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March 26, 2026

Festpreis oder Nachtrag? Wann der Fensterbauer nachträglich mehr verlangen darf

Das Angebot lag bei 8.400 Euro, nach dem Aufmaß steht plötzlich eine deutlich höhere Summe im Raum – und die Frage lautet: Muss ich das bezahlen? Die Antwort hängt fast nie vom Bauchgefühl ab, sondern von zwei Zeilen im Auftrag. Ein Preis mit dem Zusatz „ab“, „ca.“, „freibleibend“ oder „Aufmaß vorbehalten“ ist kein Festpreis, auch wenn er im Verkaufsgespräch so klingt. Umgekehrt darf niemand eine fest vereinbarte Pauschale nachträglich anheben, nur weil sich die Kalkulation als zu knapp erweist. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Vertragsformen es gibt, welche Nachträge tatsächlich berechtigt sind – und woran Sie einen unberechtigten erkennen.

Inhaltsverzeichnis

Die Einordnung vorweg: Nachträglich mehr verlangen darf Ihr Auftragnehmer im Wesentlichen in drei Fällen – wenn gar kein Festpreis vereinbart war (sondern Einheitspreise, ein „ab“-Preis oder ein ausdrücklicher Aufmaßvorbehalt), wenn Sie die Leistung nachträglich geändert oder erweitert haben, oder wenn eine tatsächlich zusätzliche, nicht bereits geschuldete Leistung erforderlich wird und der zugrunde liegende Umstand bei einer geschuldeten Bestandsprüfung nicht erkennbar war. Nicht berechtigt sind dagegen Nachforderungen, die nur auf einem Kalkulationsirrtum, gestiegenen Einkaufspreisen oder einem Messfehler des Anbieters beruhen. Entscheidend ist der gesamte Vertragsinhalt. Auch nachweisbare mündliche Individualabreden können wirksam sein; aus Beweisgründen sollten Preisart, Leistungsumfang, Ausschlüsse und Nachtragsverfahren schriftlich festgehalten werden. Stand: 17. Juli 2026.

Festpreis, Pauschalpreis, Einheitspreis: drei Wörter, drei Risiken

Im Alltag wird „Festpreis“ für alles Mögliche benutzt. Juristisch relevant ist die Vertragsform dahinter, denn sie verteilt das Mengenrisiko – also die Frage, wer zahlt, wenn am Ende mehr Quadratmeter, mehr Elemente oder mehr Stunden anfallen als gedacht.

VertragsformWie der Preis entstehtWer trägt das MengenrisikoNachtrag möglich?
Pauschalpreis (Detail-Pauschale)Eine Summe für eine genau beschriebene LeistungAuftragnehmerNur bei Änderung oder Erweiterung der Leistung
EinheitspreisPreis je Einheit (Stück, m², lfd. m) × tatsächliche Menge nach AufmaßAuftraggeberMehrmengen sind kein Nachtrag, sondern normale Abrechnung
Kostenanschlag / „ca.“-PreisFachmännische Schätzung ohne GewährAuftraggeber, aber mit Schutzmechanismus (§ 649 BGB)Ja, mit Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung
„ab“-Preis in Werbung/AngebotEinstiegswert für eine BasisvarianteAuftraggeberIst gar kein vereinbarter Preis – der Vertrag entsteht erst später
Stundenlohn (Regie)Aufwand nach tatsächlichen StundenAuftraggeberKeine Nachträge nötig – alles wird ohnehin gemessen

Wenn Sie Planungssicherheit wollen, ist die Detail-Pauschale für einen sauber beschriebenen Fenstertausch die stärkste Position. Sie funktioniert aber nur, wenn die Leistungsbeschreibung vollständig ist: Ohne beschriebenen Umfang gibt es keinen Maßstab dafür, was „schon drin“ war und was zusätzlich ist. Genau deshalb sollte die Position „Demontage, Entsorgung, Montage, Abdichtung innen und außen, Innenfensterbänke, Endreinigung“ ausgeschrieben im Vertrag stehen – nicht nur „inkl. Montage“.

„Ab“, „ca.“, „freibleibend“, „Aufmaß vorbehalten“: was diese Wörter wirklich bedeuten

Diese vier Formulierungen sind der häufigste Ausgangspunkt für Streit, weil sie im Gespräch nach einem Preis klingen, im Vertrag aber das Gegenteil bewirken.

