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December 26, 2025

Bis zu 40 % Einkommensbonus – aber nicht für Ihre Fenster: Was die BEG-Reform wirklich bringt

Kaum eine Zahl sorgt beim Thema Sanierungsförderung für so viel Verwirrung wie der Einkommensbonus. In den Schlagzeilen klingt es, als könnten Haushalte unterhalb einer Einkommensgrenze plötzlich einen Großteil ihrer Sanierung vom Staat bezahlt bekommen – und viele Bauherren rechnen den geplanten Fenstertausch genau mit dieser Erwartung durch. Der Haken: Der Bonus gehört zu einem anderen Fördertopf. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle bleibt es beim Basissatz, ganz gleich, was Sie verdienen. Ob und in welchem Umfang der angekündigte WPB-Bonus einzelne Fenstermaßnahmen erfasst, war am 17. Juli 2026 noch nicht durch die endgültige Förderrichtlinie bestätigt. Dieser Beitrag ordnet ein, was Ihr Fensterprojekt tatsächlich bekommt, was sich zum 21. Juli 2026 ändert und warum der Steuerbonus nach § 35c EStG für viele die interessantere Rechnung ist.

Inhaltsverzeichnis

Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.

Im Kern gilt: Der Einkommensbonus hängt an der Heizung, nicht an der Gebäudehülle

Wenn Sie Schlagzeilen über hohe Einkommensboni lesen und daraus schließen, dass auch Ihr Fenstertausch plötzlich mit 40 Prozent Bonus oder einer Gesamtförderung von 70 bis 80 Prozent bezuschusst wird: Das ist leider ein Missverständnis, und es ist das häufigste im ganzen Förderdschungel. Der Einkommensbonus gehört systematisch zur Heizungsförderung der KfW – also zum Austausch einer alten Heizung gegen Wärmepumpe, Biomasse oder Anschluss an ein Wärmenetz. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – Fenster, Türen, Dach, Fassade, Kellerdecke – gibt es diesen Bonus schlicht nicht. Dort bleiben es 15 Prozent Basisförderung; hinzu kommen kann lediglich der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Er hängt nicht an Ihrem Einkommen. Ob Sie 25.000 Euro oder 250.000 Euro im Jahr versteuern, ändert an diesen Zahlen nichts. (Stand: Juli 2026.)

Beim angekündigten WPB-Bonus für besonders schlechte Bestandsgebäude ist zu unterscheiden: Die Eckpunkte nennen bestimmte Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle; ob und wie Fenster erfasst oder abgegrenzt werden, muss die endgültige Richtlinie klären. Bis dahin sollte dieser Bonus nicht in die Finanzierung eines Fensterprojekts eingerechnet werden. Der Rest dieses Artikels erklärt die getrennten Fördersysteme, die Rechenlogik der veröffentlichten Eckpunkte und die steuerliche Alternative.

Zwei Töpfe, zwei Behörden – und deshalb zwei völlig verschiedene Logiken

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist im Bereich der Einzelmaßnahmen in zwei Zuständigkeiten geteilt, und genau daran scheitert die öffentliche Diskussion:

  • KfW – Heizungstausch (Zuschuss für Heizungsanlagen): Hier existiert das Bonussystem, über das alle reden. Grundförderung von 30 Prozent plus mögliche Zusatzboni, darunter der einkommensabhängige Bonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer unterhalb einer Einkommensgrenze – ab dem 21. Juli 2026 dreistufig gestaffelt mit 40, 30 oder 10 Prozentpunkten. Nur hier können sich Prozentsätze zu den viel zitierten hohen Gesamtwerten summieren, und auch nur bis zu einem gedeckelten Höchstsatz (80 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, sonst 70 Prozent).
  • BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik: Hierher gehört der Fenstertausch. Die Eckpunkte sehen 15 Prozent Basisförderung und unter bestimmten Voraussetzungen einen iSFP-Bonus vor. Einen Einkommens- oder Klimageschwindigkeitsbonus gibt es hier nicht. Den angekündigten WPB-Bonus sollte man für Fenster erst einrechnen, wenn die endgültige Richtlinie dessen sachlichen Anwendungsbereich bestätigt.

