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February 15, 2026

Kratzer und Schlieren in der neuen Scheibe: Mangel oder zulässige Toleranz?

Die Fenster sind neu, das Gerüst ist weg – und dann fällt beim Putzen ein feiner Kratzer auf. Oder ein schlierenartiger Schatten, der bei jedem Schritt durch den Raum zu wandern scheint. Die erste Reaktion ist fast immer dieselbe: Das war so nicht bestellt, das muss ausgetauscht werden. Tatsächlich gibt es für die Beurteilung von Glas aber klare Spielregeln, und die entscheiden oft anders, als das Bauchgefühl es tut. Wer sie kennt, erkennt innerhalb von Minuten, ob er einen echten Mangel vor sich hat oder eine physikalische Eigenschaft, die sich nicht wegreklamieren lässt. Dieser Beitrag erklärt die Prüfbedingungen, die Zonen der Scheibe, die häufigsten Verwechslungen und den rechtlichen Rahmen.

Inhaltsverzeichnis

Kurz gesagt: Wann ein Kratzer ein Mangel ist

Die Beurteilung läuft in zwei Schritten. Erstens die Prüfbedingungen: geschaut wird in Durchsicht (Sie schauen durch die Scheibe auf den Hintergrund, nicht auf die Oberfläche), aus mindestens einem Meter Abstand, von innen nach außen, bei diffusem Tageslicht ohne direktes Sonnenlicht und ohne künstliche Beleuchtung, und ohne dass die Beanstandung vorher markiert wurde. Zweitens die Zulässigkeiten: Was unter diesen Bedingungen sichtbar bleibt, wird gegen Tabellenwerte gehalten, die je nach Zone der Scheibe, Scheibengröße und Glasaufbau unterschiedlich streng sind. Was Sie nur finden, wenn Sie mit der Nase an der Scheibe kleben oder eine Lampe flach über das Glas halten, ist nach dieser Beurteilungspraxis in der Regel zulässige Toleranz.

Maßstab ist die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ – aktuell die BF-Richtlinie 006/2019 (Stand März 2019, zugleich VFF-Merkblatt V.06-1). Sie wurde gemeinsam vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, vom VFF Verband Fenster + Fassade und vom Bundesverband Flachglas e. V. erarbeitet. Wichtig zur Einordnung: Das ist keine Norm, sondern eine Branchenrichtlinie. Sie gilt nicht automatisch – Sachverständige und Gerichte ziehen sie aber regelmäßig als Bewertungsmaßstab heran, und viele Lieferverträge nehmen sie ausdrücklich in Bezug. Ein Blick in Ihren Vertrag lohnt sich deshalb vor jeder Diskussion. Stand: Juli 2026.

Durchsicht statt Aufsicht: die Prüfregeln im Detail

Der häufigste Fehler bei der Beurteilung ist die falsche Blickrichtung. Glas wird in Durchsicht beurteilt, also so, wie es im Alltag genutzt wird: Sie stehen im Raum und schauen hinaus. Die Aufsicht – der prüfende Blick auf die Glasoberfläche, gern mit Taschenlampe im flachen Winkel – ist ausdrücklich nicht der Maßstab. In Aufsicht und Streiflicht findet man auf praktisch jeder Glasscheibe irgendetwas, auch auf einer völlig einwandfreien.

Die Bedingungen, unter denen nach der Richtlinie geprüft wird:

  • Abstand: mindestens ein Meter zur Scheibe, von innen nach außen – nicht 20 Zentimeter.
  • Blickwinkel: entsprechend der allgemeinen Raumnutzung, konkret im Bereich von senkrecht bis 30 Grad zur Glasfläche – nicht flach von der Seite.
  • Licht: vorzugsweise diffuses Tageslicht, bedeckter Himmel ist ideal. Kein direktes Sonnenlicht, keine künstliche Beleuchtung.
  • Keine Markierungen: Die Beanstandungen dürfen nicht besonders markiert sein. Wer weiß, wo er suchen muss, findet auch das Unauffällige.
  • Betrachtungsdauer: vorgesehen ist eine Zeitdauer von bis zu einer Minute je Quadratmeter – ein prüfender Blick also, aber keine unbegrenzte Suche im Quadratzentimeterraster.

Dieses Vorgehen wirkt auf den ersten Blick wie ein Freibrief für den Lieferanten. Es ist aber der einzige praktikable Weg: Glas ist ein industriell hergestelltes Produkt, absolute Fehlerfreiheit gibt es weder technisch noch wirtschaftlich. Der Maßstab ist deshalb die Gebrauchstauglichkeit im normalen Gebrauch – und nicht die Laborlupe. Zur Einordnung: Die Richtlinie erfüllt nach eigener Angabe mindestens die Anforderungen des Anhangs F der EN 1279-1:2018 und definiert ein Standardqualitätsniveau; darüber hinausgehende Anforderungen sind gesondert zu vereinbaren.

