen Fassung.

Wenn die TPB nicht mehr trägt: der steuerliche Weg nach §35c EStG

Fällt Ihr Vorhaben aus der alten Systematik heraus, ist der Zuschuss nicht die einzige Option. Für selbstgenutztes Wohneigentum kommt die Steuerermäßigung nach §35c EStG in Betracht, wenn das begünstigte Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Der maßgebliche technische Wert steht in der ESanMV: Für Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren gilt grundsätzlich Uw ≤ 0,95 W/(m²K).

Die Anlage 4 der ESanMV kennt allerdings Ausnahmen mit einem höheren zulässigen Umax von 1,1 W/(m²K). Bestätigt sind zwei Fallgruppen: erstens barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren (einbruchhemmend mindestens RC 2 nach DIN EN 1627, Anlage 4 Nr. 4.2), zweitens Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Anlage 4 Nr. 4.3). Für andere Bauteile nennt die Anlage 4 eigene Werte – etwa Dachflächenfenster 1,0, Außentüren beheizter Räume 1,3, Vorhangfassaden 1,3 und Glasdächer 1,6 W/(m²K). Der Wert 1,1 lässt sich also nicht pauschal auf jedes „Sonderbauteil“ und schon gar nicht auf die Haustür übertragen. Diese Ausnahmen werden in der Praxis oft übersehen – sie können darüber entscheiden, ob ein technisch sinnvolles Element überhaupt förderfähig ist.

Zwei Warnhinweise dazu. Erstens: RC 2 ist eine Eigenschaft des kompletten, als Ganzes geprüften Elements nach EN 1627 – Rahmen, Flügel, Verglasung, Beschlag und Schließteile zusammen, einschließlich fachgerechter Befestigung im Baukörper. Eine „RC2-Scheibe“ oder ein „RC2-Pilzkopfzapfen“ gibt es nicht; wer so etwas anbietet, verkauft Ihnen keine Klasse, sondern ein Bauteil. Zweitens: Die Steuerermäßigung ist nach §35c Abs. 3 EStG ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Sie müssen sich also entscheiden – und diese Entscheidung sollten Sie vor der Beauftragung treffen, nicht danach.

Checkliste: Ihre Unterlagen in 20 Minuten sortiert

Nehmen Sie sich Ihre Mappe und arbeiten Sie diese Punkte der Reihe nach ab:

  • Gibt es eine TPB-Nummer? Wenn nein, ist der alte Weg für Sie geschlossen. Wenn ja: Erzeugungsdatum notieren – nur TPB bis einschließlich 8. Juli 2026 tragen noch.
  • Deckt sich die TPB mit dem Angebot? Elementanzahl, Bauteile und Kennwerte vergleichen – Zeile für Zeile.
  • Liegt ein bedingter Vertrag vor? Suchen Sie die Klausel zur auflösenden oder aufschiebenden Bedingung und das voraussichtliche Umsetzungsdatum. Er wird zwar nicht mit dem Antrag eingereicht, muss aber bei Ihnen liegen und auf Anforderung vorzeigbar sein.
  • Ist die Bindefrist des Angebots noch offen? Ein abgelaufenes Angebot lässt sich neu ausstellen; eine bis zum 20. Juli 2026 nicht genutzte TPB dagegen verfällt – eine neue entsteht nur noch nach den neuen Bedingungen.
  • Passt der Montageumfang? Der ift/RAL-Montageleitfaden ist keine Norm, sondern gibt die anerkannten Regeln der Technik wieder – und setzt eine geplante Anschlussausführung voraus. Ein Angebot, das den Anschluss nicht beschreibt, ist im Zweifel unvollständig kalkuliert.
  • Rückfrage an die Expertin oder den Experten: Nur diese Person kann Ihnen verbindlich sagen, ob Ihre TPB noch trägt.

Wenn Sie bei Punkt 2 oder 5 hängenbleiben, liegt das erfahrungsgemäß nicht am Förderrecht, sondern an einer zu groben Leistungsbeschreibung. Wir beschaffen, liefern und montieren Fenster und Türen und koordinieren die Ausführung auf der Baustelle – dabei erstellen wir Ihnen auf Wunsch eine positionsscharfe Aufstellung, die sich mit einer TPB abgleichen lässt. Was ein solches Angebot für Ihr Bauvorhaben umfasst und welche Angaben wir dafür von Ihnen brauchen, können Sie vorab nachlesen.

Fazit

Das Datum auf Ihrem Angebot ist förderrechtlich bedeutungslos. Was zählt, ist die Kette: TPB im Portal, Vertrag mit Bedingung, Antrag – und am Ende eine Ausführung, die zu dem passt, was beschrieben wurde. Der Stichtag 21. Juli 2026 trennt diese Kette nicht willkürlich, sondern an dem Punkt, an dem ein Verfahren nachweislich begonnen hat. Wer eine bis zum 8. Juli 2026 erzeugte TPB besitzt, muss den Antrag bis einschließlich 20. Juli 2026 einreichen und dafür jetzt den bedingten Vertrag in Ordnung bringen. Wer keine hat, verliert nichts durch Warten – aber viel durch falsche Annahmen. Diese Darstellung ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind die offiziellen Veröffentlichungen von BAFA und KfW in der jeweils gültigen Fassung. Stand: 17. Juli 2026.

Häufig gestellte Fragen

Mein Fensterangebot ist vom Juni 2026 – gelten damit noch die alten Förderbedingungen?
Nein, nicht allein deshalb. Das Angebotsdatum entscheidet den Förderstichtag nicht. Maßgeblich sind das anwendbare Verfahren, eine gültige TPB beziehungsweise die aktuellen Portalvorgaben und der bei Antragstellung erforderliche Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung. Unterlagen können von der Förderstelle angefordert werden. Für die Übergangsfristen sind die offiziellen BAFA- und KfW-Hinweise vom Antragstag zu prüfen.
In diesem Zeitraum werden keine neuen TPB beim BAFA und keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) bei der KfW mehr erzeugt. Wer eine bis einschließlich 8. Juli 2026 erzeugte TPB besitzt, kann damit noch bis einschließlich 20. Juli 2026 nach den bisherigen Konditionen beantragen; ungenutzte TPB verfallen danach. Bereits erteilte KfW-(g)BzA behalten ihre Gültigkeit und sind auch nach dem 20. Juli 2026 verwendbar – ein damit gestellter Antrag läuft dann allerdings zwingend nach den neuen Konditionen. Ab dem 21. Juli 2026 nehmen BAFA und KfW Anträge ausschließlich nach den neuen Bedingungen entgegen. Stand: 17. Juli 2026; maßgeblich sind die offiziellen Veröffentlichungen der Förderstellen.
Sie können Ihr Vorhaben nach den für Anträge ab 21. Juli 2026 angekündigten Bedingungen unter Vorbehalt der endgültigen Richtlinie planen oder die Steuerermäßigung nach §35c EStG prüfen – sie setzt selbstgenutztes Wohneigentum voraus, das bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Dort gilt für Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren grundsätzlich Uw ≤ 0,95 W/(m²K); die ESanMV Anlage 4 lässt bei barrierearmen oder einbruchhemmenden Elementen (mindestens RC 2 nach DIN EN 1627) sowie bei Sonderverglasungen bis 1,1 W/(m²K) zu. Für andere Bauteile gelten eigene Werte, etwa 1,3 W/(m²K) für Außentüren. Nach §35c Abs. 3 EStG ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden.

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