Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.
Im Kern gilt: Der Zuwendungsbescheid ist nur die Zusage, kein Geld. Ausgezahlt wird erst, wenn Sie nach dem Einbau den Verwendungsnachweis online im BAFA-Portal einreichen. Dazu gehören in der Regel: die bezahlten Rechnungen des ausführenden Unternehmens (Pflichtupload als PDF), eine tabellarische Belegübersicht, der Nachweis der unbaren Zahlung sowie die TPN-ID – der technische Projektnachweis, der die frühere Fachunternehmererklärung ersetzt hat. Die Frist ist zweistufig: Der Bewilligungszeitraum beträgt für Anträge ab dem 1. Januar 2024 fest 36 Monate und ist nicht verlängerbar; der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats. Danach entfällt der Anspruch auf Auszahlung. Und: Wer die Rechnung bar bezahlt, verliert den Zuschuss, unabhängig davon, wie gut die Fenster sind.
Förderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) läuft nach Zuwendungsrecht. Das heißt: Der Staat sagt Ihnen einen Zuschuss auf Basis Ihrer geplanten Maßnahme zu. Ob diese Maßnahme dann auch so umgesetzt wurde – mit den zugesagten Bauteilen, in dem beantragten Gebäude, zu den tatsächlich angefallenen Kosten – muss anschließend belegt werden. Der Verwendungsnachweis (oft „VNW“ abgekürzt) ist genau dieser Beleg. Die Förderrichtlinie verlangt darin einen Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben und über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
Daraus folgt eine Denkweise, die viele Bauherren unterschätzen: Die Behörde prüft nicht, ob Ihre Fenster schön sind oder ob der Einbau gelungen ist. Sie prüft, ob Papier und Zahlung zum Bescheid passen. Ein technisch einwandfreier Fenstertausch mit einer formal fehlerhaften Rechnung wird nicht ausgezahlt. Umgekehrt gilt: Wer die Unterlagen von Anfang an mitplant, hat den Nachweis in einer knappen Stunde beisammen.
Die Reihenfolge ist zwingend – und sie beginnt schon vor der Zusage:
Wichtig: Sie müssen die Maßnahme vorfinanzieren. Der Zuschuss kommt nach der Rechnung, nicht davor. Wer die Handwerkerrechnung nur bezahlen kann, wenn die Förderung schon eingegangen ist, plant zu knapp.
Zum Thema Frist kursieren viele pauschale Zahlen. Tatsächlich greifen zwei Fristen ineinander, und beide stehen in der Förderrichtlinie:
Maßgeblich bleibt trotzdem Ihr Bescheid: Er nennt das konkrete Enddatum und die Nebenbestimmungen für Ihren Vorgang.
Hinweis zur aktuellen Lage: Nach den am 17. Juli 2026 vorliegenden offiziellen Übergangshinweisen sollen für Anträge ab dem 21. Juli 2026 neue BEG-Bedingungen gelten; ab diesem Tag nehmen BAFA und KfW Anträge nach den neuen Regeln an. In der Umstellungsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 können beim BAFA keine neuen TPB erstellt werden; ab dem 21. Juli 2026 ist das wieder möglich. Technische Projektbeschreibungen, die bis einschließlich 8. Juli 2026 generiert wurden, können bis einschließlich 20. Juli 2026 noch für eine Beantragung nach den bisherigen Konditionen verwendet werden; danach verfallen nicht verwendete TPB. Für bereits erteilte Bescheide gilt: Maßgeblich ist und bleibt der Inhalt Ihres Bescheids. Prüfen Sie vor jeder Einreichung zusätzlich die aktuelle Fassung des BAFA-Merkblatts.
