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April 13, 2026

Leistungserklärung zum Fenster anfordern: So prüfen Sie, was der Hersteller wirklich erklärt

Im Prospekt steht ein beeindruckender Uw-Wert, im Verkaufsgespräch fällt eine Schallschutzzahl, und am Ende hängt das Fenster in der Wand, ohne dass jemals eine dieser Angaben verbindlich zugesagt wurde. Genau dafür gibt es die Leistungserklärung: das Dokument, in dem der Hersteller erklärt, was sein Bauprodukt tatsächlich leistet. Sie anzufordern kostet eine E-Mail, sie zu lesen zwei Minuten – und dabei entscheidet sich mehr als in jedem Katalog. Die Leistungserklärung zeigt, welche Leistung nach der Bauproduktenverordnung deklariert ist. Davon zu trennen sind zusätzliche Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich vereinbart und anderweitig nachgewiesen werden können. Dieser Beitrag zeigt, wer die Erklärung ausstellen muss, wie sie aufgebaut ist, welche Kennwerte darin auftauchen und woran Sie eine unbrauchbare Leistungserklärung sofort erkennen.

Inhaltsverzeichnis

Kurz beantwortet: Was die Leistungserklärung ist und wie Sie sie bekommen

Die Leistungserklärung (Declaration of Performance, kurz DoP) ist das Dokument, in dem der Hersteller eines Fensters verbindlich erklärt, welche Leistungswerte das konkrete Bauprodukt erreicht. Sie gehört untrennbar zur CE-Kennzeichnung und ist eine Erklärung von Eigenschaften, kein Gütesiegel und kein Qualitätsnachweis. Anfordern können Sie sie formlos, am besten schriftlich, unter Angabe des genauen Produkttyps und idealerweise schon vor Vertragsschluss. Der Hersteller stellt Ihnen eine Kopie in Papierform oder elektronisch zur Verfügung; er darf sie auch auf einer Website bereithalten und Ihnen den Zugang nennen. Danach zählt nur eines: der Blick in die Tabelle der wesentlichen Merkmale. Steht dort NPD (No Performance Determined), ist für dieses wesentliche Merkmal in der DoP keine Leistung deklariert. Das schließt eine gesonderte vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung oder einen anderen geeigneten Nachweis nicht automatisch aus; beides sollte vor Bestellung eindeutig zugeordnet werden.

Wer die Leistungserklärung ausstellen muss und wer nicht

Hier liegt das erste große Missverständnis. Als Hersteller gilt nach der Bauproduktenverordnung insbesondere, wer das Bauprodukt herstellt beziehungsweise herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Beim Fenster ist das häufig der Elementhersteller; die konkrete Rollenverteilung ist anhand von Kennzeichnung und DoP zu prüfen.

Für Sie als Bauherr heißt das: Fordern Sie die DoP zum konkreten Element an, nicht das Systemdatenblatt des Profilherstellers. Ein Katalogauszug mit einem Uf-Wert ist kein Ersatz. Wenn ein Angebot nur Systembroschüren enthält, fehlt der entscheidende Nachweis noch komplett. Wir als DBFenster beschaffen und montieren Elemente unterschiedlicher Systemgeber und lassen uns die Leistungserklärung des jeweiligen Elementherstellers vorlegen – auch dann, wenn ein Element über einen Anbieter bezogen und in Deutschland fachgerecht montiert wird. ein Preisvorteil muss anhand des konkreten Angebots und Leistungsumfangs belegt werden, nicht aus schwächeren Nachweisen: Bei identischen Markensystemen gelten dieselben Pflichten, und die Leistungserklärung muss für den deutschen Markt in deutscher Sprache vorliegen.

Aufbau: Was in einer korrekten Leistungserklärung stehen muss

Maßgeblich ist für Fenster derzeit die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung, BauPVO). Ihr Anhang III – in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 574/2014 – gibt ein Muster vor. Zur Einordnung: Seit dem 8. Januar 2026 gilt die neue Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110. Für Produkte, deren harmonisierte Norm noch unter der alten BauPVO erstellt wurde – und dazu zählt EN 14351-1 für Fenster –, gelten jedoch weiterhin die Regeln der Verordnung 305/2011 – und zwar so lange, bis das Produkt von einer harmonisierten Norm bzw. einem EAD nach der neuen BauPVO erfasst ist. Ein Enddatum dafür steht bislang nicht fest. Für Ihre Fenster-DoP ändert sich also vorerst nichts (Stand: 17. Juli 2026).

