Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.
Wenn Sie ausschließlich Fenster tauschen und Ihre förderfähigen Kosten unter 30.000 Euro brutto liegen, dann bringt Ihnen der iSFP-Bonus bei einem Antrag ab dem 21. Juli 2026 exakt null Euro. Das entspricht den am 17. Juli 2026 veröffentlichten offiziellen Eckpunkten; maßgeblich bleibt die endgültige, im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung: Der Bonus setzt ein „förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro (brutto)“ voraus, und die zusätzlichen fünf Prozentpunkte erhöhen den Fördersatz nur „für die förderfähigen Ausgaben, die die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben … ohne Vorliegen eines iSFP übersteigen“. Bei einer Wohneinheit liegt diese Höchstgrenze bei 30.000 Euro. Unterhalb davon gibt es also weder die Schwelle noch einen Betrag, auf den der Bonus überhaupt wirken könnte. Es bleibt bei der Grundförderung von 15 Prozent – die Sie ohne jeden Fahrplan bekommen.
Das ist keine Ablehnung des iSFP. Es ist eine Frage des Zuschnitts: Der Fahrplan rechnet sich als Förderhebel erst, sobald Sie bündeln.
In fast jedem Ratgeber steht derselbe Satz: „Mit iSFP gibt es 5 Prozentpunkte mehr.“ Das war schon vorher die halbe Wahrheit und ist seit der Reform schlicht falsch, wenn man die Schwelle wegdenkt. Sortieren wir sauber:
Damit ist die entscheidende Neuerung: Beide Hebel schalten sich am selben Punkt ein – bei 30.000 Euro. Vor der Reform blieb unterhalb dieser Grenze wenigstens der Fördersatz-Aufschlag auf den vollen Betrag übrig; dieser Trostpreis ist ersatzlos entfallen. Bei einem Vorhaben von 15.000 Euro ist der Bonus heute nicht klein, sondern null.
Ein Hinweis, der für Ihre Kalkulation wichtiger ist als jeder Bonus – und der nicht mit den 30.000 Euro verwechselt werden darf: Das allgemeine förderfähige Mindestinvestitionsvolumen für BEG-Einzelmaßnahmen liegt weiterhin bei 300 Euro brutto. Die vielerorts noch kursierende Zahl von 2.000 Euro stammt aus einer früheren BEG-Fassung und ist überholt. Auch ein kleiner Fenstertausch ist also grundsätzlich antragsfähig – nur eben nicht bonusrelevant.
Förderfähig sind nicht nur die Fensterelemente selbst: Der Zuschuss wird laut BAFA als Anteil der förderfähigen Gesamtausgaben inklusive Umfeldmaßnahmen gewährt. Umfeldmaßnahmen sind in der Richtlinie als „vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen“ definiert; was im Einzelnen darunterfällt, regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ – das ist der Punkt, an dem Ihre Energieeffizienz-Expertin oder Ihr Energieeffizienz-Experte die Positionen konkret zuordnet. Das hebt die Summe spürbar an, reicht bei zehn bis fünfzehn Standardelementen aber in vielen Projekten trotzdem nicht an den Deckel heran.
Der Punkt, an dem die Rechnung kippt, ist deshalb nicht die Fenstergröße, sondern die Maßnahmenbündelung. Die Höchstgrenze gilt je Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der gestellten Anträge, und bemisst sich nach der Anzahl der Wohneinheiten. Sobald im selben Kalenderjahr weitere Hüllenmaßnahmen dazukommen – Haustür, Dachdämmung, Fassade, Kellerdecke –, teilen sich alle diese Maßnahmen dieselbe Grenze. Dann ist der Deckel plötzlich das Nadelöhr, und erst dann entsteht überhaupt ein Betrag oberhalb von 30.000 Euro, auf den der Bonus wirken kann.
An dieser Stelle gehört eine Offenheit des Richtlinientextes ausgesprochen, statt sie zu überspielen: Ob sich das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro über mehrere gebündelte Maßnahmen desselben Vorhabens erreichen lässt oder ob es je Einzelmaßnahme erfüllt sein muss, lässt die Richtlinie offen. Die Bonus-Regelung selbst ist im Singular formuliert und bezieht das Volumen auf „eine energetische Sanierungsmaßnahme“; die Anlage zu den Leistungen des Energieeffizienz-Experten spricht im Plural von „den Maßnahmen“. Bei strenger Lesart je Maßnahme würde ein Paket aus 15.000 Euro Fenstern und 15.000 Euro Haustür den Bonus nicht auslösen. Lassen Sie das vor der Beauftragung von Ihrer Energieeffizienz-Expertin oder Ihrem Energieeffizienz-Experten am tagesaktuellen BAFA-Merkblatt klären – und stützen Sie keine Kaufentscheidung auf die für Sie günstigere Auslegung. Für die Kernaussage dieses Beitrags ändert das nichts: Unter 30.000 Euro wirkt der Bonus in beiden Lesarten nicht.
