Die Einordnung vorweg: Solange Ihr Lieferant nur „im Verzug“ ist, können Sie in der Regel lediglich den Verzögerungsschaden verlangen – also die Kosten, die durch das Warten entstehen. Wenn Sie sich vom Vertrag lösen oder Schadensersatz statt der Leistung fordern wollen (etwa die Mehrkosten eines Deckungskaufs), müssen Sie dem Lieferanten vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und deren Ablauf abwarten (§ 323 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 1 BGB). Diese Frist ist kein Formalismus, sondern die Eintrittskarte. Sie sollte in Textform gesetzt werden, ein konkretes Enddatum nennen und keine „Ablehnungsandrohung“ mehr enthalten – die ist seit der Schuldrechtsreform nicht mehr nötig. Vorgelagert ist eine Frage, die viele überspringen: War der Termin überhaupt verbindlich?
Stand: 17. Juli 2026. Dieser Text ist eine allgemeine technische und rechtliche Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechte wegen Verzögerung setzen voraus, dass die Leistung fällig ist. Und genau hier scheitern viele Fälle. In Auftragsbestätigungen steht häufig „Lieferung ca. KW 38“, „voraussichtlich Ende September“ oder „unverbindlicher Liefertermin“. Solche Formulierungen sind bewusst weich: Sie legen keinen kalendermäßig bestimmten Termin fest, sondern nur eine Erwartung. Ein verbindlicher Termin liegt dagegen vor, wenn ein Datum oder ein berechenbarer Zeitpunkt vereinbart wurde („Lieferung bis 30. September 2026“, „innerhalb von zehn Wochen nach Aufmaß“).
Ist überhaupt keine Zeit vereinbart, kann die Leistung im Grundsatz sofort verlangt werden (§ 271 Abs. 1 BGB) – wobei dem Lieferanten bei gefertigten Elementen naturgemäß eine angemessene Herstellungs- und Beschaffungszeit zuzugestehen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt zusätzlich: Ist eine Zeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Käufer die Leistung nur unverzüglich verlangen, und der Unternehmer muss die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben (§ 475 Abs. 1 BGB). Bei Fenstern mit Montage ist diese Norm allerdings oft nicht einschlägig – dazu weiter unten mehr.
Prüfen Sie deshalb zuerst nüchtern Ihre Unterlagen: Angebot, Auftragsbestätigung, Aufmaßprotokoll, AGB, E-Mails. Was dort als Termin zugesagt wurde, entscheidet über alles Weitere. Wenn Sie ohnehin gerade erst planen und Termine sauber fixieren wollen, hilft ein schriftlich durchkalkuliertes Angebot mit klar benannten Leistungsterminen mehr als jede spätere Auseinandersetzung.
Wichtig vorab, weil es fast überall falsch dargestellt wird: Verzug ist keine Voraussetzung für Nachfrist, Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung. § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 BGB knüpfen an die Fälligkeit an, nicht an den Verzug. Der Verzug entscheidet allein darüber, ob Sie zusätzlich den Verzögerungsschaden ersetzt bekommen – dafür brauchen Sie ihn zwingend.
Verzug tritt grundsätzlich erst ein, wenn Sie nach Fälligkeit mahnen (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung, jetzt zu leisten – keine Bitte um Sachstand. „Können Sie mir sagen, wie es aussieht?“ ist keine Mahnung. „Ich fordere Sie auf, die beauftragten Fenster unverzüglich zu liefern und zu montieren“ ist eine.
Ohne Mahnung entsteht Verzug unter anderem dann, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Ein häufiger Irrtum: Die bekannte 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB betrifft Entgeltforderungen nach Rechnungserhalt – sie macht keinen säumigen Fensterlieferanten automatisch zum Schuldner im Verzug.
