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June 17, 2026

Fensterauftrag stornieren: Was die Kündigung nach § 648 BGB wirklich kostet

Die Unterschrift ist gesetzt, das Aufmaß gemacht – und dann kommt die Kreditzusage nicht, das Haus wird doch verkauft oder Sie haben ein besseres Angebot gefunden. Die erste Frage lautet dann fast immer: Was kostet es mich, aus dem Fensterauftrag wieder herauszukommen? Im Internet kursiert eine einfache Antwort: fünf Prozent. Diese Zahl steht tatsächlich im Gesetz, sie ist aber nur eine widerlegbare Vermutung – und gerade bei Fenstern nach Maß hält sie oft nicht. Dieser Beitrag ordnet ein, wie das freie Kündigungsrecht nach § 648 BGB funktioniert, ab welchem Zeitpunkt eine Stornierung wirklich teuer wird und welche Wege es neben der Kündigung noch gibt. Stand: Juli 2026.

Inhaltsverzeichnis

Im Kern gilt: Bei einem Werkvertrag über Lieferung und Montage von Fenstern können Sie als Besteller jederzeit bis zur Vollendung kündigen – ohne Grund. Kostenlos ist das aber nicht. Der Unternehmer behält nach § 648 Satz 2 BGB seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er durch die Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig verdient. Die viel zitierten fünf Prozent aus § 648 Satz 3 BGB sind lediglich eine widerlegbare Vermutung – und sie beziehen sich nur auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung. Weist der Unternehmer nachvollziehbar höhere, nicht ersparte Kosten nach – etwa weil Profile bereits zugeschnitten und Gläser bestellt sind –, liegt die Rechnung deutlich über fünf Prozent, im Extremfall nahe an der vollen Auftragssumme. Entscheidend ist also nicht die Prozentzahl, sondern der Zeitpunkt Ihrer Kündigung.

§ 648 BGB: das freie Kündigungsrecht des Bestellers

§ 648 BGB (bis 2018 § 649 BGB) gibt dem Besteller ein Recht, das es im Kaufrecht so nicht gibt: Er kann den Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen. Sie brauchen keinen Grund, keine Pflichtverletzung des Unternehmers, keine Fristsetzung. Der Preis dafür ist die Vergütungsfolge in Satz 2: Der Unternehmer bleibt grundsätzlich vergütungsberechtigt, muss sich aber anrechnen lassen,

  • was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart (nicht mehr gekauftes Material, nicht mehr geleistete Arbeitsstunden, entfallende Anfahrten),
  • was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt (ein Ersatzauftrag, der die frei gewordene Kapazität füllt),
  • was er böswillig zu erwerben unterlässt (er lässt die Monteure bewusst leer laufen, obwohl Aufträge da wären).

Wichtig ist die Blickrichtung: Es geht nicht um „Schadensersatz“, den der Unternehmer erst begründen müsste. Es geht um seinen fortbestehenden Vergütungsanspruch, von dem etwas abgezogen wird. Das verschiebt die Perspektive – der Unternehmer muss zwar abrechnen und die Ersparnis offenlegen, aber der Ausgangspunkt ist die volle vereinbarte Summe, nicht null.

Davon zu unterscheiden ist die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB – etwa bei gravierenden, trotz Fristsetzung nicht behobenen Vertragsverstößen. Dann ist der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB nur berechtigt, die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks zu verlangen; für den Rest gibt es keine Vergütung. Diese Tür ist aber eng: Ein „Ich habe es mir anders überlegt“ reicht dafür nicht.

Die 5-Prozent-Vermutung – und warum sie bei Maßfenstern oft nicht hält

§ 648 Satz 3 BGB sagt sinngemäß: Es wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen. Zwei Details werden dabei fast immer überlesen.

Erstens: Die 5 % gelten nur für den noch nicht erbrachten Teil. Was bereits geleistet wurde – Aufmaß, Werkplanung, angelieferte Elemente, teilweise montierte Fenster – wird zusätzlich nach Vertragspreis abgerechnet. Bei einem zu 60 % abgearbeiteten Auftrag zahlen Sie also 60 % der Vergütung plus 5 % auf die restlichen 40 %, nicht 5 % der Gesamtsumme.

