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December 24, 2025

Abnahme der Fenster: Diese Punkte gehören ins Protokoll

Der Abnahmetermin dauert oft keine Stunde – und entscheidet über die nächsten fünf Jahre. Die Abnahme löst regelmäßig wichtige Rechtsfolgen zu Fälligkeit, Verjährungsbeginn und Gefahrtragung aus und verändert die beweisrechtliche Ausgangslage. Die konkrete Wirkung hängt vom Vertrag und Einzelfall ab. Wer einen Mangel bei der Abnahme kennt und seine Rechte nicht vorbehält, kann nach § 640 Abs. 3 BGB die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 verlieren; Schadensersatz nach Nr. 4 wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Bei Verbrauchern treten diese Folgen nach dem aktuellen Wortlaut nur ein, wenn der Unternehmer zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Genauso riskant ist die Abnahme, die niemand geplant hat: durch vorbehaltlose Zahlung, durch stille Nutzung oder durch Fristablauf. Dieser Beitrag zeigt, welche Felder ein belastbares Abnahmeprotokoll braucht, wie ein wirksamer Vorbehalt formuliert wird und welche technischen Punkte Sie am Element wirklich prüfen sollten.

Inhaltsverzeichnis

Die Abnahme ist der wichtigste Termin Ihres Fensterprojekts – wichtiger als der Vertragsabschluss. Mit ihr erklären Sie, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Vier Dinge passieren gleichzeitig: die Restzahlung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB), die Gefahr geht auf Sie über (§ 644 Abs. 1 BGB) – und die beweisrechtliche Ausgangslage verändert sich. Die Abnahme kann die Beweislast beeinflussen; wer welche Tatsache beweisen muss, richtet sich jedoch nach Anspruch und Mangelbild und lässt sich nicht vollständig in einen einzigen Vorher-nachher-Satz pressen. Deshalb gilt: Wegen jedes bei der Abnahme bekannten Mangels muss der Rechtsvorbehalt bei der Abnahme ausdrücklich erklärt und aus Beweisgründen im Protokoll dokumentiert werden (§ 640 Abs. 3 BGB). Wichtig zur Einordnung: § 640 Abs. 3 verweist auf die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 – Nacherfüllung, Selbstvornahme sowie Rücktritt oder Minderung. Schadensersatz und Aufwendungsersatz nach § 634 Nr. 4 werden von dieser Ausschlussfolge nicht erfasst. Bei einem Verbraucher setzt die Rechtsfolge zusätzlich den gesetzlich vorgesehenen Hinweis des Unternehmers in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme voraus. Maßgeblich ist die Kenntnis des Mangels bei der Abnahme, nicht seine bloße Erkennbarkeit.

Was die Abnahme rechtlich auslöst – die Kurzfassung

Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Für die Montage von Fenstern und Haustüren in ein bestehendes Gebäude wird in der Praxis regelmäßig Werkvertragsrecht angewendet, weil der Schwerpunkt auf dem Einbau und nicht auf der bloßen Lieferung liegt. Daran hängt die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Vorschrift spricht wörtlich von einer Verjährung „in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht“; die verbreitete Kurzformel „Arbeiten bei Bauwerken“ stammt aus dem alten Recht und steht so nicht im heutigen Gesetzestext. Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Wichtig zur Einordnung: Dass die Fenstermontage darunter fällt, ist die herrschende Auslegung der Vorschrift, kein Urteil mit dem Titel „Fenstermontage = Bauwerk“. Als Analogie taugt die Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) zur Photovoltaikanlage auf einem Tennishallendach: Dort galt die Fünfjahresfrist, weil die Anlage fest eingebaut war, der Einbau einer grundlegenden Erneuerung gleichkam und die Anlage der Funktion des Gebäudes diente – drei Kriterien, die der BGH zusammen verlangt hat. Ist Ihr Vertrag im Einzelfall ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, gelten andere Fristen. Lassen Sie diese Einordnung im Zweifel juristisch prüfen, bevor Sie Fristen berechnen.

