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October 7, 2025

Steuerbonus §35c oder BAFA-Zuschuss beim Fenstertausch: Was bringt mehr?

Steuerbonus nach §35c oder BAFA-Förderung beim Fenstertausch – was lohnt sich für Sie wirklich? An dieser Frage hängen schnell mehrere Tausend Euro. Der Haken: Für dieselben Fenster dürfen Sie nur einen der beiden Wege nutzen, und die Weichen stellen Sie, bevor Sie den Auftrag vergeben. Wer hier falsch abbiegt, verschenkt Geld oder verliert die Förderung ganz. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen ehrlich, wann sich welcher Weg rechnet – und worauf es beim Uw-Wert, beim Timing und bei den Nachweisen ankommt. Deshalb lohnt es sich, beide Wege durchzurechnen, bevor Sie das erste Angebot annehmen.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigste Regel zuerst: entweder – oder, niemals beides

Viele Eigentümer glauben, sie könnten den Steuerbonus und den BAFA-Zuschuss addieren. Das ist der teuerste Irrtum beim Fenstertausch. Für dieselbe Maßnahme – also Ihre neuen Fenster – gilt: Sie nutzen entweder die BAFA-Förderung (BEG Einzelmaßnahmen) oder den Steuerbonus nach §35c EStG. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Entscheidend ist außerdem der Zeitpunkt: Die BAFA verlangt den Antrag vor der Auftragsvergabe. Sobald Sie unbedingt – also ohne Förder-Vorbehalt – unterschrieben oder bestellt haben, ist dieser Weg für diese Fenster verschlossen – dann bleibt praktisch nur noch §35c. Ihre Entscheidung fällt also früh und ist faktisch bindend.

Seit 2024 gilt eine wichtige Präzisierung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen – allerdings ausdrücklich mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist. Verboten ist also nur die feste, unbedingte Beauftragung vor dem Antrag; ein bewusst unter Förder-Vorbehalt geschlossener Vertrag ist zulässig.

Steuerbonus §35c oder BAFA-Förderung: der direkte Vergleich

Beide Wege belohnen denselben energetischen Standard, funktionieren aber grundverschieden. Die folgende Übersicht fasst den Stand 2025/2026 zusammen – bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen immer auf bafa.de bzw. bei Ihrem Steuerberater, da sich Sätze und Budgets jährlich ändern.

KriteriumBAFA-Zuschuss (BEG EM)Steuerbonus §35c EStG
Höhe (Richtwert)15 % + 5 % iSFP-Bonus = max. 20 %20 % über 3 Jahre (7 % / 7 % / 6 %)
AuszahlungDirekter Zuschuss nach UmsetzungSteuerermäßigung über 3 Steuerjahre
Antrag / BeraterAntrag VOR Auftrag, Energie-Effizienz-Experte PflichtKein Antrag, kein Berater
Gebäudealterab 5 Jahreälter als 10 Jahre
Nutzungauch vermietet möglichnur selbstgenutzt
Deckel (Richtwert)max. 30.000 € förderfähige Kosten je Wohneinheit/Jahr (60.000 € mit iSFP)max. 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt
TechnikFenster-Uw max. 0,95 W/(m²K)Fenster-Uw max. 0,95 W/(m²K)

Der wichtigste Unterschied für Ihre Entscheidung: Beim §35c fließt kein Geld, sondern Ihre Einkommensteuer sinkt – verteilt über drei Jahre. Bei der BAFA erhalten Sie einen echten Zuschuss, dafür kostet der Pflicht-Energieberater Zeit und Geld.

Wie viel bekommen Sie zurück? Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir einen typischen Fenstertausch mit einem Auftragswert von 8.000 Euro (nur als Orientierung, Preise variieren stark):

  • BAFA, 15 %: rund 1.200 Euro Zuschuss, direkt ausgezahlt.

  • BAFA mit iSFP, 20 %: rund 1.600 Euro – davon müssen Sie jedoch die anteiligen Kosten für den Energie-Effizienz-Experten abziehen.

  • §35c, 20 %: rund 1.600 Euro, aber verteilt als Steuerermäßigung über drei Jahre – und nur, wenn Sie überhaupt so viel Einkommensteuer zahlen.

Unterm Strich liegen BAFA mit iSFP und §35c bei einem kleinen Auftrag also dicht beieinander, weil die Beraterkosten den 5-%-Bonus wieder auffressen. Bei größeren Summen zieht die BAFA davon, weil die Beraterkosten dann kaum noch ins Gewicht fallen. Genau an diesem Punkt kippt die Rechnung.

Wenige Fenster oder kompletter Tausch – wo kippt die Rechnung?