Die Zonen der Scheibe: Falzzone, Randzone, Hauptzone

Nicht jeder Bereich der Scheibe wird gleich streng beurteilt. Beurteilt wird die im eingebauten Zustand verbleibende lichte Glasfläche, und die Richtlinie unterscheidet drei Zonen:

  • Falzzone (R, engl. rabbet): der 15 mm breite Bereich, der normalerweise vom Rahmen abgedeckt wird. Hier gelten – mit Ausnahme mechanischer Kantenbeschädigungen – keine Einschränkungen; Sie sehen ihn nach dem Einbau ohnehin nicht.
  • Randzone (E, engl. edge): der umlaufende Streifen am Rand der sichtbaren Fläche mit einer Breite von 50 mm. Nur bei Glaskanten unter 500 mm wird stattdessen ein Zehntel der Glaskantenlänge angesetzt. Auch hier ist mehr zulässig als in der Mitte.
  • Hauptzone (M, engl. main): der gesamte übrige Bereich – der Teil, durch den Sie tatsächlich hinausschauen. Hier gelten die strengsten Anforderungen.

Praktische Folge: Ein Kratzer zwei Zentimeter neben dem Rahmen liegt in der Randzone und wird völlig anders bewertet als derselbe Kratzer in Augenhöhe in der Mitte der Scheibe. Für Kratzer nennt die Richtlinie in der Hauptzone eine Einzellänge von maximal 15 mm bei einer Summe der Einzellängen von maximal 45 mm, in der Randzone maximal 30 mm bei einer Summe von maximal 90 mm; im eingebauten Zustand erhöhen sich diese Längen um 25 Prozent, Haarkratzer sind nicht gehäuft erlaubt.

Diese Zahlen sind allerdings kein Universalmaßstab, und genau hier liegt eine verbreitete Fehlannahme: Sie stehen in Abschnitt 3.2 und gelten damit für Zweischeiben-Isolierglas. Für andere Aufbauten rechnet die Richtlinie um. Bei Dreifach-Isolierglas sowie bei Verbundglas (VG) und Verbund-Sicherheitsglas (VSG) erhöhen sich die Zulässigkeiten der Zonen E und M je zusätzlicher Glas- beziehungsweise Verbundglaseinheit um 25 Prozent (Abschnitt 3.3) – für Bauherren mit neuen Fenstern ist das der Regelfall, denn dreifach verglast wird heute nahezu durchgängig. Bei monolithischem Einfachglas gilt es umgekehrt: Die Werte reduzieren sich um 25 Prozent (Abschnitt 3.4). Zwei Feinheiten aus den Tabellen gehören dazu: Das Ergebnis wird stets auf volle 5 mm aufgerundet, und vorhandene Störfelder – der sogenannte Hof rund um einen Fehler – dürfen nicht größer als 3 mm sein. Für punktförmige Fehler und Rückstände hängen die Zulässigkeiten zusätzlich von der Scheibenfläche ab.

Ein Hinweis, der viel Ärger erspart: Die Fassung von 2009 bezeichnete die Zonen noch mit F, R und H und definierte die Randzone als umlaufend 10 Prozent der jeweiligen lichten Breiten- und Höhenmaße. Seit 2019 gilt die feste Breite von 50 mm und die Bezeichnung R/E/M. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf im Netz kursierende Zahlentabellen unklaren Alters, sondern auf die Fassung, die in Ihrem Vertrag genannt ist, oder auf die Beurteilung einer sachverständigen Person.

Schlieren sind meistens gar keine Kratzer

Ein großer Teil der Reklamationen betrifft Erscheinungen, die überhaupt keine Beschädigung sind, sondern Physik. Die Richtlinie führt in Abschnitt 4.1.6 fünf unvermeidbare physikalische Merkmale auf, für die sie ausdrücklich keine Beurteilungskriterien definiert: Interferenzerscheinungen, Isolierglaseffekt, Anisotropien, Kondensation auf den Scheiben-Außenflächen (Tauwasserbildung) und Benetzbarkeit von Glasoberflächen. In der Praxis werden sie deshalb in der Regel nicht als Mangel behandelt. Die drei häufigsten Verwechslungen:

Anisotropien („Leopardenflecken“)

Dunkle Ringe oder Streifen, die sich verändern, wenn Sie den Kopf bewegen oder eine polarisierende Sonnenbrille tragen. Sie treten bei wärmebehandeltem Glas (ESG, teilvorgespanntes TVG) auf und resultieren aus der internen Spannungsverteilung. Sie sind ein physikalischer Effekt, kein Fehler. Sichtbar werden sie in polarisiertem Licht, das im normalen Tageslicht vorhanden ist – wie stark, hängt von Wetter und Sonnenstand ab; unter flachem Blickwinkel treten sie deutlicher hervor.

