Die Leistungserklärung (Declaration of Performance, kurz DoP) ist das Dokument, in dem der Hersteller eines Fensters verbindlich erklärt, welche Leistungswerte das konkrete Bauprodukt erreicht. Sie gehört untrennbar zur CE-Kennzeichnung und ist eine Erklärung von Eigenschaften, kein Gütesiegel und kein Qualitätsnachweis. Anfordern können Sie sie formlos, am besten schriftlich, unter Angabe des genauen Produkttyps und idealerweise schon vor Vertragsschluss. Der Hersteller stellt Ihnen eine Kopie in Papierform oder elektronisch zur Verfügung; er darf sie auch auf einer Website bereithalten und Ihnen den Zugang nennen. Danach zählt nur eines: der Blick in die Tabelle der wesentlichen Merkmale. Steht dort NPD (No Performance Determined), ist für dieses wesentliche Merkmal in der DoP keine Leistung deklariert. Das schließt eine gesonderte vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung oder einen anderen geeigneten Nachweis nicht automatisch aus; beides sollte vor Bestellung eindeutig zugeordnet werden.
Hier liegt das erste große Missverständnis. Als Hersteller gilt nach der Bauproduktenverordnung insbesondere, wer das Bauprodukt herstellt beziehungsweise herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Beim Fenster ist das häufig der Elementhersteller; die konkrete Rollenverteilung ist anhand von Kennzeichnung und DoP zu prüfen.
Für Sie als Bauherr heißt das: Fordern Sie die DoP zum konkreten Element an, nicht das Systemdatenblatt des Profilherstellers. Ein Katalogauszug mit einem Uf-Wert ist kein Ersatz. Wenn ein Angebot nur Systembroschüren enthält, fehlt der entscheidende Nachweis noch komplett. Wir als DBFenster beschaffen und montieren Elemente unterschiedlicher Systemgeber und lassen uns die Leistungserklärung des jeweiligen Elementherstellers vorlegen – auch dann, wenn ein Element über einen Anbieter bezogen und in Deutschland fachgerecht montiert wird. ein Preisvorteil muss anhand des konkreten Angebots und Leistungsumfangs belegt werden, nicht aus schwächeren Nachweisen: Bei identischen Markensystemen gelten dieselben Pflichten, und die Leistungserklärung muss für den deutschen Markt in deutscher Sprache vorliegen.
Maßgeblich ist für Fenster derzeit die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung, BauPVO). Ihr Anhang III – in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 574/2014 – gibt ein Muster vor. Zur Einordnung: Seit dem 8. Januar 2026 gilt die neue Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110. Für Produkte, deren harmonisierte Norm noch unter der alten BauPVO erstellt wurde – und dazu zählt EN 14351-1 für Fenster –, gelten jedoch weiterhin die Regeln der Verordnung 305/2011 – und zwar so lange, bis das Produkt von einer harmonisierten Norm bzw. einem EAD nach der neuen BauPVO erfasst ist. Ein Enddatum dafür steht bislang nicht fest. Für Ihre Fenster-DoP ändert sich also vorerst nichts (Stand: 17. Juli 2026).
Das Muster nummeriert acht Punkte; darauf folgen die Konformitätsaussage und der Unterschriftsblock:
Danach folgt die Aussage, dass die Leistung des Produkts der erklärten Leistung entspricht, sowie Ort, Datum, Name und Unterschrift der verantwortlichen Person. Wichtig für die Praxis: Das Muster ist kein starres Formular. Die amtlichen Anleitungen zu Anhang III erlauben ausdrücklich, die Nummern in anderer Reihenfolge oder in Tabellenform darzustellen und Nummern wegzulassen, die für das Produkt nicht relevant sind – etwa den Bevollmächtigten. Eine abweichende Gestaltung ist also für sich genommen kein Mangel; entscheidend ist, dass die nach Artikel 6 BauPVO vorgeschriebenen Angaben klar, vollständig und kohärent enthalten sind.
Klingt bürokratisch, ist aber praktisch nutzbar: Punkt 7 ist das, was Sie im Streitfall in der Hand haben. Alles andere ordnet nur zu, wer wofür geradesteht.
EN 14351-1 kennt eine ganze Reihe wesentlicher Merkmale. Welche davon erklärt werden müssen, hängt vom Verwendungszweck und den nationalen Anforderungen ab; mindestens ein Merkmal muss immer mit einer Leistung angegeben sein. Die folgende Übersicht zeigt, worauf Sie beim Lesen achten sollten:
| Merkmal | Prüfnorm / Einheit | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Wärmedurchgangskoeffizient Uw | W/(m²K) | Gilt für das ganze Element in einer bestimmten Größe und Teilung – nicht für die Scheibe allein. |
| Luftdurchlässigkeit | EN 12207, bis Klasse 4 | Klasse 4 ist die dichteste Stufe. Eine niedrige Klasse ist bei dichter Gebäudehülle ein Thema. |
| Schlagregendichtheit | EN 12208, Verfahren A: Klassen 1A–9A, darüber E-Werte; Verfahren B: Klassen 1B–7B | „A“ = Prüfverfahren für ungeschützte Einbaulage, „B“ = für mindestens teilweise geschützte Lage (Vordach, Balkon, Dachüberstand, tiefe Laibung). Die beiden Reihen sind nicht deckungsgleich: 7B ist das Maximum des B-Verfahrens, nicht etwa eine schwache Stufe. Wichtig bei Wetterseite und fehlendem Dachüberstand. |
| Widerstand gegen Windlast | EN 12210, Druckklasse (bis 5, darüber E-Werte) + Durchbiegung A/B/C | Zwei Angaben, z. B. „C3″: Durchbiegungsklasse C, Druckklasse 3. Bei großen Formaten und Höhenlagen relevant. |
| Schalldämmung Rw | dB (mit C, Ctr) | Laborwert des Elements. Die Spektrumanpassungswerte gehören dazu, sonst ist die Zahl schwer einzuordnen. |
| Einbruchhemmung | EN 1627, RC1N–RC3 (und höher) | Gilt nur für das komplett geprüfte Element inklusive Beschlag, Glas und normgerechter Befestigung. |
| Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen | EN 14351-1 | Betrifft z. B. absturzsichernde Situationen und Beschlagteile. |
| Strahlungseigenschaften (g-Wert, τv) | dimensionslos | Für sommerlichen Wärmeschutz und Tageslicht entscheidend, oft übersehen. |
| Gefährliche Substanzen | – | Häufig als Verweis auf nationale Regelungen formuliert. |
Wenn Sie sich vorab einen Überblick über die Kennwerte verschaffen wollen, die bei modernen Elementen überhaupt zur Debatte stehen, hilft ein Blick auf die Übersicht der Fenstersysteme und ihrer typischen Leistungswerte, bevor Sie die Leistungserklärung gegenlesen.
