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December 19, 2025

BAFA-Fensterförderung: 15 oder 20 %? So sichern Sie sich den iSFP-Bonus

15 oder 20 Prozent BAFA-Förderung für neue Fenster – warum kursieren eigentlich zwei Zahlen? Bei der BAFA-Förderung für Fenster gilt eine klare Regel: 15 Prozent sind die Grundförderung, die zusätzlichen 5 Prozent zum vollen Satz bekommen Sie ausschließlich mit einem iSFP, dem individuellen Sanierungsfahrplan. Wer BAFA-Zuschuss, iSFP-Bonus und die Frage nach 15 oder 20 Prozent durcheinanderbringt, verschenkt bares Geld – oder plant falsch. Dieser Ratgeber trennt die Sätze sauber, erklärt den Bonus Schritt für Schritt und zeigt die Stolperfallen, an denen die meisten Sanierer scheitern.

Inhaltsverzeichnis

15 oder 20 Prozent: Woher kommt der Unterschied?

Beim Fenstertausch über die BEG-Einzelmaßnahmen (BAFA-Zuschuss) gilt eine einfache Rechnung: Es gibt 15 Prozent Grundförderung auf den förderfähigen Rechnungsbetrag – bei Privatpersonen ohne Vorsteuerabzug sind das die Bruttokosten inkl. MwSt. – und obendrauf 5 Prozent iSFP-Bonus. Zusammen also maximal 20 Prozent. Einen pauschalen Satz von 20 Prozent gibt es nicht. Wer die vollen 20 Prozent will, braucht zwingend den iSFP.

Der iSFP ist der individuelle Sanierungsfahrplan. Ein zugelassener Energie-Effizienz-Experte begeht Ihr Haus und erstellt einen strukturierten Plan, in welcher Reihenfolge Sie sinnvoll sanieren. Ist Ihr Fenstertausch Teil eines solchen Fahrplans, hebt der Bonus die Förderung von 15 auf 20 Prozent. Wichtig: Der iSFP muss vor dem Förderantrag vorliegen – rückwirkend gibt es die 5 Prozent nicht. Zugelassene Fachleute finden Sie über die offizielle Expertenliste (energie-effizienz-experten.de); nur diese dürfen den iSFP ausstellen und den Förderantrag begleiten.

Der teuerste Fehler: Antrag vor Auftrag

Erst die Reihenfolge, dann die Fenster. Eine unbedingte Beauftragung oder eine Anzahlung vor dem Zuwendungsbescheid der BAFA führt zum vollständigen Förderausschluss – rückwirkend lässt sich das nicht heilen. Deshalb schließen Sie mit dem Fachbetrieb einen Liefer- oder Leistungsvertrag, der ausdrücklich unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht: Er zählt nicht als Vorhabenbeginn und ist seit dem 1. September 2024 sogar Voraussetzung für den Antrag.

Die richtige Reihenfolge lautet daher: Energieberater beauftragen, dann bei einem Fenster-Fachbetrieb einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen, anschließend den Antrag über den Energie-Effizienz-Experten stellen – der Vertrag liegt dann bereits vor und wird im Antrag angegeben. Danach warten Sie den Bescheid ab; erst mit der Förderzusage wird der Vertrag wirksam, und genau das ist der zulässige Vorhabenbeginn. Genau hier scheitern die meisten: Sie beauftragen unbedingt und zu früh. Planen Sie deshalb einige Wochen Vorlauf ein. Ein unverbindliches Angebot samt Uw-Wert dürfen Sie jederzeit einholen – das ist förderrechtlich unbedenklich und liefert die Zahlenbasis, die der Energieberater für den Antrag braucht.

Welchen U-Wert müssen die Fenster erreichen?

Hier lohnt eine wichtige Unterscheidung, denn diese Werte werden oft verwechselt. Der Uw-Wert beschreibt das ganze Fenster (das „w“ steht für window, also das gesamte Fenster), der Ug-Wert nur die Verglasung, der Uf-Wert den Rahmen. Maßgeblich ist immer der Uw – nicht der oft beworbene, günstigere Ug. Und: niedriger ist besser.

  • Gesetzlich (§ 48 GEG i. V. m. Anlage 7 GEG): Beim Fenstertausch reicht ein Uw von max. 1,3 W/(m²K), bei Dachfenstern 1,4. Das ist das gesetzliche Minimum – aber noch keine Förderung.