  • „ab 599 € pro Fenster“: ein Werbewert für eine Referenzgröße in Basisausstattung. Er sagt nichts über Ihr Element mit Sprossen, RAL-Farbe, Dreifachverglasung und Montage im Bestand.
  • „ca.“ / „unverbindlich“ / „Kostenvoranschlag“: eine Schätzung. Sie ist ernst gemeint, aber nicht garantiert – dafür greift § 649 BGB (siehe unten).
  • „freibleibend“ / „Preis vorbehaltlich“: der Anbieter will sich gerade nicht binden. Ein Vertrag kommt dann erst mit einer Auftragsbestätigung zustande – und die kann eine andere Zahl enthalten als das Angebot.
  • „Preis vorbehaltlich Aufmaß“: die ehrlichste Variante. Sie bedeutet: Der Preis steht erst nach der Vor-Ort-Messung fest. Das ist legitim, solange sich der Vorbehalt auf die Maße und Mengen bezieht – nicht auf einen freien Preisaufschlag.

Grenzen setzt hier das AGB-Recht. Nach § 309 Nr. 1 BGB ist eine Klausel, die eine Preiserhöhung für Leistungen erlaubt, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, gegenüber Verbrauchern unwirksam. Ein Standardsatz wie „Preisänderungen bleiben vorbehalten“ trägt eine Nachforderung also in aller Regel nicht, wenn die Fenster ohnehin in wenigen Wochen montiert werden. Bei längeren Lieferzeiten sind Preisgleitklauseln denkbar, müssen aber transparent an nachvollziehbare Faktoren gekoppelt sein.

§ 649 BGB: der Schutzschirm beim Kostenanschlag

Wurde dem Vertrag nur ein Kostenanschlag zugrunde gelegt, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für dessen Richtigkeit übernommen hat, gilt: Ist eine wesentliche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, muss er Sie unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigen Sie den Vertrag aus diesem Grund, steht dem Unternehmer nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu – also eine Vergütung für den bis dahin geleisteten Teil zuzüglich nicht inbegriffener Auslagen (§ 649 Abs. 1 BGB). Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich“ nennt das Gesetz nicht – in der Kommentarliteratur werden Abweichungen in der Größenordnung von etwa 10 bis 20 Prozent als Orientierung genannt, entschieden wird aber im Einzelfall. Ergänzend gilt § 632 Abs. 3 BGB: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Ein separat berechnetes „Aufmaß-Honorar“ muss also ausdrücklich vereinbart sein. Ein Hinweis für die eigene Recherche: Vor der Reform des Bauvertragsrechts stand diese Regel in § 650 BGB – dort steht heute der Werklieferungsvertrag. Ältere Ratgeber zitieren deshalb noch die alte Nummer.

Berechtigte Nachträge: wenn wirklich Mehrkosten entstehen

Es gibt Situationen, in denen ein Nachtrag sachlich richtig ist – und ein Anbieter, der ihn offen anmeldet, handelt korrekter als einer, der still kalkulierte Reserven versteckt.

  • Sie ändern die Bestellung. Anderer Farbton, Rollladenkasten statt Aufsatzelement, einbruchhemmende Ausstattung, andere Öffnungsart – jede Änderung nach Auftragserteilung ist ein neuer Preisbestandteil.
  • Verdeckte Bausubstanz. Beim Ausbau zeigt sich ein zerstörter Blendrahmen, eine fehlende Auflagerung oder ein ausgebrochener Sturz. Diese Arbeiten waren im Leistungsumfang nicht enthalten und niemand konnte sie ohne Öffnung erkennen.
  • Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs. Arbeiten, die nie Vertragsgegenstand waren – etwa eine Putzausbesserung, die im Angebot ausdrücklich ausgeschlossen war – sind kein Mangel des Auftragnehmers, sondern eine zusätzliche Leistung, die Sie beauftragen oder anderweitig vergeben können. (Der Fachbegriff „Sowieso-Kosten“ meint übrigens etwas anderes: Kosten, die bei von Anfang an vertragsgemäßer Ausführung ohnehin angefallen wären und deshalb im Rahmen einer Mängelbeseitigung beim Auftraggeber bleiben.)
  • Erschwernisse, die im Angebot ausgeschlossen waren. Beispiel: Ein Angebot kalkuliert Anlieferung über die Treppe; tatsächlich ist eine Hebebühne für das dritte Obergeschoss nötig. Steht der Ausschluss klar im Angebot, ist die Bühne ein Nachtrag.