Verzug setzt außerdem Vertretenmüssen voraus (§ 286 Abs. 4 BGB). Bei Lieferengpässen wird gern auf „höhere Gewalt“ oder den Vorlieferanten verwiesen. Das trägt seltener, als viele denken: Der Lieferant kann sich nicht ohne Weiteres auf seinen Vorlieferanten berufen – ob er das Beschaffungsrisiko übernommen hat, ist eine Frage der Vertragsauslegung (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt die Übernahme eines Beschaffungsrisikos ausdrücklich als Haftungsverschärfung neben der Garantie). Bei nach Maß gefertigten Fenstern betrifft das vor allem die Vorprodukte – Profile, Beschläge, Glas –, die der Lieferant am Markt beschaffen muss; pauschale Verweise auf „höhere Gewalt“ genügen jedenfalls nicht. Ausschlussklauseln in AGB unterliegen zudem der Inhaltskontrolle; ein pauschaler Ausschluss Ihres Rechts, sich bei einer vom Verwender zu vertretenden Verzögerung vom Vertrag zu lösen, ist in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam (§ 309 Nr. 8 lit. a BGB), unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Leistungsfristen sind ebenso angreifbar (§ 308 Nr. 1 BGB).
Die Nachfrist ist die Zäsur zwischen „ärgerlich“ und „durchsetzbar“. Sie muss angemessen sein, also dem Lieferanten realistisch ermöglichen, eine bereits im Wesentlichen vorbereitete Leistung zu vollenden – sie ist keine zweite volle Produktionszeit. Setzen Sie eine zu kurze Frist, ist die Fristsetzung nach herrschender Auslegung nicht unwirksam; in Gang gesetzt wird dann die angemessene Frist. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht.
Praktisch bewährt hat sich folgende Struktur:
Die Nachfrist ist ausnahmsweise entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB): bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung (Nr. 1) und beim relativen Fixgeschäft (Nr. 2) – der Termin muss dafür im Vertrag bestimmt sein und der Vertrag mit seiner Einhaltung stehen und fallen; dass die termingerechte Leistung für Sie wesentlich ist, kann sich dabei auch aus einer Mitteilung an den Lieferanten vor Vertragsschluss oder aus anderen den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben – ein bloß wichtiger Termin reicht aber nicht. Die dritte Variante (Nr. 3, besondere Umstände) greift nach dem Gesetzeswortlaut nur „im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung“, also bei Schlechtleistung – auf die schlichte Nichtlieferung passt sie nicht. Verlassen Sie sich im Zweifel nicht auf die Ausnahmen: Eine vorsorglich gesetzte angemessene Frist schafft meist Klarheit; ihre Dauer ist nicht pauschal auf zwei Wochen festgelegt.
Nach erfolglosem Fristablauf können Sie vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Rücktritt ist eine Erklärung, kein Antrag – er wirkt mit Zugang. Folge: Das Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB), geleistete Anzahlungen sind zurückzuzahlen, bereits gelieferte Teile sind zurückzugeben.
Wichtig ist die Kehrseite. Nach dem Rücktritt stehen Sie ohne Fenster da, das Gerüst steht weiter, und der neue Anbieter braucht seinerseits Produktionszeit. Bei laufender Baustelle ist der Rücktritt daher häufig die schlechtere wirtschaftliche Entscheidung – auch wenn er die stärkere Drohung ist. Ist nur ein Teil der Lieferung offen, kommt die Frage der Teilleistung hinzu; ein Rücktritt vom ganzen Vertrag setzt hier voraus, dass die Teilleistung für Sie ohne Interesse ist (§ 323 Abs. 5 BGB). Der Rücktritt schließt Schadensersatz übrigens nicht aus (§ 325 BGB) – beides ist nebeneinander möglich.
Hier werden die meisten Fehler gemacht, weil zwei Ansprüche vermischt werden, die unterschiedliche Voraussetzungen haben.