Zweitens: Es ist nur eine Vermutung – und sie ist von beiden Seiten widerlegbar. Der Besteller kann nachweisen, dass der Unternehmer mehr erspart hat. Der Unternehmer kann nachweisen, dass er weniger erspart hat. Genau hier liegt das Problem bei Fenstern: Ein Fensterelement nach Maß ist eine nicht vertretbare Sache. Es passt in kein zweites Objekt, es lässt sich nicht ins Lager stellen und im nächsten Monat verkaufen. Sobald Profile zugeschnitten und geschweißt oder Isoliergläser mit Ihren Maßen in Produktion sind, ist das Material verbraucht – die ersparten Aufwendungen tendieren gegen null. Die realistische Kündigungsvergütung lautet dann nicht „5 %“, sondern „Materialkosten plus anteiliger Deckungsbeitrag minus eingesparte Montagestunden“.

Verlangt der Unternehmer mehr als die Vermutungsregel, muss er das nach ständiger Rechtsprechung mit einer prüfbaren Abrechnung belegen: Aufteilung der Vertragssumme in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen, kalkulatorische Offenlegung, konkrete Darstellung der ersparten Kosten. Eine pauschale Zeile „Stornokosten 40 %“ ist keine prüfbare Abrechnung – Sie dürfen sie zurückweisen und eine Aufschlüsselung verlangen.

Warum sich Kündigungskosten nicht aus der Projektphase ablesen lassen

Die Kündigungsvergütung wird nicht nach einer allgemeinen Phasentabelle berechnet. Maßgeblich sind der konkrete Vertragspreis, bereits erbrachte Leistungen, tatsächlich ersparte Aufwendungen und ein nachweisbarer anderweitiger Erwerb. Aufmaß, Werkbestellung oder Produktionsbeginn sind wichtige Tatsachen, aber keine festen Prozentsätze. Verlangen Sie eine prüfbare, positionsbezogene Abrechnung und lassen Sie hohe oder streitige Beträge rechtlich prüfen.

Kaufvertrag, Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag?

Ob § 648 BGB überhaupt greift, hängt von der rechtlichen Einordnung Ihres Vertrages ab:

  • Lieferung mit Montage: Liegt der Schwerpunkt auf dem Einbau am Gebäude, ist das regelmäßig ein Werkvertrag – § 648 BGB gilt direkt. Dass Montageleistungen am Gebäude werkvertraglich einzuordnen sind, zeigt der Tendenz nach auch die Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) zur Photovoltaikanlage als Bauwerk, wenn auch zu einer anderen Rechtsfrage.
  • Reine Lieferung ohne Montage: Das ist ein Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB, auf den grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden ist. Handelt es sich jedoch – wie bei Maßfenstern typisch – um nicht vertretbare Sachen, verweist § 650 Abs. 1 Satz 3 BGB unter anderem auf § 648 BGB. Das freie Kündigungsrecht steht Ihnen dann in der Sache ebenfalls offen.

Ein reiner Fenstertausch im Bestand ist übrigens in aller Regel kein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB – dieser setzt den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen voraus. Das dortige Widerrufsrecht nach § 650l BGB hilft bei einer normalen Fenstererneuerung also nicht weiter.

Widerruf statt Kündigung: der 14-Tage-Weg

Deutlich günstiger als die Kündigung ist der Widerruf – wenn er anwendbar ist. Ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht für Verbraucher nur bei Fernabsatzverträgen (Abschluss per Telefon, E-Mail, Online-Konfigurator) oder bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurden – der klassische Beratungstermin am Küchentisch. Wer im Ausstellungsraum unterschreibt, hat kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Die Frist beträgt 14 Tage. Sie beginnt aber erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (§ 356 Abs. 3 BGB); fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, läuft die Frist zunächst nicht an – das Widerrufsrecht erlischt dann nach § 356 Abs. 4 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn. Es lohnt sich also, die Vertragsunterlagen genau zu lesen. Zwei Punkte sollten Sie kennen: Die Ausnahme für „nach Kundenspezifikation angefertigte Waren“ (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auf Warenlieferungen zugeschnitten und lässt sich auf Werkverträge nicht ohne Weiteres übertragen – in der Praxis wird sie häufig pauschal zu Ihren Lasten behauptet. Und: Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass mit den Arbeiten vor Fristablauf begonnen wird, kann nach § 357a Abs. 2 BGB Wertersatz für das bereits Geleistete anfallen – allerdings nur, wenn bei einem außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag Ihr Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde und der Unternehmer Sie zuvor ordnungsgemäß belehrt hat. Weil die Bewertung stark vom Einzelfall abhängt, lassen Sie einen konkreten Vertrag im Zweifel anwaltlich prüfen.