Ein Nachtrag ist nur dann sauber, wenn er drei Dinge liefert: die Ursache, die Abgrenzung zum vereinbarten Umfang und eine prüfbare Kalkulation (Mengen, Einheitspreise, Stunden). Ein Zettel mit „Mehraufwand Montage 1.200 €“ erfüllt das nicht. Und ganz praktisch: Lassen Sie sich den Nachtrag vor der Ausführung schriftlich geben. Wer erst zustimmt, wenn die alten Fenster bereits draußen sind, verhandelt aus der schwächsten denkbaren Position.

Unberechtigte Nachträge: die typischen Muster

Diese Begründungen tragen eine Nachforderung bei einer vereinbarten Pauschale in aller Regel nicht:

  • „Der Materialpreis ist gestiegen.“ Das Beschaffungsrisiko liegt beim Auftragnehmer, sobald ein fester Preis vereinbart ist – und § 309 Nr. 1 BGB begrenzt kurzfristige Erhöhungen zusätzlich.
  • „Wir haben uns verkalkuliert.“ Ein interner Rechenfehler ist kein Grund, den Vertrag zu ändern.
  • „Beim Aufmaß waren die Fenster größer als gedacht.“ Hat der Anbieter selbst gemessen, trägt er das Risiko seiner Messung. Bei vom Besteller gelieferten Maßen sind zusätzlich Mitverantwortung sowie Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers zu bewerten.
  • „Die Montage war schwieriger als erwartet.“ Wer den Einbauort besichtigt hat, kann sich auf normale Bestandsverhältnisse später schwer berufen.
  • „Der Nachtrag steht ja auf der Rechnung.“ Eine Rechnung ist keine Vereinbarung. Preisänderungen brauchen Ihre Zustimmung.

BGB oder VOB/B: welches Regelwerk gilt bei Ihnen?

Für private Auftraggeber gilt normalerweise das BGB-Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Die VOB/B ist keine gesetzliche Regel, sondern ein Klauselwerk – sie gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und wirksam einbezogen wurde. Wichtig: Die Privilegierung der VOB/B in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB greift nur in den Fällen des Satzes 1, also gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts; im Verbrauchervertrag unterliegen ihre Klauseln der normalen Inhaltskontrolle. Ist die VOB/B vereinbart, werden Nachträge über § 2 Abs. 5 (geänderte Leistung), § 2 Abs. 6 (zusätzliche Leistung) und § 2 Abs. 3 (Mengenabweichungen über zehn Prozent beim Einheitspreisvertrag) abgewickelt.

Handelt es sich um einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB – bei der Instandhaltung eines Bauwerks dann, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist –, greifen zusätzlich § 650b BGB (Ihr Anordnungsrecht) und § 650c BGB (die Vergütungsanpassung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen). Ob ein einzelner Fenstertausch darunterfällt, ist eine Frage des Einzelfalls; lassen Sie das bei größeren Summen anwaltlich prüfen. Ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB – Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude – liegt beim Austausch einzelner Elemente üblicherweise nicht vor.

Vor der Unterschrift: die Checkliste, die Nachträge überflüssig macht

Der beste Zeitpunkt, einen Nachtragsstreit zu gewinnen, ist der Moment vor der Unterschrift. Achten Sie auf:

  • Aufmaß vor Vertragsschluss, nicht danach – dann ist der Preis eine belastbare Zahl statt einer Schätzung.
  • Positionsweise Leistungsbeschreibung: Element für Element mit Maßen, System, Verglasung, Beschlag, Farbe, Öffnungsart.
  • Ausdrücklich benannter Umfang von Demontage, Entsorgung, Abdichtungsebenen, Fensterbänken, Anschlussarbeiten und Reinigung.
  • Klar benannte Ausschlüsse („Putz- und Malerarbeiten nicht enthalten“, „Gerüst bauseits“) – Ausschlüsse schützen beide Seiten.
  • Preisart im Klartext: „Pauschalpreis, brutto, inkl. 19 % USt., Preisbindung bis TT.MM.JJJJ“.
  • Nachtragsklausel: „Mehrleistungen bedürfen vor Ausführung der Textform und einer prüfbaren Kalkulation.“
  • Zahlungsplan mit Schlusszahlung nach mangelfreier Abnahme statt Vorkasse für alles.

