Die Einordnung vorweg: Nachträglich mehr verlangen darf Ihr Auftragnehmer im Wesentlichen in drei Fällen – wenn gar kein Festpreis vereinbart war (sondern Einheitspreise, ein „ab“-Preis oder ein ausdrücklicher Aufmaßvorbehalt), wenn Sie die Leistung nachträglich geändert oder erweitert haben, oder wenn eine tatsächlich zusätzliche, nicht bereits geschuldete Leistung erforderlich wird und der zugrunde liegende Umstand bei einer geschuldeten Bestandsprüfung nicht erkennbar war. Nicht berechtigt sind dagegen Nachforderungen, die nur auf einem Kalkulationsirrtum, gestiegenen Einkaufspreisen oder einem Messfehler des Anbieters beruhen. Entscheidend ist der gesamte Vertragsinhalt. Auch nachweisbare mündliche Individualabreden können wirksam sein; aus Beweisgründen sollten Preisart, Leistungsumfang, Ausschlüsse und Nachtragsverfahren schriftlich festgehalten werden. Stand: 17. Juli 2026.
Im Alltag wird „Festpreis“ für alles Mögliche benutzt. Juristisch relevant ist die Vertragsform dahinter, denn sie verteilt das Mengenrisiko – also die Frage, wer zahlt, wenn am Ende mehr Quadratmeter, mehr Elemente oder mehr Stunden anfallen als gedacht.
| Vertragsform | Wie der Preis entsteht | Wer trägt das Mengenrisiko | Nachtrag möglich? |
|---|---|---|---|
| Pauschalpreis (Detail-Pauschale) | Eine Summe für eine genau beschriebene Leistung | Auftragnehmer | Nur bei Änderung oder Erweiterung der Leistung |
| Einheitspreis | Preis je Einheit (Stück, m², lfd. m) × tatsächliche Menge nach Aufmaß | Auftraggeber | Mehrmengen sind kein Nachtrag, sondern normale Abrechnung |
| Kostenanschlag / „ca.“-Preis | Fachmännische Schätzung ohne Gewähr | Auftraggeber, aber mit Schutzmechanismus (§ 649 BGB) | Ja, mit Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung |
| „ab“-Preis in Werbung/Angebot | Einstiegswert für eine Basisvariante | Auftraggeber | Ist gar kein vereinbarter Preis – der Vertrag entsteht erst später |
| Stundenlohn (Regie) | Aufwand nach tatsächlichen Stunden | Auftraggeber | Keine Nachträge nötig – alles wird ohnehin gemessen |
Wenn Sie Planungssicherheit wollen, ist die Detail-Pauschale für einen sauber beschriebenen Fenstertausch die stärkste Position. Sie funktioniert aber nur, wenn die Leistungsbeschreibung vollständig ist: Ohne beschriebenen Umfang gibt es keinen Maßstab dafür, was „schon drin“ war und was zusätzlich ist. Genau deshalb sollte die Position „Demontage, Entsorgung, Montage, Abdichtung innen und außen, Innenfensterbänke, Endreinigung“ ausgeschrieben im Vertrag stehen – nicht nur „inkl. Montage“.
Diese vier Formulierungen sind der häufigste Ausgangspunkt für Streit, weil sie im Gespräch nach einem Preis klingen, im Vertrag aber das Gegenteil bewirken.
Grenzen setzt hier das AGB-Recht. Nach § 309 Nr. 1 BGB ist eine Klausel, die eine Preiserhöhung für Leistungen erlaubt, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, gegenüber Verbrauchern unwirksam. Ein Standardsatz wie „Preisänderungen bleiben vorbehalten“ trägt eine Nachforderung also in aller Regel nicht, wenn die Fenster ohnehin in wenigen Wochen montiert werden. Bei längeren Lieferzeiten sind Preisgleitklauseln denkbar, müssen aber transparent an nachvollziehbare Faktoren gekoppelt sein.
Wurde dem Vertrag nur ein Kostenanschlag zugrunde gelegt, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für dessen Richtigkeit übernommen hat, gilt: Ist eine wesentliche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, muss er Sie unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigen Sie den Vertrag aus diesem Grund, steht dem Unternehmer nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu – also eine Vergütung für den bis dahin geleisteten Teil zuzüglich nicht inbegriffener Auslagen (§ 649 Abs. 1 BGB). Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich“ nennt das Gesetz nicht – in der Kommentarliteratur werden Abweichungen in der Größenordnung von etwa 10 bis 20 Prozent als Orientierung genannt, entschieden wird aber im Einzelfall. Ergänzend gilt § 632 Abs. 3 BGB: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Ein separat berechnetes „Aufmaß-Honorar“ muss also ausdrücklich vereinbart sein. Ein Hinweis für die eigene Recherche: Vor der Reform des Bauvertragsrechts stand diese Regel in § 650 BGB – dort steht heute der Werklieferungsvertrag. Ältere Ratgeber zitieren deshalb noch die alte Nummer.