Die politische Begründung dahinter ist nachvollziehbar: Die Boni sollen den Heizungstausch beschleunigen, weil dort die kurzfristigen CO₂-Effekte und die höchsten Einstiegskosten liegen. Die Hülle wird als planbare, ohnehin anstehende Instandsetzung betrachtet. Ob man das für sinnvoll hält, ist eine andere Frage – für Ihre Kalkulation zählt nur, dass die Prozente aus der Heizungsförderung nicht auf Ihr Fensterangebot übertragbar sind.

Was der Fenstertausch tatsächlich bekommt

Die für Sie relevanten Eckwerte im Überblick (Stand: Juli 2026, Konditionen für Anträge ab dem 21. Juli 2026; maßgeblich ist immer die veröffentlichte Förderrichtlinie samt technischer Mindestanforderungen):

MerkmalFenster / Gebäudehülle (BAFA)Heizungstausch (KfW)
Basisfördersatz15 %30 % Grundförderung
Einkommensbonusnicht vorgesehen40 / 30 / 10 Prozentpunkte, gestaffelt nach zu versteuerndem Einkommen (bis 30.000 / 40.000 / 50.000 Euro)
iSFP-Bonus+5 Prozentpunkte – erst ab 30.000 Euro förderfähigen Kosten und nur auf den übersteigenden Betragnicht einschlägig
WPB-Bonusin den Eckpunkten für bestimmte Dämmmaßnahmen angekündigt; genaue Abgrenzung zu Fenstern laut endgültiger Richtlinie prüfen und bis dahin nicht einplanennicht einschlägig
Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr; bei Mehrfamilienhäusern gestaffelt (1. WE 30.000 Euro, 2.–6. WE je 15.000 Euro, ab der 7. WE je 8.000 Euro). Ob der iSFP-Bonus die förderfähigen Ausgaben weiterhin auf 60.000 Euro verdoppelt, lassen die Eckpunkte offen – maßgeblich ist die veröffentlichte Förderrichtlinie28.000 Euro zum Neustart der Förderung, danach fallend
Mindestinvestition300 Euro brutto förderfähige Kosteneigene Regelung der Heizungsförderung
Antrag vor Auftragja – Vertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung nötigja, nach eigener Systematik

Der zweite Bonus: Anwendungsbereich noch verbindlich abgrenzen

Die am 17. Juli 2026 vorliegenden Eckpunkte weisen den WPB-Bonus als Bonus für bestimmte Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle aus. Aus diesem Kurzpapier allein sollte jedoch keine abschließende produktbezogene Förderentscheidung für Fenster oder Haustüren abgeleitet werden. Start, erfasste Maßnahmen, Nachweise und Kombinationen sind mit der endgültigen Richtlinie und den aktuellen BAFA-Unterlagen zu prüfen. Bis dahin gehört der Bonus nicht in eine belastbare Fensterfinanzierung; sicher ist lediglich, dass der Einkommensbonus der Heizungsförderung nicht auf Fenster übertragen werden kann.

Zwei weitere Punkte aus der Tabelle werden regelmäßig übersehen. Erstens: Die Mindestinvestition liegt bei 300 Euro brutto. Die früher kursierende Zahl von 2.000 Euro stammt aus einer älteren BEG-Fassung und ist überholt – auch ein kleiner Auftrag kann grundsätzlich förderfähig sein. Zweitens: Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie verbindlich beauftragen, und dabei muss laut BAFA-Merkblatt bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage vorliegen, inklusive voraussichtlichem Umsetzungsdatum. Wer erst bestellt und dann an die Förderung denkt, hat sie verloren.

Und die technischen Anforderungen?

Gefördert wird nicht jedes Fenster und nicht jedes Gebäude: Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen, und die Antragstellung erfordert zwingend die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE), der die Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellt. Für Wohngebäude gilt für den Fenstertausch außerdem eine Obergrenze beim Wärmedurchgangskoeffizienten des eingebauten Fensters; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der technischen Mindestanforderungen. Planen Sie deshalb nicht „irgendein besseres Fenster“, sondern lassen Sie sich den geforderten Uw-Wert im Angebot ausdrücklich bestätigen. Welche Rahmen- und Glaskombinationen dafür in Frage kommen, hängt vom Systemprofil, der Ansichtsbreite und dem Glasaufbau ab – eine Orientierung dazu finden Sie in unserer Übersicht zu Fenstern und ihren Systemen.

