Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.
Der KfW-Ergänzungskredit mit den Programmnummern 358 und 359 ist ein Darlehen, das Sie zusätzlich zu einer bereits zugesagten Zuschussförderung aufnehmen können – nicht anstelle. Wer seine Fenster ohne Zuschuss tauscht, kommt an diesen Kredit gar nicht heran. Beide Nummern bezeichnen einen aus Bundesmitteln bezuschussten, zinsgünstigen Kredit. Die 358 („Ergänzungskredit Plus“) legt darüber hinaus einen zusätzlichen Zinsvorteil für die erste Zinsbindungsfrist obendrauf – und knüpft ihn an drei Bedingungen: Sie müssen die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen, Ihr Haushaltsjahreseinkommen darf 90.000 Euro nicht überschreiten, und es muss sich um ein Einfamilienhaus oder um Sondereigentum in einer WEG handeln. Für alle übrigen Antragsberechtigten – Vermietende, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, aber auch Eigentümer bestehender Mehrfamilienhäuser – bleibt die 359.
Für den reinen Fenstertausch heißt das nüchtern: Der Kredit rechnet sich vor allem dann, wenn Sie die Maßnahme ohnehin finanzieren müssten und die Bedingungen der 358 erfüllen. Liegt das Geld auf dem Konto, ist der Verfahrensaufwand meist größer als der Nutzen.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) arbeitet bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle mit einem Zuschuss, der beim BAFA beantragt wird: Bei Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung vorliegen; nach dem Zuwendungsbescheid wird umgesetzt und anschließend der Verwendungsnachweis eingereicht. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto – der oft zitierte Wert von 2.000 Euro stammt aus einer früheren BEG-Fassung und ist überholt.
Der Ergänzungskredit setzt eine Ebene darüber an. Er ist ein Finanzierungsinstrument, kein zusätzlicher Zuschuss. Er ersetzt keinen Euro Förderquote, sondern stellt Ihnen den Investitionsbetrag als Darlehen zur Verfügung. Drei Punkte werden dabei regelmäßig falsch verstanden:
Einen Mechanismus sollte man dabei kennen, weil er die Rechnung spürbar verändert: Vom maximal möglichen Kreditbetrag wird der zugesagte Zuschuss abgezogen – eine Doppelförderung derselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie erhalten also nicht den Zuschuss und zusätzlich 100 Prozent der Kosten als Kredit. Wer den Zuschussbetrag bis zu dessen Auszahlung vorfinanzieren muss, tut das über eine Zwischenfinanzierung, die spätestens drei Monate nach Auszahlung des Zuschusses zurückzuführen ist.
Beide Programmnummern beschreiben denselben Ergänzungskredit, und beide sind aus Bundesmitteln bezuschusst. Getrennt werden sie über zwei Fragen: Wer darf beantragen – und legt der Bund einen zusätzlichen Zinsvorteil obendrauf?
| Merkmal | KfW 358 | KfW 359 |
|---|---|---|
| Grundcharakter | aus Bundesmitteln bezuschusster, zinsgünstiger Kredit | aus Bundesmitteln bezuschusster, zinsgünstiger Kredit |
| Zusätzlicher Zinsvorteil des Bundes | ja, für die erste Zinsbindungsfrist | nein |
| Antragsberechtigte | nur natürliche Personen (Privatpersonen) als Eigentümer | alle übrigen: u. a. Vermietende, WEG, Unternehmen |
| Gebäudetyp | nur Einfamilienhaus oder Sondereigentum einer WEG | auch bestehende Mehrfamilienhäuser |
| Einkommensgrenze | ja: 90.000 € Haushaltsjahreseinkommen | nein |
| Selbstnutzung der Wohneinheit | Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz | nicht erforderlich |
| Zusage zur geförderten Maßnahme | zwingend: noch nicht ausgezahlt, max. 12 Monate alt | zwingend: noch nicht ausgezahlt, max. 12 Monate alt |
| Antragsweg | über Finanzierungspartner | über Finanzierungspartner |
Der Gebäudetyp ist dabei die Hürde, die am häufigsten übersehen wird: Wer sein Zweifamilien- oder Mehrfamilienhaus selbst bewohnt, bleibt trotz Selbstnutzung und trotz Einhaltung der Einkommensgrenze auf die 359 verwiesen. Vorhaben an bestehenden Mehrfamilienhäusern können ausschließlich über die 359 finanziert werden. Es entscheidet also nicht das Einkommen allein.
Wer eine der Bedingungen der 358 reißt, wird deshalb nicht abgelehnt – er landet in der 359 und damit weiterhin in einem zinsgünstigen Förderkredit, nur eben ohne den zusätzlichen Zinsvorteil. Ob sich der Papieraufwand dann noch trägt, entscheidet der Vergleich mit dem besten Alternativangebot Ihrer Bank.
Maßgeblich ist nicht Ihr Bruttogehalt und nicht das Haushaltsnettoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen – also die Größe, die am Ende Ihres Steuerbescheids steht, nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen. Bei Eigentümern mit Vermietungseinkünften oder schwankender Selbstständigkeit fällt diese Zahl häufig niedriger aus, als die Betroffenen erwarten. Es lohnt sich also, in den Bescheid zu schauen, statt den Kredit gefühlsmäßig abzuschreiben.