Stornoklauseln im Kleingedruckten

Viele Auftragsformulare enthalten Pauschalen wie „bei Stornierung nach Auftragsbestätigung werden 30 % der Auftragssumme berechnet“. Solche Klauseln sind pauschalierter Schadensersatz und müssen sich gegenüber Verbrauchern an § 309 Nr. 5 BGB messen lassen: Die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen, und dem Kunden muss ausdrücklich der Nachweis erlaubt sein, dass ein Schaden gar nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Fehlt dieser Vorbehalt, ist die Klausel angreifbar. Umgekehrt gilt aber: Eine unwirksame Stornoklausel bedeutet nicht „Storno kostenlos“ – dann greift wieder die gesetzliche Abrechnung nach § 648 BGB.

Umsatzsteuer: nur anhand der aktuellen Rechtslage und Rechnung beurteilen

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Kündigungsvergütung ist von der jeweils aktuellen Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung, Vertragsart und konkreten Abrechnung abhängig. Ein Blogbeitrag kann deshalb weder den Steuerausweis noch die Höhe verbindlich vorgeben. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Rechnung und lassen Sie den Umsatzsteuerpunkt bei einem erheblichen Betrag steuerlich oder rechtlich prüfen.

So gehen Sie praktisch vor

  • Zeitpunkt festhalten. Fragen Sie schriftlich nach, ob die Bestellung beim Werk bereits ausgelöst ist. Dieser Zeitpunkt entscheidet über die Größenordnung.
  • Widerruf vor Kündigung prüfen. Wo wurde unterschrieben, gab es eine Belehrung, wie lautet ihr genauer Wortlaut?
  • Schriftlich kündigen. Auch wenn die Schriftform nach § 650h BGB nur für Bauverträge zwingend ist: Kündigen Sie eigenhändig unterschrieben und nachweisbar, etwa per Einschreiben. Nennen Sie Vertrag, Datum und – falls einschlägig – den wichtigen Grund.
  • Prüfbare Abrechnung verlangen. Erbrachte und nicht erbrachte Leistungen getrennt, ersparte Aufwendungen konkret beziffert, Ersatzaufträge offengelegt.

Der wichtigste Satz zum Mitnehmen: Die fünf Prozent sind ein Rechenanker, keine Obergrenze. Wer bei Maßfenstern nach der Bestellfreigabe kündigt, zahlt in aller Regel deutlich mehr – aber er zahlt nur das, was der Unternehmer nachvollziehbar abrechnen kann. Verlangen Sie diese Nachvollziehbarkeit ein. Dieser Beitrag ist eine allgemeine technische und rechtliche Einordnung, Stand Juli 2026, und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; maßgeblich ist stets der Gesetzeswortlaut in seiner aktuellen Fassung.

Häufig gestellte Fragen

Sind bei einer Stornierung des Fensterauftrags wirklich nur 5 Prozent fällig?
Nein. § 648 Satz 3 BGB enthält lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass dem Unternehmer 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen. Weist er höhere, nicht ersparte Aufwendungen prüfbar nach – etwa bereits bestellte Profile und Maßgläser –, liegt die Kündigungsvergütung deutlich darüber. Zusätzlich wird alles bereits Erbrachte nach Vertragspreis abgerechnet.
Es gibt keine allgemeine Kostenschwelle. Mit Aufmaß, Bestellung und Produktion können nicht mehr ersparte Aufwendungen steigen; der Unternehmer muss seine Abrechnung dennoch anhand des konkreten Vertrags, der erbrachten Leistung, der Ersparnisse und eines möglichen Ersatzauftrags prüfbar darlegen.
Das lässt sich ohne aktuelle Prüfung der Rechts- und Verwaltungslage sowie der konkreten Rechnung nicht pauschal beantworten. Lassen Sie bei einem erheblichen Betrag insbesondere prüfen, ob und auf welche Position Umsatzsteuer auszuweisen ist.

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