| Anspruch | Voraussetzung | Was Sie bekommen | Vertrag bleibt? |
|---|---|---|---|
| Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 1, 2 i. V. m. § 286 BGB) | Fälligkeit + Verzug (Mahnung oder Kalendertermin) + Vertretenmüssen. Keine Nachfrist nötig. | Kosten des Wartens: Gerüstverlängerung, Zwischenlagerung, Notverschluss, Stornokosten anderer Gewerke, ggf. Mehrkosten der Bauzeit | Ja |
| Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) | Fälligkeit + Pflichtverletzung + erfolglose angemessene Nachfrist + Vertretenmüssen (wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet). Verzug ist nicht erforderlich. | Vor allem Mehrkosten des Deckungskaufs: Preis des Ersatzanbieters abzüglich ursprünglich vereinbartem Preis | Nein (Leistungsanspruch erlischt, § 281 Abs. 4 BGB) |
| Rücktritt (§ 323 BGB) | Fälligkeit + erfolglose angemessene Nachfrist (Verschulden nicht erforderlich, Verzug ebenfalls nicht) | Anzahlung zurück, Vertrag wird rückabgewickelt | Nein |
| Vertragsstrafe | Nur wenn ausdrücklich vereinbart | Pauschale je Verzugstag oder -woche, ohne Einzelnachweis | Ja |
Merksatz: Der Verzögerungsschaden ist der Anspruch, den fast niemand nutzt, obwohl er ohne Nachfrist funktioniert. Schadensersatz statt der Leistung setzt regelmäßig eine erfolglose angemessene Frist voraus; gesetzliche Entbehrlichkeitstatbestände sind gesondert zu prüfen. Beachten Sie zudem Ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB): Wer sehenden Auges Kosten auflaufen lässt, die vermeidbar waren, bekommt sie nicht ersetzt. Jede Position sollte belegbar sein – Rechnungen, Terminbestätigungen, Fotos, Bautagebuch.
Die reine Lieferung von Fensterelementen ohne Einbau ist regelmäßig Kauf- beziehungsweise Werklieferungsrecht (§ 650 BGB). Werden die Fenster dagegen aufgemessen, geliefert und fachgerecht ins Bauwerk eingebaut, liegt der Schwerpunkt auf dem Werkerfolg – dann greift Werkvertragsrecht, bei dem die Abnahme zur zentralen Zäsur wird. Das ist keine Spitzfindigkeit: Es verschiebt die Verjährung (bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – das folgt aus der herrschenden Auslegung, nicht aus einem speziellen Urteil zur Fenstermontage; der BGH hat eine vergleichbare Bauwerksnähe etwa für eine nachträglich errichtete Photovoltaikanlage bejaht, BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13, was hier nur als Analogie taugt). Und es eröffnet dem Besteller das freie Kündigungsrecht des § 648 BGB, das aber teuer ist, weil die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs geschuldet bleibt.
Ein weiterer Punkt betrifft die VOB/B: Deren Regeln zu Ausführungsfristen und Verzug (§ 5 VOB/B) gelten nur, wenn die VOB/B wirksam einbezogen wurde – gegenüber Verbrauchern muss sie dafür vollständig übergeben werden, ein bloßer Verweis wie im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen genügt nicht. Und selbst dann gilt sie nicht privilegiert: Seit BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07, unterliegen ihre Klauseln gegenüber Verbrauchern der vollen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB – die einzelne Klausel wird also isoliert geprüft und nicht durch den Gesamtcharakter der VOB/B gerettet. Beruft sich Ihr Vertragspartner darauf, prüfen Sie deshalb zweistufig: erstens, ob die VOB/B überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, und zweitens, ob die konkrete Klausel der Inhaltskontrolle standhält.
Der beste Verzugsfall ist der, der nicht entsteht. Vertraglich lassen sich einige Punkte klar benennen, die Streit von vornherein vermeiden:
Bei Elementen, die über einen Anbieter bezogen und in Deutschland fachgerecht montiert werden, gilt nichts anderes: ein Preisvorteil muss anhand des konkreten Angebots und Leistungsumfangs belegt werden, die vertraglichen Pflichten Ihres deutschen Vertragspartners bleiben davon unberührt. Entscheidend ist, wer Ihnen gegenüber Lieferung und Montage schuldet – und ob der Termin verbindlich vereinbart wurde. Wenn Sie ein laufendes Projekt haben und die Terminkette sauber aufsetzen wollen, lässt sich das im direkten Gespräch über Ihr Bauvorhaben deutlich schneller klären als über nachträgliche Korrespondenz.
Fälligkeit prüfen, Frist setzen, Konsequenz ziehen – und parallel den Verzug begründen, wenn Sie zusätzlich den Verzögerungsschaden wollen. Wer diese Schritte einhält, hat nach zwei bis drei Wochen belastbare Rechte statt nach drei Monaten nur Frust. Wer sie überspringt, verliert nicht den Anspruch auf die Fenster – aber jeden Druck, sie zu bekommen. Bei größeren Summen, laufender Baustelle oder streitiger Vertragsart lohnt sich anwaltliche Prüfung vor dem Rücktritt, nicht danach: Ein unwirksamer Rücktritt kann Sie selbst in die Pflichtverletzung bringen.