Interferenzerscheinungen

Bei Isolierglas aus Floatglas können Interferenzen in Form von Spektralfarben auftreten: mehr oder minder starke farbige Zonen, die sich bei Druck auf die Scheibe verändern. Verstärkt wird der Effekt durch die Planparallelität der Glasoberflächen – genau die sorgt für die verzerrungsfreie Durchsicht. Interferenzen entstehen zufällig und sind nicht zu beeinflussen.

Isolierglaseffekt (oft „Doppelscheibeneffekt“ genannt)

Spiegelbilder in der Fassade wirken verzogen, mal konkav, mal konvex. Ursache ist das im Randverbund eingeschlossene Luft- oder Gasvolumen, dessen Zustand von Luftdruck, Höhenlage und Temperatur bei der Herstellung bestimmt wird. Bei Einbau in anderer Höhenlage, bei Temperaturänderungen und schwankendem Luftdruck ergeben sich zwangsläufig Wölbungen der Einzelscheiben und damit optische Verzerrungen – eine physikalische Gesetzmäßigkeit.

Eine eigene Kategorie – und ausdrücklich nicht Teil der physikalischen Merkmale aus Abschnitt 4.1.6 – sind Verschmutzungen und Rückstände:

Rückstände und Beläge

Wischschlieren, Etikettenreste, Zement- oder Putzschleier, ausgasende Weichmacher aus Dichtstoffen: Alles, was sich mit sachgerechter Reinigung entfernen lässt, ist kein Glasmangel. Anders als bei den physikalischen Merkmalen macht die Richtlinie hier aber sehr wohl Vorgaben: Tabelle 2 („Zulässige Anzahl von Rückständen“) nennt für Punkte und Flecken je Zone konkrete Grenzwerte – in der Hauptzone sind zum Beispiel Punkte mit mehr als 1 mm Durchmesser und Flecken mit mehr als 17 mm Durchmesser nicht zulässig. Nicht entfernbare Abdrücke oder Etikettenschatten wiederum sind meist ein Fall des Merkmals „Benetzbarkeit von Glasoberflächen“, für das die Richtlinie keine Kriterien definiert. Ein echter Warnhinweis ist dagegen ein milchiger Schleier zwischen den Scheiben, der sich nicht wegputzen lässt – das deutet auf einen defekten Randverbund des Isolierglases hin und ist ein Mangel.

BefundWahrscheinliche UrsacheTypische Einordnung
Feiner Kratzer, nur im Streiflicht oder aus 20 cm sichtbarProduktion, Transport, ReinigungIn Durchsicht nicht auffällig – in der Regel zulässige Toleranz
Kratzer in Durchsicht in der Hauptzone deutlich sichtbarBeschädigung vor, bei oder nach dem EinbauGegen die Zulässigkeiten der Zone M für den konkreten Glasaufbau prüfen – Ursache und Zeitpunkt klären
Dunkle Ringe oder Streifen, wandern mit dem BlickwinkelAnisotropien in ESG/TVGUnvermeidbares physikalisches Merkmal (Abschnitt 4.1.6) – keine Beurteilungskriterien in der Richtlinie
Farbige Zonen im Isolierglas, ändern sich bei Druck auf die ScheibeInterferenzerscheinungen bei FloatglasPhysikalisches Merkmal, nicht beeinflussbar – in der Regel kein Mangel
Verzerrte Spiegelbilder in der FassadeIsolierglaseffekt (Luftdruck, Höhenlage, Temperatur)Physikalisch bedingt – in der Regel kein Mangel
Schlieren, die nach sachgerechter Reinigung verschwindenRückstände aus der BauphaseReinigungsthema – kein Glasmangel
Punkte oder Flecken, die sich nicht abwischen lassenRückstände im Glasaufbau oder auf der OberflächeGegen Tabelle 2 der Richtlinie prüfen – je Zone gelten feste Grenzwerte
Milchiger Schleier zwischen den ScheibenDefekter Randverbund, eingedrungene FeuchteMangel am Isolierglas – anzeigen

Der heikelste Punkt: Wer hat den Kratzer verursacht?

