Im Kern gilt: Bei einem Werkvertrag über Lieferung und Montage von Fenstern können Sie als Besteller jederzeit bis zur Vollendung kündigen – ohne Grund. Kostenlos ist das aber nicht. Der Unternehmer behält nach § 648 Satz 2 BGB seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er durch die Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig verdient. Die viel zitierten fünf Prozent aus § 648 Satz 3 BGB sind lediglich eine widerlegbare Vermutung – und sie beziehen sich nur auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung. Weist der Unternehmer nachvollziehbar höhere, nicht ersparte Kosten nach – etwa weil Profile bereits zugeschnitten und Gläser bestellt sind –, liegt die Rechnung deutlich über fünf Prozent, im Extremfall nahe an der vollen Auftragssumme. Entscheidend ist also nicht die Prozentzahl, sondern der Zeitpunkt Ihrer Kündigung.
§ 648 BGB (bis 2018 § 649 BGB) gibt dem Besteller ein Recht, das es im Kaufrecht so nicht gibt: Er kann den Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen. Sie brauchen keinen Grund, keine Pflichtverletzung des Unternehmers, keine Fristsetzung. Der Preis dafür ist die Vergütungsfolge in Satz 2: Der Unternehmer bleibt grundsätzlich vergütungsberechtigt, muss sich aber anrechnen lassen,
Wichtig ist die Blickrichtung: Es geht nicht um „Schadensersatz“, den der Unternehmer erst begründen müsste. Es geht um seinen fortbestehenden Vergütungsanspruch, von dem etwas abgezogen wird. Das verschiebt die Perspektive – der Unternehmer muss zwar abrechnen und die Ersparnis offenlegen, aber der Ausgangspunkt ist die volle vereinbarte Summe, nicht null.
Davon zu unterscheiden ist die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB – etwa bei gravierenden, trotz Fristsetzung nicht behobenen Vertragsverstößen. Dann ist der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB nur berechtigt, die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks zu verlangen; für den Rest gibt es keine Vergütung. Diese Tür ist aber eng: Ein „Ich habe es mir anders überlegt“ reicht dafür nicht.
§ 648 Satz 3 BGB sagt sinngemäß: Es wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen. Zwei Details werden dabei fast immer überlesen.
Erstens: Die 5 % gelten nur für den noch nicht erbrachten Teil. Was bereits geleistet wurde – Aufmaß, Werkplanung, angelieferte Elemente, teilweise montierte Fenster – wird zusätzlich nach Vertragspreis abgerechnet. Bei einem zu 60 % abgearbeiteten Auftrag zahlen Sie also 60 % der Vergütung plus 5 % auf die restlichen 40 %, nicht 5 % der Gesamtsumme.
Zweitens: Es ist nur eine Vermutung – und sie ist von beiden Seiten widerlegbar. Der Besteller kann nachweisen, dass der Unternehmer mehr erspart hat. Der Unternehmer kann nachweisen, dass er weniger erspart hat. Genau hier liegt das Problem bei Fenstern: Ein Fensterelement nach Maß ist eine nicht vertretbare Sache. Es passt in kein zweites Objekt, es lässt sich nicht ins Lager stellen und im nächsten Monat verkaufen. Sobald Profile zugeschnitten und geschweißt oder Isoliergläser mit Ihren Maßen in Produktion sind, ist das Material verbraucht – die ersparten Aufwendungen tendieren gegen null. Die realistische Kündigungsvergütung lautet dann nicht „5 %“, sondern „Materialkosten plus anteiliger Deckungsbeitrag minus eingesparte Montagestunden“.
Verlangt der Unternehmer mehr als die Vermutungsregel, muss er das nach ständiger Rechtsprechung mit einer prüfbaren Abrechnung belegen: Aufteilung der Vertragssumme in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen, kalkulatorische Offenlegung, konkrete Darstellung der ersparten Kosten. Eine pauschale Zeile „Stornokosten 40 %“ ist keine prüfbare Abrechnung – Sie dürfen sie zurückweisen und eine Aufschlüsselung verlangen.
