Die Abnahme ist der wichtigste Termin Ihres Fensterprojekts – wichtiger als der Vertragsabschluss. Mit ihr erklären Sie, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Vier Dinge passieren gleichzeitig: die Restzahlung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB), die Gefahr geht auf Sie über (§ 644 Abs. 1 BGB) – und die beweisrechtliche Ausgangslage verändert sich. Die Abnahme kann die Beweislast beeinflussen; wer welche Tatsache beweisen muss, richtet sich jedoch nach Anspruch und Mangelbild und lässt sich nicht vollständig in einen einzigen Vorher-nachher-Satz pressen. Deshalb gilt: Wegen jedes bei der Abnahme bekannten Mangels muss der Rechtsvorbehalt bei der Abnahme ausdrücklich erklärt und aus Beweisgründen im Protokoll dokumentiert werden (§ 640 Abs. 3 BGB). Wichtig zur Einordnung: § 640 Abs. 3 verweist auf die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 – Nacherfüllung, Selbstvornahme sowie Rücktritt oder Minderung. Schadensersatz und Aufwendungsersatz nach § 634 Nr. 4 werden von dieser Ausschlussfolge nicht erfasst. Bei einem Verbraucher setzt die Rechtsfolge zusätzlich den gesetzlich vorgesehenen Hinweis des Unternehmers in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme voraus. Maßgeblich ist die Kenntnis des Mangels bei der Abnahme, nicht seine bloße Erkennbarkeit.
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Für die Montage von Fenstern und Haustüren in ein bestehendes Gebäude wird in der Praxis regelmäßig Werkvertragsrecht angewendet, weil der Schwerpunkt auf dem Einbau und nicht auf der bloßen Lieferung liegt. Daran hängt die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Vorschrift spricht wörtlich von einer Verjährung „in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht“; die verbreitete Kurzformel „Arbeiten bei Bauwerken“ stammt aus dem alten Recht und steht so nicht im heutigen Gesetzestext. Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Wichtig zur Einordnung: Dass die Fenstermontage darunter fällt, ist die herrschende Auslegung der Vorschrift, kein Urteil mit dem Titel „Fenstermontage = Bauwerk“. Als Analogie taugt die Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) zur Photovoltaikanlage auf einem Tennishallendach: Dort galt die Fünfjahresfrist, weil die Anlage fest eingebaut war, der Einbau einer grundlegenden Erneuerung gleichkam und die Anlage der Funktion des Gebäudes diente – drei Kriterien, die der BGH zusammen verlangt hat. Ist Ihr Vertrag im Einzelfall ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, gelten andere Fristen. Lassen Sie diese Einordnung im Zweifel juristisch prüfen, bevor Sie Fristen berechnen.
Viele Bauherren nehmen ab, ohne es zu merken. Die Abnahme braucht kein Formular; sie kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Die folgende Übersicht zeigt, was Sie auslösen – und mit welchem Risiko.
| Art der Abnahme | Auslöser | Risiko für Sie |
|---|---|---|
| Förmliche Abnahme | Gemeinsamer Termin, gemeinsame Begehung, schriftliches Protokoll mit Unterschriften | Gering – Zustand und Vorbehalte sind dokumentiert |
| Konkludente (stillschweigende) Abnahme | Verhalten, das Billigung ausdrückt: vorbehaltlose Schlusszahlung, längere beanstandungsfreie Nutzung | Hoch – Sie nehmen ab, ohne Vorbehalt erklärt zu haben |
| Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB) | Angemessene Frist zur Abnahme gesetzt, Sie verweigern nicht unter Angabe mindestens eines Mangels | Hoch – Schweigen wirkt wie Zustimmung; bei Verbrauchern nur, wenn zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen wurde (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB) |
| Abnahme nach VOB/B § 12 | Nur wenn die VOB/B wirksam vereinbart ist. Die Fristenautomatik nach § 12 Abs. 5 VOB/B greift ausdrücklich nur, wenn keine Abnahme verlangt wird: dann gilt die Leistung 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen – oder 6 Werktage nach Beginn der Benutzung, wobei die Benutzung von Teilen der baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten nicht als Abnahme gilt. Wird dagegen eine (förmliche) Abnahme verlangt, laufen diese Fristen nicht. | Mittel bis hoch – kurze Fristen; im Verbrauchervertrag ist die Einbeziehung heikel |
Ein Detail der VOB/B verstärkt die Kernbotschaft dieses Beitrags: Nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B muss der Auftraggeber Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen einer Vertragsstrafe spätestens zu den vorgenannten Zeitpunkten geltend machen – also bis zum Ablauf der 12 bzw. 6 Werktage. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Vorbehalt genauso wie bei der förmlichen Abnahme ohne Protokolleintrag.
Praktische Folge: Zahlen Sie die Schlussrate nie „zur Beruhigung“ vor dem Termin, und nutzen Sie neue Fenster nicht wochenlang kommentarlos, wenn Sie etwas beanstanden wollen. Wer eine Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert, sollte das schriftlich tun und mindestens einen Mangel benennen – sonst greift die Fiktion.
