Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.
Mit der Unterschrift wird regelmäßig die in der Bestätigung beschriebene Konfiguration zur Fertigung freigegeben. Welche rechtliche Wirkung sie im Einzelnen hat, bestimmt jedoch der Vertrag: Die Freigabe ersetzt weder die Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers noch verschiebt sie automatisch dessen Mess- oder Planungsrisiko. Änderungen können ab Produktionsbeginn Kosten auslösen, deren Höhe nach tatsächlichem Stand und Vertrag zu belegen ist.
Was Sie mit dieser Unterschrift nicht tun: Sie nehmen keine Leistung ab. Die Aufmaßbestätigung ist keine Abnahme im Sinne von § 640 BGB, sie setzt keine Verjährungsfrist für Mängel in Gang, und sie bestätigt nicht, dass irgendetwas mangelfrei ist. Und: Wenn ein Monteur oder Aufmaßtechniker gemessen hat, übernehmen Sie mit Ihrer Unterschrift in aller Regel nicht dessen Messfehler. Was Sie sehr wohl übernehmen, ist die Spezifikation – also alles, was eine Entscheidung von Ihnen war.
Der Rest dieses Artikels zeigt, wo genau die Grenze zwischen „sein Messfehler“ und „Ihre Entscheidung“ verläuft, und welche zehn Positionen auf dem Blatt typischerweise die teuren sind.
Ein großer Teil der Missverständnisse entsteht, weil im Bauwesen zwei völlig verschiedene Vorgänge „Aufmaß“ heißen:
Wenn Ihnen ein Blatt vorgelegt wird, prüfen Sie zuerst die Überschrift und den Zweck. Steht dort „Freigabe zur Fertigung“, „Bestellmaße“, „Produktionsfreigabe“ oder „Aufmaßbestätigung“, dann handelt es sich regelmäßig um eine Produktionsfreigabe; Änderungsmöglichkeiten und Kosten hängen vom tatsächlichen Fertigungsstand und Vertrag ab. Steht dort „Aufmaß zur Abrechnung“, geht es um Geld für bereits Geleistetes – ein anderes Thema mit anderen Folgen.
Der häufigste teure Fehler ist kein Zahlendreher, sondern ein falscher Bezug. Ein Fenster wird in eine Öffnung eingebaut, die sich nach dem Aufmaß noch verändert: Innenputz kommt dazu, außen Wärmedämmverbundsystem und Putz, unten Estrich und Bodenaufbau. Wer im Rohbau misst und den geplanten Aufbau nicht abzieht, bestellt ein Element, das später schlicht nicht mehr in die Laibung passt – oder eines, das so viel Luft lässt, dass die Fuge nicht mehr regelgerecht hergestellt werden kann.
Auf einer sauberen Aufmaßbestätigung steht deshalb immer, worauf sich die Maße beziehen: Rohbauöffnung, fertige Laibung, Oberkante Rohdecke oder Oberkante Fertigfußboden (OKFF). Besonders kritisch ist die Höhe bei Hebeschiebetüren und barrierearmen Schwellen: Ist der Bodenaufbau zum Zeitpunkt des Aufmaßes noch nicht ausgeführt, muss die geplante Höhe rechnerisch angesetzt und auf dem Blatt dokumentiert werden. Fehlt dieser Bezug, unterschreiben Sie eine Zahl ohne Bedeutung.
Fragen Sie im Zweifel nach: „Auf welchen Bauzustand bezieht sich dieses Maß, und welche Aufbauten sind schon berücksichtigt?“ Diese eine Frage verhindert mehr Ärger als jede spätere Diskussion.