Gebildet wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung – für einen Antrag im Jahr 2026 also aus den Jahren 2024 und 2023. Einzurechnen sind die Einkommen aller Eigentümer und ihrer Ehe- oder Lebenspartner, die zum Antragszeitpunkt mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der geförderten Wohneinheit gemeldet sind. Der Nachweis erfolgt über die Einkommensteuerbescheide dieser beiden Jahre, die Selbstnutzung über Meldebescheinigung. Die Grenze liegt derzeit bei 90.000 Euro; verbindlich ist ausschließlich der Stand, den die KfW zum Zeitpunkt Ihres Antrags im Merkblatt zum Programm 358 veröffentlicht.
Der Ergänzungskredit ist ein Nachläufer im Verfahren – und Verfahrensfehler lassen sich bei der Zuschussförderung nicht heilen. Die Kette sieht im Kern so aus:
Wer unsicher ist, an welcher Stelle sein Projekt gerade steht und ob der Vertragstext die geforderte Bedingung überhaupt enthält, sollte das vor der Unterschrift klären – im Zweifel gemeinsam mit dem Energieberater, der die Maßnahme ohnehin bestätigen muss. Wenn Sie Termin- und Ablaufplanung für Lieferung und Montage abstimmen möchten, können Sie uns Ihr Vorhaben schildern; die Förderberatung selbst bleibt Sache des Energieeffizienz-Experten.
Hier wird es unbequem. Ein Fenstertausch bewegt sich in vielen Einfamilienhäusern in einer Größenordnung, in der der absolute Zinsvorteil überschaubar bleibt – zumal die Kreditbasis durch den Abzug des Zuschusses und durch den Deckel von 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr ohnehin begrenzt ist. Dem steht ein realer Aufwand gegenüber: Banktermin, Einkommensnachweise, Fristenkontrolle, Bereitstellungszinsen bei verzögertem Abruf, je nach Besicherung auch Grundbuchthemen. Drei Konstellationen lassen sich klar unterscheiden:
Ein Hebel wird gern übersehen: Der Kredit wird interessanter, sobald mehrere Maßnahmen gebündelt werden. Wer Fenster, Haustür und Dämmung in einem Zug angeht, hebt das finanzierte Volumen – und damit den absoluten Zinsvorteil – auf ein Niveau, bei dem sich der Aufwand eher trägt als beim Austausch von vier Fenstern im Obergeschoss. Allerdings nur bis zum Deckel von 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr (60.000 Euro mit iSFP), der für alle Einzelmaßnahmen an Hülle und Anlagentechnik zusammen gilt. Bundling hebt die Basis also nicht beliebig, sondern bis zu dieser Grenze.
Fällt die Zuschussförderung aus – zum Beispiel, weil zu früh unbedingt gebunden wurde – ist auch der Ergänzungskredit vom Tisch. Als Alternative bleibt der Steuerbonus nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum. Er folgt einer eigenen Logik: kein Vorabantrag, dafür die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der ESanMV. Für Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren gilt dort im Regelfall Uw ≤ 0,95 W/(m²K). Die ESanMV kennt jedoch Ausnahmen mit einem höheren zulässigen Wert von 1,1 W/(m²K) – unter anderem für barrierearme oder einbruchhemmende Fenster (mindestens RC2 nach DIN EN 1627) sowie für Sonderverglasungen und Sonderbauteile.
Wichtig: Zuschuss und Steuerbonus schließen einander für dieselbe Maßnahme aus. Nach § 35c Abs. 3 EStG entfällt die Steuerermäßigung nicht nur bei steuerfreien Zuschüssen, sondern auch dann, wenn die Maßnahme über ein zinsverbilligtes Darlehen öffentlich gefördert wird – das betrifft den Ergänzungskredit in beiden Varianten, da beide aus Bundesmitteln bezuschusst sind. Praktisch ist die Frage ohnehin entschieden: Wer den BEG-Zuschuss hat, ist über den steuerfreien Zuschuss bereits von § 35c ausgeschlossen. Es ist somit eine Entweder-oder-Entscheidung, die vor der Vertragsbindung fällt – und keine, die man nachträglich korrigiert. Welche Fenstersysteme die geforderten U-Werte im eingebauten Zustand überhaupt erreichen, hängt am konkreten System, an der Ansichtsbreite und am Glasaufbau; die verbindliche Aussage steht in der Leistungserklärung des Elementherstellers, nicht im Systemprospekt.
Und schließlich die Gegenprobe, die keine Programmnummer abnimmt: Was kostet die Alternative? Ein sauber verhandeltes Bankdarlehen oder die Aufstockung eines laufenden Immobilienkredits kann günstiger sein als der Ergänzungskredit samt Verfahren – rechnen Sie beide Wege über die volle Laufzeit.
Diese Einordnung ersetzt keine Förder-, Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung geltenden Merkblätter und Bedingungen von KfW und BAFA sowie die Auskunft Ihres Energieeffizienz-Experten und Ihres Steuerberaters. Stand dieses Beitrags: 17. Juli 2026.