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May 4, 2026

KfW-Ergänzungskredit 358 für den Fenstertausch: Für wen sich der Zinsvorteil noch rechnet

Bei der Suche nach Geld für neue Fenster stolpern viele Eigentümer über die KfW-Programmnummern 358 und 359 und hoffen auf eine zweite Fördertür neben dem BAFA-Zuschuss. Genau dieses Missverständnis kostet Zeit: Der Ergänzungskredit ist keine eigenständige Förderung, sondern hängt an einer bereits bewilligten, aber noch nicht ausgezahlten Maßnahme. Ohne Zuschusszusage gibt es ihn nicht, und der zusätzliche Zinsvorteil der Nummer 358 greift nur bei Selbstnutzung, nur unterhalb einer Einkommensgrenze und nur bei bestimmten Gebäudetypen. Dieser Beitrag ordnet ein, was 358 und 359 unterscheidet, in welcher Reihenfolge Antrag, Vertrag und Kredit laufen müssen und wann sich der Aufwand beim reinen Fenstertausch überhaupt lohnt. Stand: 17. Juli 2026 – nach den am 17. Juli 2026 vorliegenden offiziellen Übergangshinweisen sollen für Anträge ab dem 21. Juli 2026 neue BEG-Bedingungen gelten, deshalb gehört jede Zahl vor der Unterschrift gegen die aktuelle offizielle Quelle geprüft.

Inhaltsverzeichnis

Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.

Kurz gesagt: Der Ergänzungskredit ist ein Anhängsel, kein Ersatz

Der KfW-Ergänzungskredit mit den Programmnummern 358 und 359 ist ein Darlehen, das Sie zusätzlich zu einer bereits zugesagten Zuschussförderung aufnehmen können – nicht anstelle. Wer seine Fenster ohne Zuschuss tauscht, kommt an diesen Kredit gar nicht heran. Beide Nummern bezeichnen einen aus Bundesmitteln bezuschussten, zinsgünstigen Kredit. Die 358 („Ergänzungskredit Plus“) legt darüber hinaus einen zusätzlichen Zinsvorteil für die erste Zinsbindungsfrist obendrauf – und knüpft ihn an drei Bedingungen: Sie müssen die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen, Ihr Haushaltsjahreseinkommen darf 90.000 Euro nicht überschreiten, und es muss sich um ein Einfamilienhaus oder um Sondereigentum in einer WEG handeln. Für alle übrigen Antragsberechtigten – Vermietende, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, aber auch Eigentümer bestehender Mehrfamilienhäuser – bleibt die 359.

Für den reinen Fenstertausch heißt das nüchtern: Der Kredit rechnet sich vor allem dann, wenn Sie die Maßnahme ohnehin finanzieren müssten und die Bedingungen der 358 erfüllen. Liegt das Geld auf dem Konto, ist der Verfahrensaufwand meist größer als der Nutzen.

Was der Ergänzungskredit ist – und was er nicht ist

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) arbeitet bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle mit einem Zuschuss, der beim BAFA beantragt wird: Bei Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung vorliegen; nach dem Zuwendungsbescheid wird umgesetzt und anschließend der Verwendungsnachweis eingereicht. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto – der oft zitierte Wert von 2.000 Euro stammt aus einer früheren BEG-Fassung und ist überholt.

Der Ergänzungskredit setzt eine Ebene darüber an. Er ist ein Finanzierungsinstrument, kein zusätzlicher Zuschuss. Er ersetzt keinen Euro Förderquote, sondern stellt Ihnen den Investitionsbetrag als Darlehen zur Verfügung. Drei Punkte werden dabei regelmäßig falsch verstanden:

  • Es ist kein Direktantrag bei der KfW. Der Kredit läuft über einen Finanzierungspartner – Ihre Hausbank oder ein anderes durchleitendes Institut. Die KfW zahlt nicht an Sie aus, sondern refinanziert die Bank.
  • Es gibt ihn nicht „auf Verdacht“ – und nicht mehr im Nachhinein. Es muss eine zugesagte beziehungsweise bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist. Ist der Zuschuss erst einmal ausgezahlt – also nach dem Verwendungsnachweis –, ist der Ergänzungskredit auch innerhalb der 12 Monate nicht mehr möglich. Anerkannt werden zudem nur Zusagen nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Förderbedingungen.
  • Der Höchstbetrag ist doppelt gedeckelt. Finanziert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 120.000 Euro je Wohneinheit. Diese 120.000 Euro sind beim Fenstertausch allerdings ein theoretischer Wert: Maßgeblich sind die förderfähigen Kosten der bezuschussten Maßnahme, und die sind bei BEG-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle auf 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr begrenzt (60.000 Euro mit individuellem Sanierungsfahrplan, iSFP). Mehr kann auch der Ergänzungskredit nicht abbilden.

Einen Mechanismus sollte man dabei kennen, weil er die Rechnung spürbar verändert: Vom maximal möglichen Kreditbetrag wird der zugesagte Zuschuss abgezogen – eine Doppelförderung derselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie erhalten also nicht den Zuschuss und zusätzlich 100 Prozent der Kosten als Kredit. Wer den Zuschussbetrag bis zu dessen Auszahlung vorfinanzieren muss, tut das über eine Zwischenfinanzierung, die spätestens drei Monate nach Auszahlung des Zuschusses zurückzuführen ist.

358 oder 359: Zwei Türen, zwei Zielgruppen

Beide Programmnummern beschreiben denselben Ergänzungskredit, und beide sind aus Bundesmitteln bezuschusst. Getrennt werden sie über zwei Fragen: Wer darf beantragen – und legt der Bund einen zusätzlichen Zinsvorteil obendrauf?

MerkmalKfW 358KfW 359
Grundcharakteraus Bundesmitteln bezuschusster, zinsgünstiger Kreditaus Bundesmitteln bezuschusster, zinsgünstiger Kredit
Zusätzlicher Zinsvorteil des Bundesja, für die erste Zinsbindungsfristnein
Antragsberechtigtenur natürliche Personen (Privatpersonen) als Eigentümeralle übrigen: u. a. Vermietende, WEG, Unternehmen
Gebäudetypnur Einfamilienhaus oder Sondereigentum einer WEGauch bestehende Mehrfamilienhäuser
Einkommensgrenzeja: 90.000 € Haushaltsjahreseinkommennein
Selbstnutzung der WohneinheitHauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitznicht erforderlich
Zusage zur geförderten Maßnahmezwingend: noch nicht ausgezahlt, max. 12 Monate altzwingend: noch nicht ausgezahlt, max. 12 Monate alt
Antragswegüber Finanzierungspartnerüber Finanzierungspartner

Der Gebäudetyp ist dabei die Hürde, die am häufigsten übersehen wird: Wer sein Zweifamilien- oder Mehrfamilienhaus selbst bewohnt, bleibt trotz Selbstnutzung und trotz Einhaltung der Einkommensgrenze auf die 359 verwiesen. Vorhaben an bestehenden Mehrfamilienhäusern können ausschließlich über die 359 finanziert werden. Es entscheidet also nicht das Einkommen allein.

Wer eine der Bedingungen der 358 reißt, wird deshalb nicht abgelehnt – er landet in der 359 und damit weiterhin in einem zinsgünstigen Förderkredit, nur eben ohne den zusätzlichen Zinsvorteil. Ob sich der Papieraufwand dann noch trägt, entscheidet der Vergleich mit dem besten Alternativangebot Ihrer Bank.

Die Einkommensgrenze: Was tatsächlich geprüft wird

Maßgeblich ist nicht Ihr Bruttogehalt und nicht das Haushaltsnettoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen – also die Größe, die am Ende Ihres Steuerbescheids steht, nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen. Bei Eigentümern mit Vermietungseinkünften oder schwankender Selbstständigkeit fällt diese Zahl häufig niedriger aus, als die Betroffenen erwarten. Es lohnt sich also, in den Bescheid zu schauen, statt den Kredit gefühlsmäßig abzuschreiben.