Welche Elemente in Ihrem Fall überhaupt in Frage kommen und wie sie technisch zusammenpassen, klärt sich am konkreten Objekt; einen Überblick über die Bandbreite der Systeme finden Sie auf unserer Übersicht zu Fenstern und Fenstersystemen.
Für Mehrfamilienhäuser hat die Reform die Grenzen zusätzlich gestaffelt: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Mit gewährtem iSFP-Bonus verdoppeln sich diese Werte auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro.
Rechenmethode: Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit; förderfähige Ausgaben brutto inklusive Lieferung, Montage und Umfeldmaßnahmen; Grundfördersatz 15 Prozent; Höchstgrenze 30.000 Euro ohne iSFP-Bonus, 60.000 Euro mit gewährtem iSFP-Bonus; die zusätzlichen 5 Prozentpunkte nur auf die Ausgaben oberhalb von 30.000 Euro. Rechengrundlage: die am 17. Juli 2026 veröffentlichten offiziellen Eckpunkte für Anträge ab 21. Juli 2026; die endgültige Richtlinie ist gegenzuprüfen. Die Zahlen sind ein Rechenmodell zur Veranschaulichung der Mechanik, keine Zusage. Stand: 17. Juli 2026 – maßgeblich ist die im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung; bitte am aktuellen Merkblatt des BAFA gegenprüfen.
| Förderfähige Kosten (brutto) | Zuschuss ohne iSFP | Zuschuss mit iSFP | Differenz | Wirkt der Bonus? |
|---|---|---|---|---|
| 12.000 € | 1.800 € | 1.800 € | +0 € | Nein |
| 18.000 € | 2.700 € | 2.700 € | +0 € | Nein |
| 28.000 € | 4.200 € | 4.200 € | +0 € | Nein |
| 30.000 € | 4.500 € | 4.500 € | +0 € | Nein – kein Betrag oberhalb der Grenze |
| 45.000 € | 4.500 € (Deckel 30.000 €) | 7.500 € | +3.000 € | Ja, entscheidend |
| 60.000 € | 4.500 € (Deckel 30.000 €) | 10.500 € | +6.000 € | Ja, maximal |
Nach dem Rechenmodell der am 17. Juli 2026 veröffentlichten Eckpunkte ergeben sich bei 45.000 beziehungsweise 60.000 Euro die in der Tabelle gezeigten Beispielwerte. Sie setzen voraus, dass Basisfördersatz, Schwelle, Höchstbetrag und Anwendung des iSFP-Bonus in der endgültigen Richtlinie so bestätigt werden. Fachplanung, Baubegleitung und ein angekündigter WPB-Bonus sind getrennt zu prüfen; aus der Modellrechnung folgt kein Förderanspruch.
Lesen Sie die Tabelle von oben nach unten: Bis 30.000 Euro steht in der Differenz-Spalte viermal dieselbe Zahl – null. Erst darüber springt der Vorteil auf 3.000 und dann 6.000 Euro. Nicht weil der Prozentsatz sich ändert, sondern weil überhaupt erst ein Betrag existiert, auf den er angewendet wird. Genau dort, und erst dort, wird der iSFP zum Geschäft.
Ein individueller Sanierungsfahrplan wird von einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes erstellt und im Programm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) gefördert. Die Energieberatung wird dabei mit 50 Prozent des förderfähigen Honorars bezuschusst – maximal 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, maximal 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Fördersatz und Deckel stehen also fest; individuell ist nur das Honorar im konkreten Angebot, und daraus ergibt sich, was Sie darüber hinaus selbst tragen. Zwei Bedingungen entscheiden zusätzlich darüber, ob der Fahrplan überhaupt bonusfähig ist: Nur ein im EBW geförderter und mit der offiziellen iSFP-Druckapplikation erstellter Fahrplan berechtigt zum iSFP-Bonus – und die EBW-Richtlinie läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Wer den Fahrplan als Förderhebel einplant, sollte diesen Zeitpunkt im Blick behalten.
Die Entscheidungsfrage lautet deshalb nicht „iSFP ja oder nein“, sondern: Komme ich überhaupt über die 30.000 Euro? Wenn nein, ist der Förderhebel des Fahrplans nicht klein, sondern gar nicht vorhanden – dann muss er sich allein über seinen Planungsnutzen rechtfertigen. Wenn ja, stellt sich die Frage bei 3.000 bis 6.000 Euro Vorteil kaum noch.