Ein Hinweis zum Timing: Wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen – also am Küchentisch beim Vertreterbesuch – steht Ihnen als Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Dass die Fenster nach Maß gefertigt werden, schließt es nicht automatisch aus: Der Ausnahmetatbestand für Maßanfertigungen in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB betrifft die Lieferung von Waren und greift nach der Rechtsprechung des BGH bei Werkverträgen regelmäßig nicht. Beginnt die Montage auf Ihren ausdrücklichen Wunsch früher, kann Wertersatz anfallen – aber nur, wenn der Unternehmer Sie zuvor ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt die Belehrung oder ist sie unvollständig, steht ihm nach dem Widerruf kein Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen zu (BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17; vgl. § 357 BGB). Genau in dieser Frist lohnt es sich, ein zweites Angebot einzuholen und beide Leistungsbeschreibungen nebeneinanderzulegen.

Wie DBFenster die Preisfrage handhabt

DBFenster kann Lieferung, Koordination und Montage im schriftlich vereinbarten Umfang übernehmen. Für den Preisvergleich sind System, Verglasung, Maße, Montage, Nebenleistungen, Ausschlüsse und Nachtragsverfahren vollständig auszuweisen; eine Preisbehauptung allein aufgrund des Herkunftslands ist nicht belastbar.

Wenn Ihnen ein Angebot vorliegt, das Sie nicht einordnen können – ein „ab“-Preis, ein Aufmaßvorbehalt oder ein Nachtrag ohne Kalkulation –, schicken Sie es uns über das Kontaktformular mit Ihren Maßen und Unterlagen. Wir sagen Ihnen, welche Positionen fehlen und was ein vergleichbarer Umfang realistisch kostet. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt das nicht: Steht bereits eine bezifferte Forderung im Raum, ist der Weg zur Verbraucherzentrale oder zu einem im Bau- und Werkvertragsrecht tätigen Anwalt der richtige.

Fazit

Ein Festpreis ist kein Tonfall, sondern eine Vertragsform. Steht im Auftrag eine Pauschale für eine vollständig beschriebene Leistung, sind Nachforderungen wegen Materialpreisen, Kalkulationsirrtümern oder eigenen Messfehlern grundsätzlich unbegründet. Steht dort „ab“, „ca.“, „freibleibend“ oder ein offener Preisvorbehalt, haben Sie keinen Festpreis – und der Nachtrag ist dann meist nicht das eigentliche Problem, sondern die Folge einer Formulierung, die Sie vor der Unterschrift hätten ändern können.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Angebot mit „ab"-Preis oder Aufmaßvorbehalt ein Festpreis?
Nein. Ein „ab“-Preis bezeichnet regelmäßig nur eine Basisvariante und wird erst durch die konkrete vertragliche Preisabrede belastbar; ein Aufmaßvorbehalt bedeutet ausdrücklich, dass der Preis erst nach der Vor-Ort-Messung feststeht. Ein Festpreis liegt erst vor, wenn im Auftrag eine Pauschalsumme für eine vollständig beschriebene Leistung steht, idealerweise mit Preisbindungsdatum und Bruttoausweis. Prüfen Sie die Preisart deshalb im unterschriebenen Auftrag, nicht im Verkaufsgespräch.
Das hängt davon ab, wer gemessen hat und welche Vertragsform gilt. Bei einem Einheitspreisvertrag ist die Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß normal und kein Nachtrag. Bei einer vereinbarten Pauschale trägt der Anbieter das Risiko seiner eigenen Messung – anders nur dann, wenn Sie die Maße selbst geliefert haben und diese falsch waren.
Eine Rechnung ist keine Vereinbarung – Preisänderungen brauchen grundsätzlich Ihre Zustimmung. Ein berechtigter Nachtrag muss die Ursache benennen, die Abgrenzung zum vereinbarten Leistungsumfang zeigen und prüfbar kalkuliert sein (Mengen, Einheitspreise, Stunden). Widersprechen Sie unbegründeten Positionen in Textform, zahlen Sie den unstrittigen Teil und lassen Sie bei größeren Summen den Vertrag anwaltlich prüfen.

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