Das Muster nummeriert acht Punkte; darauf folgen die Konformitätsaussage und der Unterschriftsblock:

  • Eindeutiger Kenncode des Produkttyps – die Kennung, über die sich das Produkt eindeutig zuordnen lässt.
  • Verwendungszweck(e) – bei Fenstern typischerweise „Fenster zur Verwendung in Wohn- und Nichtwohngebäuden“ oder ähnlich; bei Außentüren entsprechend.
  • Hersteller – Name und Kontaktanschrift, also die des Elementherstellers.
  • Bevollmächtigter – nur, sofern einer benannt ist.
  • System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) – bei Fenstern und Außentüren ohne Feuer- oder Rauchschutzanforderungen in der Regel System 3; bei Feuer- und Rauchschutzabschlüssen greifen strengere Systeme.
  • Harmonisierte Norm und notifizierte Stelle(n) (Nr. 6a; bei Produkten mit ETA steht stattdessen Nr. 6b: Europäisches Bewertungsdokument und Europäische Technische Bewertung) – für Fenster und Außentüren ohne Feuer-/Rauchschutzeigenschaften ist der Fall 6a einschlägig, mit der harmonisierten Norm EN 14351-1 sowie Name bzw. Kennnummer der Prüfstelle.
  • Erklärte Leistung(en) – die Tabelle der wesentlichen Merkmale. Das ist das Herzstück.
  • Angemessene bzw. spezifische technische Dokumentation – sofern einschlägig.

Danach folgt die Aussage, dass die Leistung des Produkts der erklärten Leistung entspricht, sowie Ort, Datum, Name und Unterschrift der verantwortlichen Person. Wichtig für die Praxis: Das Muster ist kein starres Formular. Die amtlichen Anleitungen zu Anhang III erlauben ausdrücklich, die Nummern in anderer Reihenfolge oder in Tabellenform darzustellen und Nummern wegzulassen, die für das Produkt nicht relevant sind – etwa den Bevollmächtigten. Eine abweichende Gestaltung ist also für sich genommen kein Mangel; entscheidend ist, dass die nach Artikel 6 BauPVO vorgeschriebenen Angaben klar, vollständig und kohärent enthalten sind.

Klingt bürokratisch, ist aber praktisch nutzbar: Punkt 7 ist das, was Sie im Streitfall in der Hand haben. Alles andere ordnet nur zu, wer wofür geradesteht.

Die wesentlichen Merkmale eines Fensters – und was die Klassen bedeuten

EN 14351-1 kennt eine ganze Reihe wesentlicher Merkmale. Welche davon erklärt werden müssen, hängt vom Verwendungszweck und den nationalen Anforderungen ab; mindestens ein Merkmal muss immer mit einer Leistung angegeben sein. Die folgende Übersicht zeigt, worauf Sie beim Lesen achten sollten:

MerkmalPrüfnorm / EinheitWorauf Sie achten
Wärmedurchgangskoeffizient UwW/(m²K)Gilt für das ganze Element in einer bestimmten Größe und Teilung – nicht für die Scheibe allein.
LuftdurchlässigkeitEN 12207, bis Klasse 4Klasse 4 ist die dichteste Stufe. Eine niedrige Klasse ist bei dichter Gebäudehülle ein Thema.
SchlagregendichtheitEN 12208, Verfahren A: Klassen 1A–9A, darüber E-Werte; Verfahren B: Klassen 1B–7B„A“ = Prüfverfahren für ungeschützte Einbaulage, „B“ = für mindestens teilweise geschützte Lage (Vordach, Balkon, Dachüberstand, tiefe Laibung). Die beiden Reihen sind nicht deckungsgleich: 7B ist das Maximum des B-Verfahrens, nicht etwa eine schwache Stufe. Wichtig bei Wetterseite und fehlendem Dachüberstand.
Widerstand gegen WindlastEN 12210, Druckklasse (bis 5, darüber E-Werte) + Durchbiegung A/B/CZwei Angaben, z. B. „C3″: Durchbiegungsklasse C, Druckklasse 3. Bei großen Formaten und Höhenlagen relevant.
Schalldämmung RwdB (mit C, Ctr)Laborwert des Elements. Die Spektrumanpassungswerte gehören dazu, sonst ist die Zahl schwer einzuordnen.
EinbruchhemmungEN 1627, RC1N–RC3 (und höher)Gilt nur für das komplett geprüfte Element inklusive Beschlag, Glas und normgerechter Befestigung.
Tragfähigkeit von SicherheitsvorrichtungenEN 14351-1Betrifft z. B. absturzsichernde Situationen und Beschlagteile.
Strahlungseigenschaften (g-Wert, τv)dimensionslosFür sommerlichen Wärmeschutz und Tageslicht entscheidend, oft übersehen.
Gefährliche SubstanzenHäufig als Verweis auf nationale Regelungen formuliert.