Gebildet wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung – für einen Antrag im Jahr 2026 also aus den Jahren 2024 und 2023. Einzurechnen sind die Einkommen aller Eigentümer und ihrer Ehe- oder Lebenspartner, die zum Antragszeitpunkt mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der geförderten Wohneinheit gemeldet sind. Der Nachweis erfolgt über die Einkommensteuerbescheide dieser beiden Jahre, die Selbstnutzung über Meldebescheinigung. Die Grenze liegt derzeit bei 90.000 Euro; verbindlich ist ausschließlich der Stand, den die KfW zum Zeitpunkt Ihres Antrags im Merkblatt zum Programm 358 veröffentlicht.

Die Reihenfolge, an der die meisten scheitern

Der Ergänzungskredit ist ein Nachläufer im Verfahren – und Verfahrensfehler lassen sich bei der Zuschussförderung nicht heilen. Die Kette sieht im Kern so aus:

  • Angebot einholen und Vertrag vorbereiten. Seit dem 1. Januar 2024 muss bei Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht und ein voraussichtliches Datum der Umsetzung enthält. Ein unbedingt unterschriebener Vertrag kann die Förderung – und damit die Basis des Kredits – bereits verbrannt haben.
  • Zuschuss beantragen und Zusage abwarten. Beim Fenstertausch ist das der BAFA-Zuwendungsbescheid. Erst er schafft die Grundlage, auf die der Ergänzungskredit aufsetzt.
  • Kredit über den Finanzierungspartner beantragen – aber vor der Auszahlung des Zuschusses. Eine verbreitete Sorge ist hier unbegründet: Mit den Bauarbeiten dürfen Sie nach der Zuschusszusage der KfW beziehungsweise dem Bewilligungsbescheid des BAFA bereits vor der Antragstellung des Ergänzungskredits beginnen. Der begrenzende Faktor ist nicht der Baustart, sondern das Zeitfenster: Die Zusage darf nicht älter als 12 Monate und der Zuschuss noch nicht ausgezahlt sein. Wer den Kredit erst nach dem Verwendungsnachweis „nachholen“ will, kommt zu spät.
  • Bauen lassen, Rechnung stellen, Verwendungsnachweis einreichen. Die Rechnung muss die Maßnahme eindeutig ausweisen; Barzahlung ist nicht förderfähig – gezahlt wird unbar, der Zahlungsnachweis erfolgt etwa über Kontoauszüge. Fällt der Zuschuss weg, fällt auch die Basis des Kredits weg.

Wer unsicher ist, an welcher Stelle sein Projekt gerade steht und ob der Vertragstext die geforderte Bedingung überhaupt enthält, sollte das vor der Unterschrift klären – im Zweifel gemeinsam mit dem Energieberater, der die Maßnahme ohnehin bestätigen muss. Wenn Sie Termin- und Ablaufplanung für Lieferung und Montage abstimmen möchten, können Sie uns Ihr Vorhaben schildern; die Förderberatung selbst bleibt Sache des Energieeffizienz-Experten.

Rechnet sich der Zinsvorteil beim reinen Fenstertausch?

Hier wird es unbequem. Ein Fenstertausch bewegt sich in vielen Einfamilienhäusern in einer Größenordnung, in der der absolute Zinsvorteil überschaubar bleibt – zumal die Kreditbasis durch den Abzug des Zuschusses und durch den Deckel von 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr ohnehin begrenzt ist. Dem steht ein realer Aufwand gegenüber: Banktermin, Einkommensnachweise, Fristenkontrolle, Bereitstellungszinsen bei verzögertem Abruf, je nach Besicherung auch Grundbuchthemen. Drei Konstellationen lassen sich klar unterscheiden:

  • Sie haben das Geld und brauchen keinen Kredit. Dann ist der Ergänzungskredit ein Umweg. Nehmen Sie den Zuschuss mit und lassen Sie die Finanzierung, wie sie ist.
  • Sie müssen ohnehin finanzieren und erfüllen die Bedingungen der 358. Das ist der Fall, für den die 358 gebaut wurde. Rechnen Sie dabei sauber: Der zusätzliche Zinsvorteil gilt nur für die erste Zinsbindungsfrist; danach folgt eine Anschlusskondition zu Marktbedingungen. Vergleichen Sie also nicht nur die Startrate, sondern die gesamte Laufzeit inklusive Bereitstellungszinsen und Kosten der Besicherung.
  • Sie erfüllen eine Bedingung nicht – Einkommen, Selbstnutzung oder Gebäudetyp. Dann bleibt die 359: weiterhin ein zinsgünstiger Förderkredit, aber ohne den zusätzlichen Vorteil. Ob er gewinnt, zeigt erst der konkrete Vergleich; häufig punktet die Aufstockung eines bestehenden Immobiliendarlehens, weil sie ohne Zusatzverfahren auskommt.

Ein Hebel wird gern übersehen: Der Kredit wird interessanter, sobald mehrere Maßnahmen gebündelt werden. Wer Fenster, Haustür und Dämmung in einem Zug angeht, hebt das finanzierte Volumen – und damit den absoluten Zinsvorteil – auf ein Niveau, bei dem sich der Aufwand eher trägt als beim Austausch von vier Fenstern im Obergeschoss. Allerdings nur bis zum Deckel von 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr (60.000 Euro mit iSFP), der für alle Einzelmaßnahmen an Hülle und Anlagentechnik zusammen gilt. Bundling hebt die Basis also nicht beliebig, sondern bis zu dieser Grenze.

Wenn es keine Förderzusage gibt: der Steuerbonus als Alternative

Fällt die Zuschussförderung aus – zum Beispiel, weil zu früh unbedingt gebunden wurde – ist auch der Ergänzungskredit vom Tisch. Als Alternative bleibt der Steuerbonus nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum. Er folgt einer eigenen Logik: kein Vorabantrag, dafür die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der ESanMV. Für Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren gilt dort im Regelfall Uw ≤ 0,95 W/(m²K). Die ESanMV kennt jedoch Ausnahmen mit einem höheren zulässigen Wert von 1,1 W/(m²K) – unter anderem für barrierearme oder einbruchhemmende Fenster (mindestens RC2 nach DIN EN 1627) sowie für Sonderverglasungen und Sonderbauteile.

Wichtig: Zuschuss und Steuerbonus schließen einander für dieselbe Maßnahme aus. Nach § 35c Abs. 3 EStG entfällt die Steuerermäßigung nicht nur bei steuerfreien Zuschüssen, sondern auch dann, wenn die Maßnahme über ein zinsverbilligtes Darlehen öffentlich gefördert wird – das betrifft den Ergänzungskredit in beiden Varianten, da beide aus Bundesmitteln bezuschusst sind. Praktisch ist die Frage ohnehin entschieden: Wer den BEG-Zuschuss hat, ist über den steuerfreien Zuschuss bereits von § 35c ausgeschlossen. Es ist somit eine Entweder-oder-Entscheidung, die vor der Vertragsbindung fällt – und keine, die man nachträglich korrigiert. Welche Fenstersysteme die geforderten U-Werte im eingebauten Zustand überhaupt erreichen, hängt am konkreten System, an der Ansichtsbreite und am Glasaufbau; die verbindliche Aussage steht in der Leistungserklärung des Elementherstellers, nicht im Systemprospekt.