Die Rechnung ist das Herzstück des Nachweises. Sie ist kein Zahlungsbeleg unter vielen, sondern das Dokument, an dem die Behörde die gesamte Maßnahme rekonstruiert. Was regelmäßig verlangt wird, fasst diese Übersicht zusammen:
| Anforderung | Worauf Sie achten müssen |
|---|---|
| Rechnungsempfänger | Sollte auf den Antragsteller lauten. Antrag auf die Ehefrau, Rechnung auf den Ehemann – das führt erfahrungsgemäß zu Rückfragen. |
| Objektadresse | Die Richtlinie verlangt ausdrücklich die Adresse des Investitionsobjektes auf der Rechnung – nicht nur die Rechnungsanschrift des Kunden. |
| Sprache | Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Relevant, wenn Bauteile über einen ausländischen Anbieter bezogen werden. |
| Leistungsbeschreibung | Die Rechnung muss die förderfähigen Maßnahmen und die Arbeitsleistung ausweisen. „Bauleistungen laut Angebot“ reicht dafür nicht. |
| Belegübersicht | Tabellarisch, nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet; die Rechnungen sind als PDF hochzuladen (Pflichtupload). |
| Zahlungsart | Unbar. Belege wie Kontoauszüge sind aufzubewahren bzw. einzureichen. Alternativ ist eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich, die ausdrücklich auf die Rechnung Bezug nimmt und bei der mindestens eine Rate unbar geleistet wurde. |
| Skonto und Rabatte | Skonti sind anzugeben – laut Merkblatt auch dann, wenn sie nicht in Anspruch genommen wurden – ebenso sonstige Rabatte. |
| Umsatzsteuer | Anzusetzen sind die tatsächlich realisierten Ausgaben inklusive Mehrwertsteuer; bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur die Netto-Ausgaben. |
Das Thema Barzahlung verdient eine eigene Zeile, weil es endgültig ist: Rechnungen sind unbar zu begleichen – und auch der Steuerbonus nach § 35c EStG verlangt in § 35c Absatz 4 EStG ausdrücklich eine Rechnung in deutscher Sprache sowie, dass „die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“. Ein „ohne Rechnung wird es günstiger“ kostet Sie also nicht nur die gesetzliche Mängelhaftung, sondern rechnerisch auch den Zuschuss.
Zum Nachweis gehört die Bestätigung, dass die eingebauten Bauteile die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Für Fenster ist der zentrale Wert der Uw-Wert des Fensters – die technischen Mindestanforderungen der BEG EM halten in einer Fußnote ausdrücklich fest: „Umax bezieht sich auf den UW-Wert“. Gemeint ist also der deklarierte Wert Ihres Elements, nicht ein rechnerischer Einbauwert. Der geförderte Standardwert liegt bei Uw ≤ 0,95 W/(m²K) für Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren in Wohngebäuden (und in Zonen von Nichtwohngebäuden ab 19 °C; für Zonen zwischen 12 und 19 °C gilt 1,3).
Es gibt anerkannte Ausnahmen mit einem höheren zulässigen Wert – und zwar direkt in den technischen Mindestanforderungen der BEG EM, nicht nur in der ESanMV: Für barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren gilt Umax 1,1 W/(m²K) (Wohngebäude; 1,4 für Nichtwohngebäude-Zonen zwischen 12 und 19 °C), ebenso für Fenster mit Sonderverglasung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung. Einbruchhemmende Fenster müssen dafür mindestens die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 aufweisen; barrierearme Fenster müssen mit geringem Kraftaufwand bedienbar sein (Drehmoment am Fenstergriff unter 5 Nm). Ob Ihr Vorhaben unter eine solche Ausnahme fällt, ist eine Einzelfallfrage – lassen Sie das vor der Bestellung klären, nicht erst beim Nachweis.
Zwei Missverständnisse, die im Nachweis teuer werden können:
Ein Wort zur Montage: „RAL-Montage“ ist keine Norm. Gemeint ist der von ift Rosenheim und der RAL-Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren herausgegebene Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren, der die anerkannten Regeln der Technik abbildet und einen Anschlussplan voraussetzt. Für die Förderung wird zwar der deklarierte Uw-Wert des Fensters herangezogen – die tatsächliche energetische Wirkung wird durch einen schlechten Bauanschluss aber faktisch entwertet, auch wenn das Datenblatt stimmt. Die technischen Mindestanforderungen verlangen bei Maßnahmen an der Gebäudehülle ausdrücklich eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung; entsprechende Nachweise sind zu führen.