§ 640 Abs. 3 BGB verlangt bei einem bekannten Mangel einen Vorbehalt bei der Abnahme, wenn die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 erhalten bleiben sollen. Der Vorbehalt sollte den konkreten Mangel und das betroffene Element eindeutig bezeichnen und aus Beweisgründen im Protokoll stehen. Bei Verbrauchern ist außerdem zu prüfen, ob der Unternehmer den gesetzlich erforderlichen Hinweis in Textform zusammen mit der Abnahmeaufforderung erteilt hat. Eine allgemeine Musterformulierung ersetzt im Streitfall keine Prüfung des Vertrags und des konkreten Mangels.
Ein belastbares Abnahmeprotokoll ist kurz, aber vollständig. Es sollte mindestens enthalten:
Wird die Abnahme verweigert, ist die gemeinsame Zustandsfeststellung nach § 650g BGB das Gegenstück: Verweigern Sie die Abnahme unter Angabe von Mängeln, haben Sie auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitzuwirken. Sie hält fest, wie der Bau am Tag X aussah – und schützt beide Seiten vor späterem Streit über nachträgliche Schäden. Wichtig zur Einordnung: § 650g steht im Bauvertragsrecht; ob Ihr Fensterauftrag ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 BGB ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Vorschrift erfasst wörtlich einen „Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“ – bei einer Fenstererneuerung im Bestand kommt also nicht nur die Variante „Umbau“, sondern auch „Wiederherstellung“ in Betracht.
Papier ist am Abnahmetag genauso wichtig wie Silikon. Notieren Sie im Protokoll, was Sie tatsächlich erhalten haben:
Gehen Sie Element für Element vor und arbeiten Sie die Liste zweimal ab – einmal von innen, einmal von außen:
Zur Einordnung der Ausführungsqualität dient der Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren von ift Rosenheim und der RAL-Gütegemeinschaft. Er ist keine Norm, sondern gibt die anerkannten Regeln der Technik wieder – und setzt eine Anschlussplanung voraus. „RAL-Montage“ als Werbewort ohne geplantes Anschlussdetail sagt für sich genommen wenig.
Sie schulden keine Diagnose. Sie müssen das Symptom so beschreiben, dass es auffindbar und reproduzierbar ist. Falsch: „Fuge falsch abgedichtet.“ Richtig: „Schlafzimmer OG, Element 07, linker unterer Rahmenanschluss: innere Dichtebene auf ca. 30 cm Länge nicht angeklebt, Folie steht ab; Foto 12.“ Wer eine Ursache behauptet, die sich später als falsch erweist, verliert unnötig Verhandlungsposition – das Symptom bleibt dagegen belastbar. Fotografieren Sie mit Maßstab und einem Bildausschnitt, der den Ort erkennen lässt, und legen Sie die Bilder als nummerierte Anlage zum Protokoll.
Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig. Solange ein Mangel offen ist, dürfen Sie nach § 641 Abs. 3 BGB die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern – und das Gesetz nennt den Maßstab ausdrücklich: „angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“. Dieser Druckzuschlag ist Ihr wirksamster Hebel und wirkt schneller als jede Mahnung. Wer allerdings deutlich mehr einbehält, verlässt den Rahmen der Regel und kann selbst in Verzug geraten. Bei einem Verbraucherbauvertrag im Sinne der §§ 650i ff. BGB kommen zusätzliche Schutzmechanismen ins Spiel; ein reiner Fenstertausch fällt aber nicht automatisch darunter. Was für Sie gilt, hängt am Vertragstext – nicht am Etikett auf der Rechnung.
Notieren Sie sich nach dem Termin drei Daten im Kalender: das Datum der Abnahme (Start der Verjährung), die vereinbarten Nachbesserungsfristen und den Ablauf der Mängelrechte. Und behandeln Sie Aussagen zur „Garantie“ nüchtern – dabei lohnt es sich, zwei Grundlagen auseinanderzuhalten. Eine Herstellergarantie ist in § 443 BGB geregelt, einer Vorschrift des Kaufrechts: eine freiwillige Zusage des Herstellers (oder Verkäufers) mit eigenen Bedingungen und Ausschlüssen, die nach dem Wortlaut „zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung“ tritt – sie ersetzt diese also nicht. Übernimmt dagegen der Unternehmer selbst im Werkvertrag eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes, ist § 639 BGB einschlägig: Auf eine Vereinbarung, durch die die Mängelrechte ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann er sich insoweit nicht berufen. Lesen Sie in beiden Fällen die Bedingungen, bevor Sie sich darauf verlassen.
Der Abnahmetermin gelingt, wenn er vorbereitet ist: Termin schriftlich vereinbaren, Tageslicht einplanen, ausreichend Zeit entsprechend Anzahl und Komplexität der Elemente, Protokollformular und Kamera bereit, Zugang zu allen Räumen. Wer selbst nicht sicher ist, was er sieht, sollte die Begehung von einem unabhängigen Fachbetrieb oder Sachverständigen begleiten lassen – die Kosten sind niedriger als der Wert eines verlorenen Vorbehalts. Wenn wir Fenster, Türen und Tore liefern, die Montage koordinieren und die Elemente verbauen, kommen Umfang, Ausführungsdetails und Termine bereits in das schriftliche Angebot, damit am Abnahmetag geprüft werden kann, was tatsächlich vereinbart war. Haben Sie einen Termin vor sich und wollen die Punkte für Ihr Objekt vorab durchgehen, sprechen Sie uns an – am besten mit Elementliste und Grundriss.
Stand: 17. Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine technische und rechtliche Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit über Mängel, Fristen oder Zahlungen lassen Sie Ihren konkreten Vertrag anwaltlich prüfen.