Bei echten Kratzern ist selten die Sichtbarkeit strittig, sondern die Verursachung. Die Richtlinie sagt dazu: Bei mechanischen oder chemischen Außenflächenverletzungen, die nach dem Verglasen erkannt werden, ist die Ursache zu klären – und sie ergänzt, dass solche Beanstandungen auch nach Abschnitt 3 beurteilt werden können. Neue Scheiben durchlaufen bis zur Übergabe viele Hände – Produktion, Transport, Baustellenlagerung, Einbau, Innenausbau, Schlussreinigung. Ein sehr häufiger Auslöser sitzt am Ende dieser Kette: die Bauschlussreinigung. Werden Mörtel-, Putz- oder Farbspritzer trocken mit Klingenspachtel oder Ceranfeldschaber abgezogen, entstehen typische, gerichtete Feinkratzer über größere Flächen – oft erkennbar an ihrem parallelen Verlauf.

Deshalb gilt für die Bauphase:

  • Glas nie trocken reinigen. Erst reichlich nässen, damit Partikel schwimmen, dann abziehen.
  • Klingen nur einsetzen, wenn der Glashersteller das für die konkrete Oberfläche freigibt – und niemals auf beschichteten Oberflächen.
  • Scheiben während Schleif-, Trenn- oder Schweißarbeiten abdecken. Glühender Funkenflug brennt sich unumkehrbar ein und ist ein klassischer Streitfall.
  • Kratzer nicht selbst wegpolieren. Politur trägt Material ab und erzeugt eine Linsenwirkung, die optisch oft störender ist als der Kratzer – und bei beschichtetem Glas zerstört sie die Funktionsschicht.

Wenn Sie den Zustand der Scheiben bei Anlieferung und direkt nach dem Einbau fotografieren, ersparen Sie sich später die schwierigste aller Diskussionen. Bei Projekten, in denen wir Fenster liefern, koordinieren und montieren, gehört diese Dokumentation zum normalen Ablauf; wenn Sie Ihr Vorhaben so aufsetzen möchten, finden Sie den Einstieg über unser Angebot für Fenster und Türen.

Der rechtliche Rahmen: Fristen, Abnahme, Beweislast

Wie lange Sie Mängel geltend machen können, hängt davon ab, was Sie beauftragt haben:

  • Lieferung und Montage sind in aller Regel ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Für Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Fenstereinbau erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Bauwerks-Kriterien: Die Leistung ist für Konstruktion, Bestand und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung, und die Teile werden fest mit dem Gebäude verbunden. Diese Kriterien hat der BGH unter anderem in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) zur Photovoltaikanlage zusammengefasst.
  • Reine Lieferung ohne Montage ist Kaufrecht: zwei Jahre ab Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BGB.

Entscheidend ist der Moment der Abnahme. Wer ein Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, behält die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Rechte – also Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz sowie Rücktritt und Minderung – nur, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Nicht erfasst ist der Anspruch auf Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB; er bleibt auch ohne Vorbehalt bestehen, setzt aber ein Verschulden des Unternehmers voraus. Ein sichtbarer Kratzer gehört deshalb trotzdem in das Abnahmeprotokoll – mit Angabe von Fenster, Zone und Befund. Die Abnahme verändert die rechtliche Ausgangslage und kann die Beweislast beeinflussen. Wer welche Tatsache beweisen muss, hängt jedoch vom geltend gemachten Anspruch, der Mangelerscheinung und dem konkreten Ablauf ab; eine schematische vollständige Umkehr ist zu grob.

Und noch eine Unterscheidung, die im Alltag ständig durcheinandergeht: Die gesetzliche Mängelhaftung ergibt sich aus dem Gesetz und kostet nichts. Eine Garantie nach § 443 BGB ist eine freiwillige zusätzliche Zusage mit selbst gewählten Bedingungen. Sie kann die gesetzlichen Rechte ergänzen, aber nicht ersetzen – und sie ist nur so viel wert wie ihr schriftlicher Inhalt. Diese Ausführungen sind eine allgemeine Einordnung und ersetzen im Streitfall keine rechtliche Beratung zu Ihrem konkreten Vertrag.