Es gibt Situationen, in denen ein Nachtrag sachlich richtig ist – und ein Anbieter, der ihn offen anmeldet, handelt korrekter als einer, der still kalkulierte Reserven versteckt.
Ein Nachtrag ist nur dann sauber, wenn er drei Dinge liefert: die Ursache, die Abgrenzung zum vereinbarten Umfang und eine prüfbare Kalkulation (Mengen, Einheitspreise, Stunden). Ein Zettel mit „Mehraufwand Montage 1.200 €“ erfüllt das nicht. Und ganz praktisch: Lassen Sie sich den Nachtrag vor der Ausführung schriftlich geben. Wer erst zustimmt, wenn die alten Fenster bereits draußen sind, verhandelt aus der schwächsten denkbaren Position.
Diese Begründungen tragen eine Nachforderung bei einer vereinbarten Pauschale in aller Regel nicht:
Für private Auftraggeber gilt normalerweise das BGB-Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Die VOB/B ist keine gesetzliche Regel, sondern ein Klauselwerk – sie gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und wirksam einbezogen wurde. Wichtig: Die Privilegierung der VOB/B in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB greift nur in den Fällen des Satzes 1, also gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts; im Verbrauchervertrag unterliegen ihre Klauseln der normalen Inhaltskontrolle. Ist die VOB/B vereinbart, werden Nachträge über § 2 Abs. 5 (geänderte Leistung), § 2 Abs. 6 (zusätzliche Leistung) und § 2 Abs. 3 (Mengenabweichungen über zehn Prozent beim Einheitspreisvertrag) abgewickelt.
Handelt es sich um einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB – bei der Instandhaltung eines Bauwerks dann, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist –, greifen zusätzlich § 650b BGB (Ihr Anordnungsrecht) und § 650c BGB (die Vergütungsanpassung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen). Ob ein einzelner Fenstertausch darunterfällt, ist eine Frage des Einzelfalls; lassen Sie das bei größeren Summen anwaltlich prüfen. Ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB – Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude – liegt beim Austausch einzelner Elemente üblicherweise nicht vor.
Der beste Zeitpunkt, einen Nachtragsstreit zu gewinnen, ist der Moment vor der Unterschrift. Achten Sie auf:
Ein Hinweis zum Timing: Wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen – also am Küchentisch beim Vertreterbesuch – steht Ihnen als Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Dass die Fenster nach Maß gefertigt werden, schließt es nicht automatisch aus: Der Ausnahmetatbestand für Maßanfertigungen in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB betrifft die Lieferung von Waren und greift nach der Rechtsprechung des BGH bei Werkverträgen regelmäßig nicht. Beginnt die Montage auf Ihren ausdrücklichen Wunsch früher, kann Wertersatz anfallen – aber nur, wenn der Unternehmer Sie zuvor ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt die Belehrung oder ist sie unvollständig, steht ihm nach dem Widerruf kein Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen zu (BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17; vgl. § 357 BGB). Genau in dieser Frist lohnt es sich, ein zweites Angebot einzuholen und beide Leistungsbeschreibungen nebeneinanderzulegen.
DBFenster kann Lieferung, Koordination und Montage im schriftlich vereinbarten Umfang übernehmen. Für den Preisvergleich sind System, Verglasung, Maße, Montage, Nebenleistungen, Ausschlüsse und Nachtragsverfahren vollständig auszuweisen; eine Preisbehauptung allein aufgrund des Herkunftslands ist nicht belastbar.
Wenn Ihnen ein Angebot vorliegt, das Sie nicht einordnen können – ein „ab“-Preis, ein Aufmaßvorbehalt oder ein Nachtrag ohne Kalkulation –, schicken Sie es uns über das Kontaktformular mit Ihren Maßen und Unterlagen. Wir sagen Ihnen, welche Positionen fehlen und was ein vergleichbarer Umfang realistisch kostet. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt das nicht: Steht bereits eine bezifferte Forderung im Raum, ist der Weg zur Verbraucherzentrale oder zu einem im Bau- und Werkvertragsrecht tätigen Anwalt der richtige.
Ein Festpreis ist kein Tonfall, sondern eine Vertragsform. Steht im Auftrag eine Pauschale für eine vollständig beschriebene Leistung, sind Nachforderungen wegen Materialpreisen, Kalkulationsirrtümern oder eigenen Messfehlern grundsätzlich unbegründet. Steht dort „ab“, „ca.“, „freibleibend“ oder ein offener Preisvorbehalt, haben Sie keinen Festpreis – und der Nachtrag ist dann meist nicht das eigentliche Problem, sondern die Folge einer Formulierung, die Sie vor der Unterschrift hätten ändern können.