Ein zweiter Wert, der in dieser Rechnung gern vergessen wird: Der Fahrplan hat auch ohne Bonus einen Nutzen. Er ordnet die Maßnahmen in eine Reihenfolge, die spätere Fehlinvestitionen verhindert – etwa neue Fenster, die zwei Jahre später beim Dämmen der Fassade nicht mehr zum geplanten Laibungsdetail passen. Wer ohnehin schrittweise über mehrere Jahre saniert, kauft mit dem Fahrplan Planungssicherheit, nicht nur Prozente. Und er hält lange: Die Richtlinie lässt die Umsetzung innerhalb von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP zu.
Nach den offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen sollen Anträge ab 21. Juli 2026 nach den neuen Bedingungen bearbeitet werden. Für zuvor gestellte Anträge ist der angekündigte Vertrauensschutz zu beachten. Zwischen dem 9. und 20. Juli 2026 werden laut KfW-Übergangshinweis keine neuen Bestätigungen zum Antrag erzeugt; für BAFA-Vorgänge sind die jeweils aktuellen Portal- und Merkblatthinweise maßgeblich. Laufzeit, Detailwerte und Rechtswirkung ergeben sich erst aus der veröffentlichten endgültigen Richtlinie.
Für Sie folgt daraus eine sehr praktische Konsequenz: Wenn Sie heute noch keine gültige TPB in der Hand haben, planen Sie ohnehin nach den neuen Regeln – die alten Konditionen sind für Neuvorhaben faktisch nicht mehr erreichbar. Und keine Ratgeberseite – auch diese nicht – ersetzt den Blick in das tagesaktuelle Merkblatt des BAFA; der Richtlinientext liegt zum Redaktionsschluss in einer Fassung vor, deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch aussteht, und einzelne Werte sind darin noch offen. Was sich hingegen nicht ändert, ist die Mechanik: Ein Deckel, den Sie nie erreichen, kann Ihnen niemand verdoppeln. Diese Logik galt vor der Reform und gilt nach ihr erst recht – sie ist der Grund, warum der Bonus beim reinen Fenstertausch so selten trägt.
Unabhängig vom Bonus stolpern viele Vorhaben an einer Formalie. Für BEG-Einzelmaßnahmen gilt seit dem 1. Januar 2024 und auch nach der Reform unverändert: Mit der Antragstellung muss dem Antragsteller bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen – und zwar mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage. Im Vertrag muss außerdem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten sein. Ein unbedingt geschlossener Vertrag vor dem Antrag kann die Förderung kosten.
Praktisch heißt das: Angebot einholen, Vertrag mit Förderbedingung schließen, dann beantragen, dann bauen. Wenn Sie unsicher sind, wie ein solcher bedingter Vertrag über Lieferung und Montage aussehen muss, sprechen Sie das bei der Angebotserstellung an – wir stellen die Unterlagen für Ihr Vorhaben so zusammen, dass diese Reihenfolge einhaltbar bleibt; den Einstieg dazu finden Sie über unsere Seite Angebot anfragen.
Wer den Zuschussweg für ein kleines Vorhaben als unwirtschaftlich verwirft, hat eine zweite Tür: die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum nach §35c EStG. Sie kommt ohne Fahrplan und ohne vorherigen Antrag aus, wird über die Einkommensteuererklärung über mehrere Jahre geltend gemacht – und schließt eine parallele BEG-Förderung derselben Maßnahme aus. Es ist ein Entweder-oder, kein Sowohl-als-auch.
Technisch relevant ist dabei die Anlage 4 der ESanMV: Für Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren gilt in der Regel ein Höchstwert von Uw ≤ 0,95 W/(m²K). Es gibt jedoch benannte Ausnahmen mit dem höheren Grenzwert von 1,1 W/(m²K) – unter anderem für barrierearme oder einbruchhemmende Fenster (mindestens RC2 nach DIN EN 1627) sowie für Sonderverglasungen und Sonderbauteile. Wenn Ihr Vorhaben knapp am 0,95er-Wert scheitert, lohnt der Blick, ob eine dieser Ausnahmen einschlägig ist. Beachten Sie dabei: RC2 ist eine Eigenschaft des kompletten, als Ganzes geprüften Elements einschließlich Montage – nicht der Scheibe, des Beschlags oder des Zylinders allein.
Dieser Beitrag ist eine technische und wirtschaftliche Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Aussage über Ihren Einzelfall. Für die verbindliche Bewertung Ihres Antrags sind das BAFA, Ihre Energieeffizienz-Expertin oder Ihr Energieeffizienz-Experte und im Steuerfall Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater zuständig.