Vier Wege in die Abnahme – nur einer davon ist gut für Sie

Viele Bauherren nehmen ab, ohne es zu merken. Die Abnahme braucht kein Formular; sie kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Die folgende Übersicht zeigt, was Sie auslösen – und mit welchem Risiko.

Art der AbnahmeAuslöserRisiko für Sie
Förmliche AbnahmeGemeinsamer Termin, gemeinsame Begehung, schriftliches Protokoll mit UnterschriftenGering – Zustand und Vorbehalte sind dokumentiert
Konkludente (stillschweigende) AbnahmeVerhalten, das Billigung ausdrückt: vorbehaltlose Schlusszahlung, längere beanstandungsfreie NutzungHoch – Sie nehmen ab, ohne Vorbehalt erklärt zu haben
Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB)Angemessene Frist zur Abnahme gesetzt, Sie verweigern nicht unter Angabe mindestens eines MangelsHoch – Schweigen wirkt wie Zustimmung; bei Verbrauchern nur, wenn zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen wurde (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Abnahme nach VOB/B § 12Nur wenn die VOB/B wirksam vereinbart ist. Die Fristenautomatik nach § 12 Abs. 5 VOB/B greift ausdrücklich nur, wenn keine Abnahme verlangt wird: dann gilt die Leistung 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen – oder 6 Werktage nach Beginn der Benutzung, wobei die Benutzung von Teilen der baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten nicht als Abnahme gilt. Wird dagegen eine (förmliche) Abnahme verlangt, laufen diese Fristen nicht.Mittel bis hoch – kurze Fristen; im Verbrauchervertrag ist die Einbeziehung heikel

Ein Detail der VOB/B verstärkt die Kernbotschaft dieses Beitrags: Nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B muss der Auftraggeber Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen einer Vertragsstrafe spätestens zu den vorgenannten Zeitpunkten geltend machen – also bis zum Ablauf der 12 bzw. 6 Werktage. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Vorbehalt genauso wie bei der förmlichen Abnahme ohne Protokolleintrag.

Praktische Folge: Zahlen Sie die Schlussrate nie „zur Beruhigung“ vor dem Termin, und nutzen Sie neue Fenster nicht wochenlang kommentarlos, wenn Sie etwas beanstanden wollen. Wer eine Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert, sollte das schriftlich tun und mindestens einen Mangel benennen – sonst greift die Fiktion.

Der Vorbehalt: der wichtigste Satz im Protokoll

§ 640 Abs. 3 BGB verlangt bei einem bekannten Mangel einen Vorbehalt bei der Abnahme, wenn die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 erhalten bleiben sollen. Der Vorbehalt sollte den konkreten Mangel und das betroffene Element eindeutig bezeichnen und aus Beweisgründen im Protokoll stehen. Bei Verbrauchern ist außerdem zu prüfen, ob der Unternehmer den gesetzlich erforderlichen Hinweis in Textform zusammen mit der Abnahmeaufforderung erteilt hat. Eine allgemeine Musterformulierung ersetzt im Streitfall keine Prüfung des Vertrags und des konkreten Mangels.

Diese Punkte gehören ins Protokoll – die Feldliste

Ein belastbares Abnahmeprotokoll ist kurz, aber vollständig. Es sollte mindestens enthalten:

  • Kopfdaten: Bauvorhaben und Adresse, Vertrags- bzw. Auftragsnummer, Datum, Uhrzeit, Wetter/Temperatur (relevant bei Dichtstoffen und Folienverklebung).
  • Anwesende: Name, Funktion und Vertretungsbefugnis aller Beteiligten – wer unterschreibt, muss auch dürfen.
  • Gegenstand der Abnahme: welche Leistung, welche Elemente, welche Bauabschnitte. Teilabnahmen ausdrücklich als solche kennzeichnen.
  • Mängelliste, durchnummeriert: ein Mangel pro Zeile, mit Ort, Element-Nummer, Beschreibung und – wenn möglich – Fotoverweis.
  • Vorbehaltsklausel nach § 640 Abs. 3 BGB, ausdrücklich auf die Nummern der Mängelliste bezogen.
  • Vorbehalt der Vertragsstrafe, falls eine vereinbart und ein Termin überschritten wurde – dieser Vorbehalt muss bei der Annahme der Erfüllung erklärt werden (§ 341 Abs. 3 BGB: „Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.“). Gilt die VOB/B, ist zusätzlich die Frist des § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B im Blick zu behalten.
  • Fristen: konkretes Datum für jede Mängelbeseitigung statt „zeitnah“.
  • Erklärung: Abnahme erfolgt / erfolgt unter Vorbehalt / wird verweigert – mit Begründung.
  • Restzahlung und Sicherheiten: anerkannter Betrag, einbehaltener Betrag, Bezugsgröße.
  • Übergebene Unterlagen (siehe unten) und Unterschriften beider Seiten; jede Partei erhält ein Exemplar mit identischem Inhalt.

Wird die Abnahme verweigert, ist die gemeinsame Zustandsfeststellung nach § 650g BGB das Gegenstück: Verweigern Sie die Abnahme unter Angabe von Mängeln, haben Sie auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitzuwirken. Sie hält fest, wie der Bau am Tag X aussah – und schützt beide Seiten vor späterem Streit über nachträgliche Schäden. Wichtig zur Einordnung: § 650g steht im Bauvertragsrecht; ob Ihr Fensterauftrag ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 BGB ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Vorschrift erfasst wörtlich einen „Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“ – bei einer Fenstererneuerung im Bestand kommt also nicht nur die Variante „Umbau“, sondern auch „Wiederherstellung“ in Betracht.

Unterlagen, die am selben Tag übergeben werden sollten

Papier ist am Abnahmetag genauso wichtig wie Silikon. Notieren Sie im Protokoll, was Sie tatsächlich erhalten haben:

  • Leistungserklärung (DoP) und CE-Kennzeichnung der eingebauten Elemente. Wichtig zur Einordnung: Die CE-Kennzeichnung ist eine Erklärung deklarierter Leistungswerte nach BauPVO, kein Qualitätssiegel und kein Premium-Nachweis.
  • Elementliste mit System, Variante und Ansichtsbreite. Kennwerte gehören immer zum konkreten System – etwa Uf ab 0,80 W/(m²K) beim Schüco AWS 90.SI+ optimized bei 117 mm Ansichtsbreite. Ein Systemprofil ist noch kein fertiges Fenster: Die deklarierten Werte des Elements verantwortet der Elementhersteller in seiner DoP.
  • Glasaufbau und Scheibenzwischenraum-Nachweise, ggf. Angaben zu Sonderverglasung.
  • Bei einbruchhemmenden Elementen: Nachweis, dass die Widerstandsklasse nach EN 1627 für das geprüfte Gesamtelement gilt und die Befestigung nach Montageanleitung ausgeführt wurde. RC ist eine Eigenschaft des kompletten Elements samt Montage – nicht der Scheibe, des Schließzylinders oder eines Pilzkopfzapfens. Glasklassen wie P4A/P5A nach EN 356 sind ein anderes Prüfobjekt und ersetzen keine RC-Klasse.
  • Wartungs-, Pflege- und Einstellhinweise des jeweiligen Beschlagherstellers – die Vorgaben unterscheiden sich je nach Roto, Siegenia, Winkhaus oder Maco.
  • Fotodokumentation der Anschlussfuge vor dem Verputzen. Ist die Fuge zu, ist sie faktisch nicht mehr prüfbar.