Als grobe Faustregel: Bei nur ein bis drei Fenstern ist der Steuerbonus §35c oft die klügere Wahl. Der Grund: Bei der BAFA ist ein Energie-Effizienz-Experte Pflicht. Ein individueller Sanierungsfahrplan kostet als Richtwert 1.500 bis 2.500 Euro (davon übernimmt die BAFA 50 %, jedoch maximal 650 € beim Ein-/Zweifamilienhaus). Bei einem kleinen Auftrag frisst dieser Aufwand den 5-%-iSFP-Bonus schnell wieder auf.

Ab etwa vier Fenstern – oder wenn Sie ohnehin eine Schritt-für-Schritt-Sanierung mit iSFP planen – kippt die Rechnung zugunsten der BAFA: Der sofort ausgezahlte Zuschuss und der 5-%-Bonus wirken bei größeren Summen deutlich stärker, und der Berateraufwand spielt bei größeren Summen kaum noch eine Rolle.

Kurz entschieden: in drei Fragen zur Antwort

  • Wenige Fenster und solides zu versteuerndes Einkommen? → meist §35c.

  • Größere Sanierung, iSFP ohnehin geplant, oder vermietetes Objekt? → meist BAFA.

  • Wenig oder keine Einkommensteuer (z. B. als Rentner)? → fast immer BAFA, weil der Zuschuss einkommensunabhängig fließt.

Der große §35c-Fallstrick: Ihre Steuerlast

§35c ist eine Steuerermäßigung. Sie funktioniert nur, wenn Sie ausreichend Einkommensteuer zahlen, von der überhaupt etwas abgezogen werden kann. Wer als Rentner oder mit geringem Einkommen kaum oder keine Einkommensteuer zahlt, läuft mit dem Steuerbonus ins Leere – nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen weitgehend.

In diesem Fall ist die BAFA-Förderung fast immer die bessere Alternative, denn der Zuschuss kommt unabhängig von der Steuerlast. Prüfen Sie das nüchtern, bevor Sie sich festlegen – hier drohen die bittersten Enttäuschungen.

Technik, Timing und Nachweise – hier scheitern die meisten

Der Uw-Wert entscheidet über die Förderfähigkeit

Verwechseln Sie nicht das gesetzliche Mindestniveau mit dem Förderstandard. Nach GEG darf der Fenster-Uw beim Austausch höchstens 1,3 W/(m²K) betragen – das ist Pflicht, aber noch keine Förderung. Für beide Förderwege gilt der strengere Wert von Uw max. 0,95 W/(m²K). Das schaffen Sie in der Praxis nur mit Dreifachverglasung; einfache Zweifachverglasung scheidet aus (Ausnahmen gelten etwa bei Denkmalschutz oder besonderen Schall- und Einbruchschutzanforderungen). Moderne Fenster nach Maß mit warmer Kante halten diese Werte problemlos ein.

Timing: bei der BAFA entscheidet die Reihenfolge

Noch einmal, weil es der häufigste Fehler ist: Erst den BAFA-Antrag stellen, dann beauftragen. Wer die Fenster schon bestellt oder bezahlt hat, verliert den Zuschuss – ein Zurück gibt es nicht.

Diese Nachweise brauchen Sie

  • Fachunternehmererklärung Ihres ausführenden Betriebs (bestätigt die eingehaltenen technischen Werte).

  • Für §35c zusätzlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster für das Finanzamt.

  • Eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Material- und Arbeitskosten.

  • Überweisung statt Barzahlung – bar bezahlte Rechnungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Genau an diesen Nachweisen scheitert die Förderung oft nachträglich. Das ist mehr als eine Formalie: Ohne fachgerechten, wärmebrückenfreien Einbau nach dem Leitfaden zur Montage (RAL-Gütegemeinschaft / ift Rosenheim, DIN 4108) verpufft der gute Uw-Wert – und damit auch der Förderanspruch. Bei DBFenster kommen Lieferung und Montage aus einer Hand – mit eigenen deutschen Montageteams – und wir stellen die passende Fachunternehmererklärung gleich mit aus, die das Finanzamt bzw. die BAFA verlangt.

Fenster und Heizung getrennt fördern – das geht

Das Kombinationsverbot gilt nur je Maßnahme, nicht fürs ganze Haus. Sie dürfen also durchaus die Fenster über §35c absetzen und gleichzeitig die Heizung über die BAFA fördern lassen. Sie müssen sich nicht für das gesamte Gebäude auf einen Weg festlegen – nur eben nicht beide Töpfe für ein und dieselbe Position anzapfen.