Wenn Sie sich vorab einen Überblick über die Kennwerte verschaffen wollen, die bei modernen Elementen überhaupt zur Debatte stehen, hilft ein Blick auf die Übersicht der Fenstersysteme und ihrer typischen Leistungswerte, bevor Sie die Leistungserklärung gegenlesen.

NPD: die aussagekräftigste Abkürzung im ganzen Dokument

„NPD“ steht für No Performance Determined – der Hersteller hat für dieses Merkmal keine Leistung festgestellt und erklärt folglich nichts. Das ist zulässig, solange für das Merkmal am Verwendungsort kein Schwellenwert gilt und mindestens ein Merkmal erklärt wird. Es ist aber ein Signal.

Ein Beispiel: Steht bei Schlagregendichtheit „NPD“, während der Prospekt mit „hervorragender Wetterfestigkeit“ wirbt, dann existiert dazu kein erklärter Wert. Sie können sich später nicht auf eine Zusicherung berufen, die nie abgegeben wurde. Genauso beim Schallschutz: Wer 42 dB im Verkaufsgespräch hört, in der DoP aber NPD liest, hat kein Argument in der Hand, wenn es hinterher zu laut ist.

Umgekehrt ist ein NPD nicht automatisch ein Mangel. Bei einem innenliegenden Element ohne Bewitterung ist die Schlagregenklasse schlicht ohne Belang. Die Frage lautet immer: Brauche ich dieses Merkmal an dieser Einbaustelle? Wenn ja, muss die Zeile einen Wert enthalten – und dieser Wert gehört zusätzlich in die Leistungsbeschreibung des Vertrags. Denn die DoP beschreibt das Produkt, sie ersetzt keine vertragliche Vereinbarung.

Vier typische Fehlschlüsse beim Lesen der DoP

  • CE ist kein Qualitätssiegel. Die CE-Kennzeichnung samt DoP sagt: „Der Hersteller hat die Leistung nach den Regeln erklärt.“ Sie sagt nicht: „Dieses Fenster ist gut.“ Zwei CE-gekennzeichnete Fenster können weit auseinanderliegen.
  • Ug ist nicht Uw. Der Glaswert (Ug) taucht in Prospekten auf, weil er besser aussieht. Erklärt wird das Element (Uw) – inklusive Rahmen und Randverbund. Und der erklärte Uw-Wert bezieht sich auf eine bestimmte Größe und Teilung; Ihr kleines Badfenster kann in der Praxis schlechter dastehen.
  • RC lässt sich nicht zusammenbauen. Eine Widerstandsklasse nach EN 1627 gilt für das gesamte geprüfte Element aus Rahmen, Flügel, Verglasung, Beschlag und Schließteilen – und setzt eine normgerechte Befestigung voraus. Ein „RC2-Beschlag“ oder ein Pilzkopfzapfen erzeugt kein RC2-Fenster. Auch Glasklassen nach EN 356 (P4A, P5A) sind Eigenschaften der Scheibe, keine Klassen des Fensters.
  • Die DoP endet an der Laibung. Erklärt wird das Produkt, nicht der Einbau. Für die Anschlussfuge gilt der gemeinsam von ift Rosenheim und der RAL-Gütegemeinschaft herausgegebene „Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren“ – eine Wiedergabe der anerkannten Regeln der Technik, keine Norm. Er verlangt eine geplante Anschlussausbildung. Ein sehr gutes Fenster in einer schlechten Fuge liefert schlechte Ergebnisse, ohne dass die DoP falsch wäre.

So fordern Sie die Leistungserklärung praktisch an

Der beste Zeitpunkt ist vor der Bestellung, nicht nach der Montage. Formulieren Sie konkret, zum Beispiel: „Bitte übersenden Sie mir zu den angebotenen Elementen die Leistungserklärung nach BauPVO in deutscher Sprache, mit Angabe des eindeutigen Kenncodes des Produkttyps und der erklärten Leistungen zu Uw, Luftdurchlässigkeit, Schlagregendichtheit, Windlast und Schalldämmung.“ Drei Punkte machen den Unterschied:

  • Produktbezug herstellen. Verlangen Sie, dass sich der Kenncode der DoP der Position im Angebot zuordnen lässt. Sonst bekommen Sie irgendeine DoP aus dem Werk – nur nicht die zu Ihrem Element.
  • Die geforderten Werte in den Vertrag heben. Was Ihnen wichtig ist, gehört als geschuldete Beschaffenheit in die Leistungsbeschreibung. Die DoP ist dann der Nachweis, nicht die Zusage.
  • Auf Sprache und Vollständigkeit achten. Für den deutschen Markt gehört die Erklärung auf Deutsch, mit Datum und Unterschrift. Fehlen Angaben, die nach Artikel 6 BauPVO vorgeschrieben sind, dürfen Sie nachfordern.