Hier hat sich das Verfahren grundlegend geändert, und viele im Umlauf befindliche Ratgeber sind auf dem alten Stand: Das frühere Formular zur Fachunternehmererklärung ist nicht mehr notwendig. Mit dem technischen Projektnachweis (TPN) wurden diese Abfragen digitalisiert und werden direkt online vom Energieeffizienz-Experten oder vom ausführenden Fachunternehmen angegeben. Der TPN bestätigt, dass die umgesetzte Maßnahme die technischen Anforderungen der Förderrichtlinie erfüllt; Sie erhalten daraus die TPN-ID und tragen sie im Verwendungsnachweis ein. Weil beim Fenstertausch – als Maßnahme an der Gebäudehülle – ohnehin ein Energieeffizienz-Experte verpflichtend eingebunden ist, läuft der Nachweis in der Regel über ihn. Welche Nachweise Ihr Verfahren konkret verlangt, steht in Ihrem Zuwendungsbescheid.
Klären Sie deshalb vor Auftragserteilung schriftlich zwei Dinge: Wer stößt den TPN an, und bis wann liegt die TPN-ID vor? Denken Sie an die Gültigkeit von nur zwei Monaten. DBFenster liefert und montiert Fenster und Türen und koordiniert die Beteiligten; dazu gehört, die zugehörigen Unterlagen – Leistungserklärungen, Uw-Werte, eine prüffähige Rechnung in deutscher Sprache mit getrennten Positionen – von vornherein mitzuführen statt hinterher zu suchen. Wenn Sie einen Fenstertausch mit Förderabsicht planen, lohnt sich vorab der Blick auf den Ablauf einer Anfrage und die Angebotsunterlagen, weil dort schon festgelegt wird, wie die spätere Rechnung strukturiert ist.
Zur Einordnung der Beträge – Stand Juli 2026, ohne Gewähr für Ihren Einzelfall:
Wer die Förderfrist reißt oder gar nicht erst beantragt hat, sollte den Steuerweg prüfen lassen, statt ihn abzuschreiben. Das ist allerdings eine Frage für Ihre Steuerberatung, keine Bauentscheidung.
Nehmen Sie Ihren Zuwendungsbescheid zur Hand und notieren Sie drei Dinge: das Ende des Bewilligungszeitraums, die Zugangsdaten zu Ihrem BAFA-Benutzerkonto und die im Bescheid genannten Nebenbestimmungen. Legen Sie dann einen Ordner an – Rechnungen als PDF (deutschsprachig, mit Objektadresse), Kontoauszüge der Überweisungen, die tabellarische Belegübersicht, die TPN-ID sowie Leistungserklärung beziehungsweise Datenblatt der eingebauten Fenster. Halten Sie außerdem Ihre Steuer-Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum bereit: Diese Angaben werden im Verwendungsnachweis aufgrund der Mitteilungsverordnung abgefragt. Die eigentliche Aufgabe besteht darin, dass jedes dieser Dokumente widerspruchsfrei zu den anderen passt.
Alle Angaben in diesem Beitrag haben den Stand Juli 2026 und sind eine allgemeine technische Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung für Ihren Fall. Verbindlich sind ausschließlich Ihr Zuwendungsbescheid und die jeweils aktuellen Merkblätter der Bewilligungsbehörde. Wenn Sie einen Fenstertausch planen und die Unterlagen von Beginn an förderfest aufsetzen möchten, können Sie Ihr Vorhaben mit uns durchsprechen und die nötigen Nachweise vorab abstimmen – das ist deutlich einfacher, als eine fertige Rechnung im Nachhinein zu reparieren.