Rechenbeispiel: Warum die Bonus-Frage beim Fenster gar nicht relevant ist

Angenommen, ein selbstnutzender Eigentümer eines Einfamilienhauses tauscht Fenster für 20.000 Euro brutto förderfähige Kosten (reine Modellannahme zur Erläuterung der Förderlogik, kein Preisangebot; Konditionen ab 21. Juli 2026):

  • Haushalt A, zu versteuerndes Jahreseinkommen weit unter jeder Bonusgrenze: 15 % = 3.000 Euro Zuschuss.
  • Haushalt B, sehr hohes Einkommen: 15 % = 3.000 Euro Zuschuss.
  • Haushalt A oder B mit gültigem iSFP, in dem die Maßnahme enthalten ist: ebenfalls 3.000 Euro – denn der iSFP-Bonus wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt, und er entfällt nur auf den Betrag, der diese 30.000 Euro übersteigt. Bei 20.000 Euro greift er also gar nicht.

Zwischen A und B liegt exakt null Euro Unterschied. Und der iSFP – bis zum 20. Juli 2026 noch die klassische Stellschraube, um von 15 auf 20 Prozent zu kommen – ist nach der Reform an eine Schwelle geknüpft, die ein reiner Fenstertausch häufig gar nicht erreicht. Erst oberhalb von 30.000 Euro wirkt er, und dann nur anteilig: Bei 40.000 Euro förderfähigen Kosten wären es 15 % auf 40.000 Euro plus 5 % auf die übersteigenden 10.000 Euro. Auch der angekündigte WPB-Bonus darf hier nicht angesetzt werden, solange die endgültige Richtlinie den Fenstertausch nicht eindeutig erfasst. Auf der Zuschussseite bleibt für Ihre Fenster damit der Basissatz – rechnen Sie also nicht mit einem Bonus, dessen Anwendungsbereich für Ihre Maßnahme noch nicht verbindlich feststeht.

Drei Denkfehler, die im Beratungsgespräch immer wieder auftauchen

Denkfehler 1: „Der Höchstsatz gilt für die ganze Sanierung.“ Nein. Jeder Fördertopf hat seine eigene Bemessungsgrundlage. Der hohe Prozentsatz aus der Heizungsförderung bezieht sich auf die förderfähigen Kosten der Heizungsanlage, nicht auf die Summe Ihrer Baustelle. Fenster, Dach und Fassade laufen in einer separaten Rechnung – und dort bleibt es beim Basissatz.

Denkfehler 2: „Mehr Fenster, mehr Zuschuss – linear.“ Auch nein. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle existiert eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben: 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr. Ob der iSFP-Bonus diese Grenze wie bisher auf 60.000 Euro verdoppelt, lassen die Eckpunkte zur Reform offen – verbindlich ist erst die veröffentlichte Förderrichtlinie. Oberhalb der jeweiligen Grenze steigt der Zuschuss nicht weiter, egal wie groß die Maßnahme ist. Bei Mehrfamilienhäusern sinken die maximal förderfähigen Ausgaben ab dem 21. Juli 2026 zudem gestaffelt mit der Zahl der Wohneinheiten: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Ein Gebäude mit zehn Wohneinheiten kommt damit auf 137.000 Euro förderfähige Ausgaben – nicht auf das Zehnfache des Einfamilienhaus-Werts.

Denkfehler 3: „Die Förderung entscheidet über die Fensterqualität.“ Das ist die teuerste Verwechslung. Der Förderrahmen definiert eine Mindestanforderung, kein Optimum. Ob Ihr Fenster nach 15 Jahren noch dicht schließt, hängt an Profilsystem, Beschlag, Verglasung und vor allem am Anschluss an den Baukörper – der Zuschuss von 15 Prozent verschwindet in der Rechnung, ein falsch eingebautes Fenster nicht. Planen Sie zuerst technisch, dann fördertechnisch. Sonst optimieren Sie ein Angebot auf einen Zuschuss hin, der am Ende weniger ausmacht als der Unterschied zwischen einer sauber und einer schlampig ausgeführten Anschlussfuge.