Technische Prüfpunkte am Abnahmetag

Gehen Sie Element für Element vor und arbeiten Sie die Liste zweimal ab – einmal von innen, einmal von außen:

  • Funktion: Jeder Flügel öffnet, schließt und kippt ohne Kraftaufwand und ohne Schleifen; Griffstellungen sitzen sauber; Dreh-Kipp-Schaltung fehlerfrei.
  • Dichtheit im Anschlag: Dichtungen umlaufend geschlossen, ohne Wellen, an den Ecken sauber gestoßen; Anpressdruck gleichmäßig.
  • Anschlussfuge: innen dichter als außen ausgeführt – innere Ebene luft- und dampfbremsend, äußere schlagregendicht und diffusionsoffener. Fehlt der Nachweis der Bänder oder Folien, gehört das ins Protokoll.
  • Befestigung: Abstände und Befestigungsmittel nach Vorgabe des Elementherstellers; tragende Klötzung an den richtigen Punkten.
  • Maße und Toleranzen: Fluchten, Ebenheit, Winkligkeit. Der Rahmen dafür ist DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ (Ausgabe 2019-07) – messen Sie, statt zu schätzen.
  • Glas optisch: Die einschlägige Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen arbeitet mit definierten Betrachtungsbedingungen – prüfen Sie aus normalem Abstand bei diffusem Tageslicht, nicht mit Streiflicht oder Taschenlampe.
  • Oberflächen: Kratzer, Dellen, Farbabweichungen, Silikonfahnen; Schutzfolien müssen ab sein, sonst prüfen Sie nichts.
  • Zubehör: Fensterbänke innen/außen, Abdeckkappen, Entwässerungsöffnungen frei, Insektenschutz und Raffstore-Führungen ohne Kollision mit der Fuge.

Zur Einordnung der Ausführungsqualität dient der Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren von ift Rosenheim und der RAL-Gütegemeinschaft. Er ist keine Norm, sondern gibt die anerkannten Regeln der Technik wieder – und setzt eine Anschlussplanung voraus. „RAL-Montage“ als Werbewort ohne geplantes Anschlussdetail sagt für sich genommen wenig.

Mängel richtig beschreiben – Symptom statt Ursachenvermutung

Sie schulden keine Diagnose. Sie müssen das Symptom so beschreiben, dass es auffindbar und reproduzierbar ist. Falsch: „Fuge falsch abgedichtet.“ Richtig: „Schlafzimmer OG, Element 07, linker unterer Rahmenanschluss: innere Dichtebene auf ca. 30 cm Länge nicht angeklebt, Folie steht ab; Foto 12.“ Wer eine Ursache behauptet, die sich später als falsch erweist, verliert unnötig Verhandlungsposition – das Symptom bleibt dagegen belastbar. Fotografieren Sie mit Maßstab und einem Bildausschnitt, der den Ort erkennen lässt, und legen Sie die Bilder als nummerierte Anlage zum Protokoll.

Geld, Sicherheiten und Fristen nach dem Termin

Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig. Solange ein Mangel offen ist, dürfen Sie nach § 641 Abs. 3 BGB die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern – und das Gesetz nennt den Maßstab ausdrücklich: „angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“. Dieser Druckzuschlag ist Ihr wirksamster Hebel und wirkt schneller als jede Mahnung. Wer allerdings deutlich mehr einbehält, verlässt den Rahmen der Regel und kann selbst in Verzug geraten. Bei einem Verbraucherbauvertrag im Sinne der §§ 650i ff. BGB kommen zusätzliche Schutzmechanismen ins Spiel; ein reiner Fenstertausch fällt aber nicht automatisch darunter. Was für Sie gilt, hängt am Vertragstext – nicht am Etikett auf der Rechnung.