Wenn Sie diese Angaben gleich mit der Anfrage mitschicken, sparen Sie eine Runde: Wer ein Angebot für Lieferung und Montage anfordert, kann die gewünschten Klassen und Kennwerte direkt benennen und bekommt vergleichbare Zahlen statt Prospektsprache zurück.

Was tun, wenn keine oder eine unbrauchbare Leistungserklärung kommt

Kommt auf eine schriftliche Anfrage nichts, ist das ein ernstes Warnzeichen – ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte Norm fällt, darf ohne CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung nicht in Verkehr gebracht werden. Setzen Sie eine kurze Frist und dokumentieren Sie den Vorgang. Kommt eine DoP, die in allen für Sie relevanten Zeilen NPD zeigt, fragen Sie gezielt nach: Existiert für dieses Element ein Prüfnachweis, aus dem sich die Klasse ableiten lässt? Häufig gibt es ihn – die Zeile wurde nur nicht erklärt.

Rechtlich sollten Sie zwei Dinge auseinanderhalten. Eine Garantie nach § 443 BGB ist eine freiwillige zusätzliche Zusage mit eigenen Bedingungen. Davon unabhängig besteht die gesetzliche Mängelhaftung; für Arbeiten an einem Bauwerk gilt nach herrschender Auslegung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der BGH hat diese Bauwerkslogik in einem Photovoltaik-Fall (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016, VII ZR 348/13) für eine fest eingebaute Anlage bejaht, die zugleich eine Funktion für das Gebäude erfüllt und dessen grundlegender Erneuerung gleichkommt – diese Voraussetzungen mussten kumulativ vorliegen, und der VII. Senat wich damit ausdrücklich von einer früheren Entscheidung des VIII. Senats ab. „Fest verbunden“ allein genügt also nicht. Ein spezielles Urteil „Fenstermontage = Bauwerk“ gibt es nicht; die Einordnung folgt der Auslegung der Norm. Bei einer konkreten Auseinandersetzung ist das ein Fall für rechtliche Beratung, nicht für einen Blogtext.

Fazit: Die Leistungserklärung ist unspektakulär, aber sie ist der einzige Ort, an dem ein Hersteller Farbe bekennt. Zwei Minuten Lesen in der Tabelle sagen mehr über ein Angebot aus als zwanzig Seiten Hochglanz – und ein NPD in der Zeile, die für Ihre Einbausituation zählt, ist die klarste Antwort, die Sie bekommen können.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „NPD" in der Leistungserklärung meines Fensters?
NPD steht für „No Performance Determined“ – der Hersteller hat für dieses wesentliche Merkmal keine Leistung festgestellt und erklärt dazu nichts. Das ist zulässig, solange am Verwendungsort für dieses Merkmal kein Schwellenwert gilt und mindestens ein Merkmal erklärt wird. Für Sie heißt es aber: Dieser Wert ist in der DoP nicht deklariert; eine gesonderte Vertragszusage ist davon getrennt zu prüfen. Ist das Merkmal für Ihre Einbausituation wichtig, fordern Sie eine erklärte Klasse und nehmen Sie den Wert zusätzlich in die vertragliche Leistungsbeschreibung auf.
Zuständig ist immer derjenige, der das fertige Fensterelement in Verkehr bringt, also der Elementhersteller – nicht der Systemgeber, dessen Name auf dem Profil steht. Ein Systemprofil ist ein Halbzeug; erst der zusammengebaute Elementaufbau aus Profil, Glas, Beschlag und Dichtungen ist das Bauprodukt. Verlangen Sie deshalb die DoP zu Ihrem konkreten Element mit eindeutigem Kenncode, nicht das Systemdatenblatt aus dem Katalog.
Nein. CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung sind eine Deklaration von Eigenschaften, kein Qualitätssiegel und keine Premium-Auszeichnung. Sie besagen nur, dass der Hersteller die Leistung nach den Regeln der Bauproduktenverordnung erklärt hat – die erklärten Werte selbst können hoch oder niedrig sein. Die Qualität eines Angebots erkennen Sie erst an den konkreten Klassen und Werten in der Tabelle der wesentlichen Merkmale.

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