Der 21. Juli 2026: Was gilt jetzt, was gilt danach

Nach den am 17. Juli 2026 vorliegenden offiziellen Übergangshinweisen sollen für Anträge ab dem 21. Juli 2026 neue BEG-Bedingungen gelten. Ab diesem Tag nehmen KfW und BAFA Anträge ausschließlich nach den neuen Regeln entgegen; die alten Bedingungen gelten bis einschließlich 20. Juli 2026. In der Umstellungsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA, KfW) und keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB) beim BAFA mehr erzeugt.

Wichtig für Sie – und hier wird es regelmäßig falsch wiedergegeben: Der Vertrauensschutz ist eine Stichtagsregelung, kein Bestandsschutz. Wer bereits eine (g)BzA oder eine TPB in der Hand hält, kann damit noch einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen – aber nur, wenn der Antrag fristgerecht eingeht: bei der KfW bis 20. Juli 2026, 20:00 Uhr, beim BAFA bis 20. Juli 2026, 23:59 Uhr. Danach verlieren bestehende TPB beim BAFA ihre Gültigkeit; für die neuen Bedingungen muss eine neue TPB erstellt werden. Bei der KfW bleiben (g)BzA zwar sechs Monate ab Erstellung gültig, ein Antrag danach läuft aber zwingend unter den neuen Konditionen. Bereits eingereichte Anträge werden nach den alten Bedingungen geprüft, bereits zugesagte Förderungen sind von der Reform nicht betroffen. Eine pauschale Aussage „Ihr altes Angebot gilt weiter“ wäre also unseriös; entscheidend ist der Stand Ihres Antrags, nicht das Datum des Angebots. Prüfen Sie Ihren konkreten Fall bitte anhand der aktuellen Veröffentlichungen von BAFA und KfW – das ist der einzige verbindliche Stand.

Die oft bessere Alternative: der Steuerbonus nach § 35c EStG

Für selbstgenutzte Wohngebäude, die älter als zehn Jahre sind, gibt es einen zweiten Weg: die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG. Sie funktioniert grundlegend anders – kein Antrag vorab, keine Zusage, sondern eine Ermäßigung der Einkommensteuer, verteilt über drei Jahre (je 7 Prozent im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 Prozent im dritten Jahr, insgesamt höchstens 40.000 Euro je Objekt), geltend gemacht mit der Steuererklärung und belegt durch eine Bescheinigung des ausführenden Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die „Erneuerung der Fenster oder Außentüren“ ist dort ausdrücklich als begünstigte Maßnahme genannt.

Zwei Dinge, die man dazu kennen sollte:

  • Entweder – oder. Zuschuss und Steuerbonus lassen sich für dieselbe Maßnahme nicht kombinieren: Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Sie müssen sich entscheiden.
  • Die technischen Schwellen sind nicht identisch. Grundlage ist die ESanMV. Für Fenster und Balkon- beziehungsweise Terrassentüren gilt dort ein Regelwert von Uw ≤ 0,95 W/(m²K) – aber die Anlage kennt Ausnahmen mit 1,1 W/(m²K), unter anderem für barrierearme oder einbruchhemmende Fenster (mindestens RC 2 nach DIN EN 1627) sowie für Sonderverglasungen. Wer aus baulichen oder Sicherheitsgründen kein Fenster mit 0,95 einbauen kann, ist damit nicht automatisch aus der Förderung heraus.

Ob Zuschuss oder Steuerbonus für Sie mehr bringt, hängt an Ihrer Steuerlast, am Zeitpunkt und an der Frage, ob ohnehin weitere Maßnahmen anstehen. Das ist eine Einzelfallrechnung – bitte mit Ihrer Steuerberatung, nicht nach Bauchgefühl.