Notieren Sie sich nach dem Termin drei Daten im Kalender: das Datum der Abnahme (Start der Verjährung), die vereinbarten Nachbesserungsfristen und den Ablauf der Mängelrechte. Und behandeln Sie Aussagen zur „Garantie“ nüchtern – dabei lohnt es sich, zwei Grundlagen auseinanderzuhalten. Eine Herstellergarantie ist in § 443 BGB geregelt, einer Vorschrift des Kaufrechts: eine freiwillige Zusage des Herstellers (oder Verkäufers) mit eigenen Bedingungen und Ausschlüssen, die nach dem Wortlaut „zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung“ tritt – sie ersetzt diese also nicht. Übernimmt dagegen der Unternehmer selbst im Werkvertrag eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes, ist § 639 BGB einschlägig: Auf eine Vereinbarung, durch die die Mängelrechte ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann er sich insoweit nicht berufen. Lesen Sie in beiden Fällen die Bedingungen, bevor Sie sich darauf verlassen.

Wie ein sauberer Ablauf in der Praxis aussieht

Der Abnahmetermin gelingt, wenn er vorbereitet ist: Termin schriftlich vereinbaren, Tageslicht einplanen, ausreichend Zeit entsprechend Anzahl und Komplexität der Elemente, Protokollformular und Kamera bereit, Zugang zu allen Räumen. Wer selbst nicht sicher ist, was er sieht, sollte die Begehung von einem unabhängigen Fachbetrieb oder Sachverständigen begleiten lassen – die Kosten sind niedriger als der Wert eines verlorenen Vorbehalts. Wenn wir Fenster, Türen und Tore liefern, die Montage koordinieren und die Elemente verbauen, kommen Umfang, Ausführungsdetails und Termine bereits in das schriftliche Angebot, damit am Abnahmetag geprüft werden kann, was tatsächlich vereinbart war. Haben Sie einen Termin vor sich und wollen die Punkte für Ihr Objekt vorab durchgehen, sprechen Sie uns an – am besten mit Elementliste und Grundriss.

Stand: 17. Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine technische und rechtliche Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit über Mängel, Fristen oder Zahlungen lassen Sie Ihren konkreten Vertrag anwaltlich prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich einen bekannten Mangel nicht ins Abnahmeprotokoll aufnehme?
Nach § 640 Abs. 3 BGB können bei einem Mangel, den Sie bei der Abnahme kennen und nicht vorbehalten, die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 entfallen: Nacherfüllung, Selbstvornahme sowie Rücktritt oder Minderung. Schadensersatz und Aufwendungsersatz nach Nr. 4 erfasst diese Vorschrift nicht. Bei Verbrauchern greift die Folge nach aktuellem Wortlaut nur, wenn der Unternehmer mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Erklären und dokumentieren Sie den Vorbehalt dennoch bei der Abnahme konkret; bei unklarer Lage ist Rechtsberatung sinnvoll.
Ja. Eine Abnahme kann stillschweigend durch Verhalten erfolgen, etwa durch vorbehaltlose Schlusszahlung oder längere beanstandungsfreie Nutzung. Zusätzlich gibt es die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB: Setzt der Unternehmer eine angemessene Frist und verweigern Sie die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt sie als erteilt – bei Verbrauchern nur, wenn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ist die VOB/B wirksam vereinbart, kann die Leistung zudem als abgenommen gelten, wenn keine Abnahme verlangt wird: 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung oder 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (§ 12 Abs. 5 VOB/B). Reagieren Sie deshalb auf Abnahmeaufforderungen immer schriftlich und fristgerecht.
Sinnvoll sind die Leistungserklärung (DoP) samt CE-Kennzeichnung der eingebauten Elemente, eine Elementliste mit System, Variante und Ansichtsbreite, Angaben zum Glasaufbau sowie die Wartungs- und Einstellhinweise des jeweiligen Beschlagherstellers. Bei einbruchhemmenden Elementen gehört der Nachweis dazu, dass die Widerstandsklasse nach EN 1627 für das komplette geprüfte Element gilt und die Befestigung nach Montageanleitung ausgeführt wurde. Nützlich ist außerdem eine Fotodokumentation der Anschlussfuge vor dem Verputzen, weil die Fuge danach kaum noch prüfbar ist.

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