Fünf Punkte, die Sie vor dem Kreditantrag klären sollten

  • Liegt eine Zusage vor – wie alt ist sie, und ist der Zuschuss schon ausgezahlt? Ohne Zusage ist jedes weitere Gespräch über 358 oder 359 gegenstandslos. Älter als 12 Monate darf sie nicht sein, ausgezahlt noch nicht, und sie muss auf den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Bedingungen beruhen.
  • Passen Gebäudetyp und Antragstellereigenschaft zur 358? Ob Produkt 358 oder 359 passt, richtet sich nach Antragsteller, Selbstnutzung, geförderter Wohneinheit und den aktuellen KfW-Bedingungen; die Zuordnung ist vor dem Kreditantrag mit dem Finanzierungspartner zu prüfen.
  • Wie hoch ist Ihr zu versteuerndes Einkommen im Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung? Der Steuerbescheid entscheidet, nicht das Bauchgefühl.
  • Steht die Bedingung im Vertrag? Aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage plus voraussichtliches Umsetzungsdatum.
  • Welche Bedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026? Bis zum 20. Juli 2026 gelten die alten Regeln mit Vertrauensschutz für bereits erteilte Bestätigungen; ab dem 21. Juli 2026 nehmen KfW und BAFA Anträge ausschließlich nach den neuen Bedingungen an. Die angekündigten Anpassungen betreffen nach den Mitteilungen der KfW vor allem die Heizungsförderung und die Effizienzhaus-Sanierung; der Ergänzungskredit 358/359 ist dort nicht aufgeführt. Ein Blick ins tagesaktuelle Merkblatt bleibt trotzdem sinnvoll – ältere Zusammenfassungen ersetzen ihn nicht.

Und schließlich die Gegenprobe, die keine Programmnummer abnimmt: Was kostet die Alternative? Ein sauber verhandeltes Bankdarlehen oder die Aufstockung eines laufenden Immobilienkredits kann günstiger sein als der Ergänzungskredit samt Verfahren – rechnen Sie beide Wege über die volle Laufzeit.

Diese Einordnung ersetzt keine Förder-, Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung geltenden Merkblätter und Bedingungen von KfW und BAFA sowie die Auskunft Ihres Energieeffizienz-Experten und Ihres Steuerberaters. Stand dieses Beitrags: 17. Juli 2026.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich den KfW-Ergänzungskredit 358 auch ohne bewilligten Zuschuss?
Nein. Der Ergänzungskredit setzt eine Zusage zu einer geförderten Maßnahme voraus – die Zuschusszusage der KfW und/oder den Zuwendungsbescheid des BAFA – und ist an diese gebunden. Die Zusage darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen, der Zuschuss darf noch nicht ausgezahlt sein, und es zählen nur Zusagen nach den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Förderbedingungen. Nach Auszahlung des Zuschusses ist der Kredit nicht mehr möglich. Er ist ein Finanzierungsinstrument zur bestehenden Förderung, keine eigenständige zweite Fördertür.
Beide bezeichnen denselben, aus Bundesmitteln bezuschussten zinsgünstigen Ergänzungskredit. Die 358 legt darüber hinaus einen zusätzlichen Zinsvorteil für die erste Zinsbindungsfrist auf – verlangt dafür aber mehr: nur natürliche Personen als Eigentümer eines Einfamilienhauses oder von Sondereigentum in einer WEG, Selbstnutzung als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz und ein Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 90.000 Euro (Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung). Die 359 steht allen übrigen Antragsberechtigten offen – Vermietenden, WEG, Unternehmen und Eigentümern bestehender Mehrfamilienhäuser – ohne Einkommensprüfung, dafür ohne den zusätzlichen Zinsvorteil.
Er lohnt sich vor allem dann, wenn Sie die Maßnahme ohnehin finanzieren müssen und die Bedingungen der 358 erfüllen. Bei kleinen Volumina bleibt der absolute Zinsvorteil überschaubar – zumal er nur für die erste Zinsbindungsfrist gilt –, während Antragsaufwand, Fristenkontrolle und mögliche Bereitstellungszinsen bestehen bleiben. Interessanter wird der Kredit, wenn Fenster gemeinsam mit weiteren Maßnahmen an der Gebäudehülle finanziert werden. Der oft genannte Deckel von 120.000 Euro je Wohneinheit ist dabei theoretisch: Bei BEG-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sind die förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr begrenzt (60.000 Euro mit iSFP), und vom maximal möglichen Kreditbetrag wird der zugesagte Zuschuss abgezogen.

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