  • Für die BAFA-Förderung: Gefordert ist Uw ≤ 0,95 W/(m²K). Das schaffen praktisch nur Fenster mit Dreifachverglasung. Ein Fenster kann also gesetzeskonform, aber trotzdem nicht förderfähig sein.

  • Ausnahmen: Für Baudenkmale und Kastenfenster gelten gelockerte Werte – Kastenfenster Uw ≤ 1,3; Denkmal beziehungsweise erhaltenswerte Bausubstanz Uw ≤ 1,4 bis 1,6 statt 0,95.

Ein Zielkonflikt bleibt: Dreifachglas dämmt besser, lässt aber etwas weniger Sonnenwärme herein (g-Wert 2-fach ca. 0,6; 3-fach ca. 0,5). Für die Förderung führt an Dreifachverglasung dennoch kein Weg vorbei. Wer ohnehin hochwertige Fenster nach Maß plant, erreicht die 0,95-Schwelle mit modernen Systemen problemlos.

Lohnt sich der iSFP beim reinen Fenstertausch?

Kurz gesagt: nicht immer. Ein iSFP kostet als Richtwert rund 1.500 bis 2.500 Euro. Die BAFA fördert die Energieberatung mit 50 Prozent, jedoch höchstens 650 Euro (Einfamilienhaus) bzw. 850 Euro (Mehrfamilienhaus) – bei nur ein bis zwei Fenstern frisst der Eigenanteil den Bonus oft wieder auf. Erst ab größeren Investitionen – grob ab 15.000 bis 20.000 Euro – deckt der 5-Prozent-Bonus den Eigenanteil einer einzelnen Fenstermaßnahme überhaupt.

Der eigentliche Hebel ist deshalb die Etappensanierung: Der iSFP-Bonus gilt 15 Jahre lang für jede weitere Maßnahme aus dem Fahrplan – Dach, Dämmung, Heizung. Wenn Sie also schrittweise sanieren, rechnet sich der Fahrplan fast immer, auch wenn die einzelne Fenstermaßnahme klein ausfällt.

BAFA-Zuschuss oder Steuerbonus nach § 35c?

Beides bringt bis zu 20 Prozent – aber grundverschieden, und niemals gleichzeitig für dieselbe Maßnahme.

MerkmalBAFA-Zuschuss (BEG-EM)Steuerbonus § 35c EStG
Höhe15 % + 5 % iSFP = max. 20 %20 %, verteilt über 3 Jahre
Auszahlungdirekter Zuschussüber die Steuererklärung
EnergieberaterPflicht (TPB/TPN)nicht nötig, Fachunternehmererklärung reicht
Voraussetzungbedingter Vertrag, Antrag vor Vorhabenbeginnnur Eigennutzung, ausreichende Steuerlast

Faustregel: Der BAFA-Zuschuss bringt das Geld sofort und lohnt sich bei größeren Vorhaben, verlangt aber einen Energieberater und die richtige Reihenfolge – bedingter Vertrag und Antrag vor dem Vorhabenbeginn. Der Steuerbonus ist unbürokratischer, setzt aber selbstgenutztes Eigentum und genug Steuerlast voraus.

Was ist alles förderfähig – und wie viel bekommen Sie?

Förderfähig ist mehr als das nackte Fenster: Einbau, Abdichtung, Rollläden und Sonnenschutz, Fensterbänke sowie zugehörige Umfeldarbeiten wie Putz und Anstrich. Eigenleistung zählt nur beim Material, nicht bei der eigenen Arbeitszeit.

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto; förderfähig sind Kosten bis 30.000 Euro pro Wohneinheit und Jahr, mit iSFP bis 60.000 Euro.

  • Bei 20 Prozent ergibt das einen Zuschuss von bis zu 12.000 Euro pro Jahr.

  • Antragsberechtigt sind Eigentümer, Vermieter und WEG – und unter Umständen Mieter, sofern sie die förderfähigen Kosten selbst tragen. Voraussetzung ist ein Bestandsgebäude ab 5 Jahren.

Stand 2026: Die Fördermittel sind begrenzt und werden jährlich neu budgetiert, die Förderung läuft aber weiter. Wer saniert, sollte den Antrag und die Suche nach einem Energieberater deshalb nicht auf die lange Bank schieben. Nach Bewilligung haben Sie bis zu 36 Monate Zeit für den Einbau; die Auszahlung erfolgt meist 6 bis 12 Wochen nach Nachweis. Die konkreten Konditionen können sich politisch bedingt ändern – prüfen Sie vor dem Antrag die BAFA-Originalquelle.