Schritt für Schritt richtig reklamieren

  • Nachprüfen unter den richtigen Bedingungen. Bedeckter Himmel, mindestens ein Meter Abstand, Durchsicht. Ist der Befund dann noch da?
  • Zone bestimmen. Liegt die Stelle in der Hauptzone oder in den 50 mm der Randzone?
  • Glasaufbau klären. Zweifach oder dreifach, Floatglas oder VSG? Davon hängt ab, welche Zulässigkeiten überhaupt gelten – die Angabe steht in Ihrem Auftrag oder im Glasabstandhalter-Aufdruck.
  • Ausschließen, dass es Physik ist. Wandert das Muster mit dem Blickwinkel? Verschwindet es nach dem Putzen? Dann ist es kein Kratzer.
  • Dokumentieren. Foto aus normalem Abstand plus Detailfoto, Datum, Raum, Fensterkennzeichnung. Kein Streiflicht-Foto als Hauptbeleg – es zeigt einen Zustand, der nicht der Beurteilungsmaßstab ist.
  • Schriftlich anzeigen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nicht eigenmächtig reparieren lassen, solange die Frist läuft.
  • Bei Streit: eine unabhängige sachverständige Person einschalten, statt sich in E-Mails festzufahren.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Befund ein Mangel ist, hilft oft schon eine kurze technische Einordnung anhand von Fotos und Angaben zu Glasaufbau und Position. Beschreiben Sie den Befund gern über unsere Kontaktseite – mit Angabe, ob die Stelle in Durchsicht bei bedecktem Himmel sichtbar bleibt.

Fazit

Zwischen „stört mich“ und „ist ein Mangel“ liegt eine Prüfmethode. Durchsicht statt Aufsicht, mindestens ein Meter Abstand, diffuses Licht, Hauptzone statt Randzone – und dann der Abgleich mit den Zulässigkeiten, die zu Ihrem Glasaufbau gehören. Wer so beurteilt, trennt in wenigen Minuten die echten Fälle von den unvermeidbaren Eigenschaften des Werkstoffs Glas. Echte Kratzer in der Hauptzone sind reklamierbar, und die Fristen sind großzügiger, als viele denken. Anisotropien, Interferenzen und der Isolierglaseffekt dagegen bleiben – sie sind der Preis dafür, dass modernes Glas gleichzeitig sicher, dämmend und großformatig sein soll.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt ein Kratzer in der neuen Scheibe als Mangel?
Maßgeblich sind zunächst die Prüfbedingungen der BF-Richtlinie 006/2019: Durchsicht durch die Scheibe aus mindestens einem Meter Abstand, von innen nach außen, bei diffusem Tageslicht ohne direktes Sonnenlicht und ohne künstliche Beleuchtung, ohne vorherige Markierung der Stelle. Was dann sichtbar bleibt, wird gegen die Zulässigkeiten der jeweiligen Zone gehalten: In der Hauptzone sind Kratzer bis 15 mm Einzellänge und 45 mm Gesamtlänge zulässig, in der Randzone bis 30 mm beziehungsweise 90 mm (im eingebauten Zustand jeweils plus 25 Prozent). Diese Basiswerte gelten für Zweischeiben-Isolierglas; bei Dreifach-Isolierglas sowie VG/VSG erhöhen sich die Zulässigkeiten der Zonen E und M je zusätzlicher Einheit um 25 Prozent, bei monolithischem Einfachglas reduzieren sie sich um 25 Prozent. Was nur aus wenigen Zentimetern oder im flachen Lampenlicht auffällt, gilt in der Regel als zulässige Toleranz. Stand: Juli 2026.
Meistens nicht. Wandernde dunkle Ringe oder Streifen, die sich beim Bewegen des Kopfes oder mit polarisierender Sonnenbrille verändern, sind Anisotropien in wärmebehandeltem Glas (ESG oder TVG). Sie resultieren aus der internen Spannungsverteilung und sind ein unvermeidbarer physikalischer Effekt; die Richtlinie führt sie in Abschnitt 4.1.6 unter den physikalischen Merkmalen auf, für die sie keine Beurteilungskriterien definiert – neben Interferenzerscheinungen, Isolierglaseffekt, Kondensation auf den Scheiben-Außenflächen und Benetzbarkeit von Glasoberflächen. Anders liegt der Fall bei einem milchigen Schleier zwischen den Scheiben, der sich nicht abwischen lässt: Das deutet auf einen defekten Randverbund hin und sollte angezeigt werden.
Bei Lieferung mit Montage handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag; für Arbeiten an einem Bauwerk verjähren Mängelansprüche nach fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Fenstereinbau erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Bauwerks-Kriterien – wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand und Benutzbarkeit des Gebäudes sowie feste Verbindung mit dem Gebäude; zusammengefasst hat sie der BGH unter anderem in der Entscheidung vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13). Bei reiner Lieferung ohne Montage gilt Kaufrecht mit zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BGB). Wichtig: Wer trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt, behält Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur bei Vorbehalt im Abnahmeprotokoll (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt davon unberührt, setzt aber Verschulden voraus.

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