Die Kündigungsvergütung wird nicht nach einer allgemeinen Phasentabelle berechnet. Maßgeblich sind der konkrete Vertragspreis, bereits erbrachte Leistungen, tatsächlich ersparte Aufwendungen und ein nachweisbarer anderweitiger Erwerb. Aufmaß, Werkbestellung oder Produktionsbeginn sind wichtige Tatsachen, aber keine festen Prozentsätze. Verlangen Sie eine prüfbare, positionsbezogene Abrechnung und lassen Sie hohe oder streitige Beträge rechtlich prüfen.
Ob § 648 BGB überhaupt greift, hängt von der rechtlichen Einordnung Ihres Vertrages ab:
Ein reiner Fenstertausch im Bestand ist übrigens in aller Regel kein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB – dieser setzt den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen voraus. Das dortige Widerrufsrecht nach § 650l BGB hilft bei einer normalen Fenstererneuerung also nicht weiter.
Deutlich günstiger als die Kündigung ist der Widerruf – wenn er anwendbar ist. Ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht für Verbraucher nur bei Fernabsatzverträgen (Abschluss per Telefon, E-Mail, Online-Konfigurator) oder bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurden – der klassische Beratungstermin am Küchentisch. Wer im Ausstellungsraum unterschreibt, hat kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Die Frist beträgt 14 Tage. Sie beginnt aber erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (§ 356 Abs. 3 BGB); fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, läuft die Frist zunächst nicht an – das Widerrufsrecht erlischt dann nach § 356 Abs. 4 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn. Es lohnt sich also, die Vertragsunterlagen genau zu lesen. Zwei Punkte sollten Sie kennen: Die Ausnahme für „nach Kundenspezifikation angefertigte Waren“ (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auf Warenlieferungen zugeschnitten und lässt sich auf Werkverträge nicht ohne Weiteres übertragen – in der Praxis wird sie häufig pauschal zu Ihren Lasten behauptet. Und: Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass mit den Arbeiten vor Fristablauf begonnen wird, kann nach § 357a Abs. 2 BGB Wertersatz für das bereits Geleistete anfallen – allerdings nur, wenn bei einem außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag Ihr Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde und der Unternehmer Sie zuvor ordnungsgemäß belehrt hat. Weil die Bewertung stark vom Einzelfall abhängt, lassen Sie einen konkreten Vertrag im Zweifel anwaltlich prüfen.
Viele Auftragsformulare enthalten Pauschalen wie „bei Stornierung nach Auftragsbestätigung werden 30 % der Auftragssumme berechnet“. Solche Klauseln sind pauschalierter Schadensersatz und müssen sich gegenüber Verbrauchern an § 309 Nr. 5 BGB messen lassen: Die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen, und dem Kunden muss ausdrücklich der Nachweis erlaubt sein, dass ein Schaden gar nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Fehlt dieser Vorbehalt, ist die Klausel angreifbar. Umgekehrt gilt aber: Eine unwirksame Stornoklausel bedeutet nicht „Storno kostenlos“ – dann greift wieder die gesetzliche Abrechnung nach § 648 BGB.
Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Kündigungsvergütung ist von der jeweils aktuellen Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung, Vertragsart und konkreten Abrechnung abhängig. Ein Blogbeitrag kann deshalb weder den Steuerausweis noch die Höhe verbindlich vorgeben. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Rechnung und lassen Sie den Umsatzsteuerpunkt bei einem erheblichen Betrag steuerlich oder rechtlich prüfen.
Der wichtigste Satz zum Mitnehmen: Die fünf Prozent sind ein Rechenanker, keine Obergrenze. Wer bei Maßfenstern nach der Bestellfreigabe kündigt, zahlt in aller Regel deutlich mehr – aber er zahlt nur das, was der Unternehmer nachvollziehbar abrechnen kann. Verlangen Sie diese Nachvollziehbarkeit ein. Dieser Beitrag ist eine allgemeine technische und rechtliche Einordnung, Stand Juli 2026, und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; maßgeblich ist stets der Gesetzeswortlaut in seiner aktuellen Fassung.