Förderung trotz Fenster aus Polen?

Ja – die Herkunft ist der Förderung völlig egal. Entscheidend sind vier Punkte:

  • der geforderte Uw ≤ 0,95,

  • die CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14351-1 (dieselbe Produktnorm gilt EU-weit, in Polen wie in Deutschland),

  • die Technische Projektbeschreibung (TPB) durch den Energie-Effizienz-Experten vor Antragstellung (beim Steuerbonus genügt stattdessen die Fachunternehmererklärung des Betriebs),

  • eine korrekte Rechnung mit ausgewiesener MwSt.

Wichtig ist die Rollenverteilung: Für die BAFA-Förderung müssen die technischen Nachweise vom Energie-Effizienz-Experten kommen – der Handwerker darf sie nicht ausstellen.

Praktisch heißt das: Wählen Sie einen Anbieter, der Lieferung und Montage in Deutschland aus einer Hand übernimmt und die Gewährleistung nach deutschem Recht trägt – mit eigenen Montageteams vor Ort, damit bei Nachweisen und im Schadensfall ein Ansprechpartner in Ihrer Nähe bleibt. Genau hier liegt der Vorteil von Premium-Markensystemen aus Polen mit eigener deutscher Montage: Sie sparen bei gleichwertiger Qualität rund 20 bis 30 Prozent, ohne bei Gewährleistung und Nachweisen Abstriche zu machen. Wenn Sie etwa die Preise für Schüco-Fenster vergleichen, achten Sie deshalb auf dieses Gesamtpaket statt nur auf den Materialpreis.


Alle Zahlen sind Richtwerte zum Stand 2026. GEG-Grenzwerte und BEG-Konditionen können sich ändern – verbindlich sind die BAFA- und GEG-Originalquellen sowie Ihr Energie-Effizienz-Experte.

Aktueller Hinweis (Stand: Juli 2026): Zum 21. Juli 2026 treten reformierte BEG-Förderbedingungen in Kraft. Ab diesem Tag nehmen BAFA und KfW Anträge ausschließlich nach den neuen Regeln an; für bereits bewilligte oder mit gültiger Bestätigung vor dem 21.07.2026 gestellte Anträge gilt Vertrauensschutz. Die Förderung von Fenstern, Außentüren und außenliegendem Sonnenschutz bleibt grundsätzlich erhalten, die konkreten neuen Konditionen für die Gebäudehülle werden von der BAFA noch veröffentlicht. Prüfen Sie deshalb vor der Antragstellung immer den tagesaktuellen Stand auf bafa.de.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich für neue Fenster 15 oder 20 Prozent vom BAFA?
Standardmäßig 15 Prozent Grundförderung auf den förderfähigen Rechnungsbetrag (bei Privatpersonen ohne Vorsteuerabzug die Bruttokosten inkl. MwSt.). Die vollen 20 Prozent erreichen Sie nur mit dem iSFP-Bonus: Ist Ihr Fenstertausch Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans, kommen 5 Prozent obendrauf. Eine automatische 20-Prozent-Förderung gibt es nicht – ohne iSFP bleibt es bei 15 Prozent. Der Fahrplan muss außerdem vor dem Antrag vorliegen, sonst gibt es die zusätzlichen 5 Prozent nicht rückwirkend.
In der Regel ja: Eine unbedingte Beauftragung oder eine Anzahlung vor dem BAFA-Zuwendungsbescheid führt zum vollständigen Förderausschluss, ohne rückwirkende Heilung. Der richtige Weg seit dem 1. September 2024: Sie schließen mit dem Fachbetrieb einen Liefer- oder Leistungsvertrag, der ausdrücklich unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht. Dieser gilt nicht als Vorhabenbeginn und liegt bei der Antragstellung bereits vor. Erst mit dem Bescheid wird der Vertrag wirksam – dann dürfen die Fenster kommen.
Für die BAFA-Förderung gilt Uw ≤ 0,95 W/(m²K) für das gesamte Fenster – nicht der oft beworbene, niedrigere Ug-Wert der Verglasung allein. Diese Schwelle erreichen praktisch nur Fenster mit Dreifachverglasung. Zu beachten: Der gesetzliche GEG-Mindestwert beim Fenstertausch liegt mit 1,3 W/(m²K) höher. Ein Fenster kann also gesetzeskonform sein, ohne förderfähig zu sein. Für Baudenkmale und Kastenfenster gelten gelockerte Werte.

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