Beim Angebotsvergleich lohnt ein Blick auf Qualität und System – etwa auf die Preise für Schüco-Fenster im Vergleich zu Cortizo, Reynaers oder VEKA. Die geforderten Uw-Werte halten alle diese Systeme zuverlässig ein; entscheidend bleibt am Ende die saubere Verarbeitung und Montage.


Folgerichtig ist Ihr erster Schritt deshalb nicht der Antrag, sondern das Angebot: ein Fachbetrieb, der den geforderten Uw-Wert von max. 0,95 W/(m²K) und die passende Fachunternehmererklärung liefert und die RAL-gerechte Montage aus einer Hand übernimmt. Erst wenn dieser Rahmen steht, entscheiden Sie sauber zwischen §35c und BAFA – und stellen den BAFA-Antrag rechtzeitig vor der Unterschrift.

Hinweis: Alle Prozent- und Preisangaben sind Richtwerte mit Stand 2025/2026 und keine verbindliche Steuer- oder Förderberatung. Förderbedingungen und Budgets ändern sich jährlich. Die hier verglichenen Wege sind der BAFA-Zuschuss und der Steuerbonus §35c; einen KfW-Kredit fürs einzelne Fenster gibt es nur als zinsgünstigen Ergänzungskredit (KfW 358/359) – und auch nur ergänzend zu einer bereits bewilligten BAFA-Förderung, nicht als eigenständigen Zuschuss. Ein reiner KfW-Zuschuss ohne Effizienzhaus-Komplettsanierung existiert für Fenster nicht. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen auf bafa.de und klären Sie Ihre persönliche Steuersituation mit einem Steuerberater.

Aktueller Hinweis (Stand: Juli 2026): Zum 21. Juli 2026 treten reformierte BEG-Förderbedingungen in Kraft. Ab diesem Tag nehmen BAFA und KfW Anträge ausschließlich nach den neuen Regeln an; für bereits bewilligte oder mit gültiger Bestätigung vor dem 21.07.2026 gestellte Anträge gilt Vertrauensschutz. Die Förderung von Fenstern, Außentüren und außenliegendem Sonnenschutz bleibt grundsätzlich erhalten, die konkreten neuen Konditionen für die Gebäudehülle werden von der BAFA noch veröffentlicht. Prüfen Sie deshalb vor der Antragstellung immer den tagesaktuellen Stand auf bafa.de.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den BAFA-Antrag wirklich vor dem Auftrag stellen – und was passiert, wenn ich schon bestellt habe?
Ja, das ist zwingend. Der Antrag bei der BAFA muss vor der Auftragsvergabe gestellt sein. Sobald Sie den Liefer- oder Montagevertrag unbedingt – also ohne an die Förderzusage geknüpften Vorbehalt – unterschrieben, die Fenster fest bestellt oder bezahlt haben, ist die BAFA-Förderung für diese Fenster verloren. Ein bewusst unter Förder-Vorbehalt (mit aufschiebender oder auflösender Bedingung) geschlossener Vertrag ist dagegen zulässig. In diesem Fall bleibt Ihnen in der Regel nur noch der Steuerbonus nach §35c EStG, sofern Sie das Objekt selbst bewohnen, es älter als zehn Jahre ist und die Fenster einen Uw von höchstens 0,95 W/(m²K) einhalten. Planen Sie den Ablauf deshalb frühzeitig und lassen Sie sich vom Betrieb bestätigen, dass der geforderte Wert erreicht wird.
Nein, eine Doppelnutzung für dieselben Kosten ist ausgeschlossen. Wenn Sie den Fenstertausch über die BAFA fördern lassen oder über §35c absetzen, können Sie die darin enthaltenen Arbeitskosten nicht noch einmal über den Handwerkerbonus nach §35a geltend machen. Der §35a bleibt jedoch für andere, nicht geförderte Handwerkerleistungen im Haushalt interessant. Wichtig ist in jedem Fall eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn und die Bezahlung per Überweisung – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Ihren konkreten Fall sollten Sie mit einem Steuerberater abstimmen.
Das hängt vom Weg ab. Beim Steuerbonus nach §35c EStG kommt es auf die Selbstnutzung an, nicht auf den Wohnungstyp: Eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung ist grundsätzlich begünstigt, ausgeschlossen sind nur vermietete Objekte; das Gebäude muss zudem älter als zehn Jahre sein. Die BAFA-Förderung ist flexibler und kommt in der Regel auch für vermietete Wohngebäude infrage, sofern das Gebäude mindestens fünf Jahre alt ist und die technischen Anforderungen (Uw max. 0,95 W/(m²K), Antrag vor Auftrag, Energie-Effizienz-Experte) erfüllt sind. Prüfen Sie die aktuellen Bedingungen vor der Entscheidung auf bafa.de, da sich Details jährlich ändern können.

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