Was das für Ihre Planung heißt

Fünf Konsequenzen, die sich direkt aus der Systematik ergeben:

  • Rechnen Sie Ihr Projekt ohne Bonusfantasie durch. Wenn der Fenstertausch nur mit angenommenen 40 Prozent aufgeht, ist er nicht finanziert. Für Fenster gibt es keinen Einkommensbonus; der angekündigte WPB-Bonus darf erst nach Veröffentlichung der endgültigen Abgrenzung eingeplant werden.
  • Bündeln Sie, wenn Sie ohnehin die Heizung angehen. Die Boni bekommen Sie über die Heizung; Fenster und Hülle laufen daneben mit ihren 15 Prozent. Zwei Anträge, zwei Systeme – aber ein Bauablauf.
  • Denken Sie in Kalenderjahren. Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben gilt je Wohneinheit und Kalenderjahr – bei größeren Vorhaben kann eine Etappierung über zwei Kalenderjahre sinnvoll sein.
  • Reihenfolge einhalten: erst Energieeffizienz-Experten einbinden und TPB erstellen lassen, dann Angebot und bedingter Vertrag, dann Antrag – und erst nach der Förderzusage die verbindliche Umsetzung. Eine Umkehrung kostet den Zuschuss vollständig.
  • Prüfen Sie die 300-Euro-Grenze statt der veralteten 2.000 Euro – gerade bei kleineren Teilmaßnahmen.

Wir liefern, koordinieren und montieren die Fenster und stellen Ihnen die technischen Angaben zusammen, die Sie für Antrag oder Steuererklärung brauchen – Uw-Werte des eingebauten Elements, Systembezeichnung, Leistungserklärung und die Positionen sauber getrennt. Die förderrechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt bei BAFA, KfW, Ihrem Energieeffizienz-Experten und Ihrer Steuerberatung; wir liefern die Zahlen, auf denen sie aufsetzt. Wenn Sie ein belastbares Angebot mit den passenden Kennwerten brauchen, können Sie Ihr Fensterprojekt unverbindlich anfragen.

Stand: 17. Juli 2026. Förderbedingungen ändern sich – verbindlich sind ausschließlich die aktuellen Veröffentlichungen von BAFA und KfW sowie der Gesetzes- und Verordnungstext. Dieser Beitrag ist eine technische und wirtschaftliche Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es den Einkommensbonus auch für den Fenstertausch?
Nein. Der Einkommensbonus ist Teil der Heizungsförderung der KfW und nicht der BAFA-Förderung für Fenster. Die für Anträge ab 21. Juli 2026 angekündigten Fördersätze und Bonusbedingungen sind anhand der endgültigen Richtlinie zu bestätigen. Insbesondere darf ein WPB-Bonus für Fenster am Stand 17. Juli 2026 noch nicht fest in die Finanzierung eingerechnet werden.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen für BEG-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle liegt bei 300 Euro brutto. Die früher verbreitete Grenze von 2.000 Euro stammt aus einer älteren BEG-Fassung und gilt nicht mehr. Ob sich der Aufwand rechnet, ist damit eher eine Frage des Zeitaufwands für Antrag, Energieeffizienz-Experten und Nachweise als der Mindestsumme. Beachten Sie aber: Der iSFP-Bonus wird erst ab 30.000 Euro förderfähigen Kosten gewährt. Wichtig bleibt außerdem: Der Antrag muss vor der verbindlichen Beauftragung gestellt werden.
Ab dem 21. Juli 2026 nehmen KfW und BAFA Anträge ausschließlich nach den neuen Bedingungen an; bis einschließlich 20. Juli 2026 gelten die alten Regeln. Entscheidend ist nicht das Datum Ihres Angebots, sondern der Stand Ihres Antrags. Der Vertrauensschutz ist dabei eine Stichtagsregelung: Mit einer vorhandenen (g)BzA oder TPB können Sie noch zu den bisherigen Konditionen beantragen, aber nur, wenn der Antrag bei der KfW bis 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr und beim BAFA bis 20. Juli 2026 um 23:59 Uhr eingeht. Danach verlieren TPB beim BAFA ihre Gültigkeit. Den konkreten Umfang und die Fristen prüfen Sie bitte anhand der aktuellen Veröffentlichungen von BAFA und KfW.

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