„NPD“ steht für No Performance Determined – der Hersteller hat für dieses Merkmal keine Leistung festgestellt und erklärt folglich nichts. Das ist zulässig, solange für das Merkmal am Verwendungsort kein Schwellenwert gilt und mindestens ein Merkmal erklärt wird. Es ist aber ein Signal.
Ein Beispiel: Steht bei Schlagregendichtheit „NPD“, während der Prospekt mit „hervorragender Wetterfestigkeit“ wirbt, dann existiert dazu kein erklärter Wert. Sie können sich später nicht auf eine Zusicherung berufen, die nie abgegeben wurde. Genauso beim Schallschutz: Wer 42 dB im Verkaufsgespräch hört, in der DoP aber NPD liest, hat kein Argument in der Hand, wenn es hinterher zu laut ist.
Umgekehrt ist ein NPD nicht automatisch ein Mangel. Bei einem innenliegenden Element ohne Bewitterung ist die Schlagregenklasse schlicht ohne Belang. Die Frage lautet immer: Brauche ich dieses Merkmal an dieser Einbaustelle? Wenn ja, muss die Zeile einen Wert enthalten – und dieser Wert gehört zusätzlich in die Leistungsbeschreibung des Vertrags. Denn die DoP beschreibt das Produkt, sie ersetzt keine vertragliche Vereinbarung.
Der beste Zeitpunkt ist vor der Bestellung, nicht nach der Montage. Formulieren Sie konkret, zum Beispiel: „Bitte übersenden Sie mir zu den angebotenen Elementen die Leistungserklärung nach BauPVO in deutscher Sprache, mit Angabe des eindeutigen Kenncodes des Produkttyps und der erklärten Leistungen zu Uw, Luftdurchlässigkeit, Schlagregendichtheit, Windlast und Schalldämmung.“ Drei Punkte machen den Unterschied:
Wenn Sie diese Angaben gleich mit der Anfrage mitschicken, sparen Sie eine Runde: Wer ein Angebot für Lieferung und Montage anfordert, kann die gewünschten Klassen und Kennwerte direkt benennen und bekommt vergleichbare Zahlen statt Prospektsprache zurück.
Kommt auf eine schriftliche Anfrage nichts, ist das ein ernstes Warnzeichen – ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte Norm fällt, darf ohne CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung nicht in Verkehr gebracht werden. Setzen Sie eine kurze Frist und dokumentieren Sie den Vorgang. Kommt eine DoP, die in allen für Sie relevanten Zeilen NPD zeigt, fragen Sie gezielt nach: Existiert für dieses Element ein Prüfnachweis, aus dem sich die Klasse ableiten lässt? Häufig gibt es ihn – die Zeile wurde nur nicht erklärt.
Rechtlich sollten Sie zwei Dinge auseinanderhalten. Eine Garantie nach § 443 BGB ist eine freiwillige zusätzliche Zusage mit eigenen Bedingungen. Davon unabhängig besteht die gesetzliche Mängelhaftung; für Arbeiten an einem Bauwerk gilt nach herrschender Auslegung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der BGH hat diese Bauwerkslogik in einem Photovoltaik-Fall (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016, VII ZR 348/13) für eine fest eingebaute Anlage bejaht, die zugleich eine Funktion für das Gebäude erfüllt und dessen grundlegender Erneuerung gleichkommt – diese Voraussetzungen mussten kumulativ vorliegen, und der VII. Senat wich damit ausdrücklich von einer früheren Entscheidung des VIII. Senats ab. „Fest verbunden“ allein genügt also nicht. Ein spezielles Urteil „Fenstermontage = Bauwerk“ gibt es nicht; die Einordnung folgt der Auslegung der Norm. Bei einer konkreten Auseinandersetzung ist das ein Fall für rechtliche Beratung, nicht für einen Blogtext.
Fazit: Die Leistungserklärung ist unspektakulär, aber sie ist der einzige Ort, an dem ein Hersteller Farbe bekennt. Zwei Minuten Lesen in der Tabelle sagen mehr über ein Angebot aus als zwanzig Seiten Hochglanz – und ein NPD in der Zeile, die für Ihre Einbausituation zählt, ist die klarste Antwort, die Sie bekommen können.