Maße sind nur ein Teil der Freigabe. Die folgende Übersicht listet die Punkte, die nach der Freigabe nicht mehr kostenfrei korrigierbar sind, und was passiert, wenn sie falsch sind.
| Position auf der Aufmaßbestätigung | Worauf Sie achten | Folge bei Fehler |
|---|---|---|
| Bestellmaß Breite × Höhe (mm) | Bezug angegeben (Rohbau/Fertigmaß/OKFF)? | Element passt nicht oder Fuge nicht regelgerecht herstellbar |
| Öffnungsrichtung (DIN links / DIN rechts) | Am Objekt gedanklich durchgehen: Wo steht der Heizkörper, wo die Tür, wo der Schrank? | Neuanfertigung; ein Flügel lässt sich nicht „umdrehen“ |
| Öffnungsart (Dreh-Kipp, Festverglasung, Stulp, Pfostenteilung) | Stulp = kein feststehender Mittelpfosten; der Standflügel trägt keinen Fenstergriff, sondern wird über einen Stulp- bzw. Kantenriegel verriegelt und immer nach dem Gangflügel geöffnet | Neuanfertigung, oft inkl. Glas |
| Farbe innen / außen inkl. Struktur | RAL- oder Dekornummer beidseitig ausgeschrieben, nicht „weiß“ | Neubeschichtung oder Neuanfertigung |
| Glasaufbau (2-fach/3-fach, Ug, Sonnenschutz, Schallschutz, Ornament) | Pro Element, nicht pauschal „wie besprochen“ | Neues Glas, Wartezeit |
| Absturzsicherung bei bodentiefen Elementen | Ist die Verglasung als absturzsichernd ausgeschrieben (Regelwerk DIN 18008-4)? | Sicherheitsrelevant; nachrüsten heißt Glastausch oder vorgesetzte Absturzsicherung |
| Einbruchhemmung (RC-Klasse nach EN 1627) | Die Klasse gilt für das komplette geprüfte Element – inkl. Beschlag, Glas und Montage, nicht für eine Einzelkomponente | Nachrüsten führt nicht zur Klasse; nur Neuanfertigung |
| Griffe, Griffhöhe, Griffart (abschließbar?) | Griffhöhe bei bodentiefen Elementen und bei Kindern im Haushalt | Meist nachrüstbar, aber kostenpflichtig |
| Rollladen / Raffstore, Führungsschienen, Revisionsöffnung | Führungsschienen so planen, dass die Anschlussfuge zugänglich bleibt | Fuge nicht mehr prüf- und wartbar |
| Zubehör: Verbreiterungen, Anschlussprofile, Schwellen, Lüfter | Steht es auf dem Blatt oder nur in einer E-Mail? | Fehlt auf der Baustelle am Montagetag |
Praxisregel: Die Aufmaßbestätigung sollte alle produktionsrelevanten Angaben vollständig enthalten. Andere wirksame Vertragsunterlagen, Zeichnungen oder dokumentierte Absprachen verschwinden rechtlich jedoch nicht allein deshalb, weil eine Position auf diesem Blatt fehlt; bei Widersprüchen ist der gesamte Vertrag auszulegen.
Die Lieferung und Montage von Fenstern und Türen wird üblicherweise als Werkvertrag eingeordnet. Für Arbeiten bei einem Bauwerk gilt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Ob ein Fensteraustausch darunter fällt, hängt allerdings vom Umfang ab: Bei einer vollständigen Erneuerung der Fenster ist das regelmäßig zu bejahen, bei einer kleinen Einzelreparatur kann dagegen die zweijährige Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB gelten – das ist eine Frage des Einzelfalls. Eine pauschale Einordnung gibt es nicht; die Rechtsprechung entscheidet anhand des Bauwerksbegriffs, also danach, ob die Arbeit für Konstruktion, Bestand oder Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist. Als Analogie wird häufig die Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) herangezogen, in der die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Hallendach als Arbeit bei einem Bauwerk mit fünfjähriger Verjährung eingeordnet wurde.
Für die Aufmaßbestätigung folgen daraus vier praktische Punkte:
Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt zunächst von der Abschlussform und der Vertragsart ab. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB schließt das Widerrufsrecht bei bestimmten Verträgen über nicht vorgefertigte, individuell bestimmte Waren aus. Bei Verträgen, deren Schwerpunkt die Herstellung und Montage eines Werks ist, lässt sich diese Warenausnahme nicht pauschal übertragen. Der konkrete Vertrag und eine ordnungsgemäße Belehrung sind deshalb gesondert zu prüfen.
Ob und wie lange ein Widerrufsrecht überhaupt bestand, hängt außerdem davon ab, wie der Vertrag zustande kam (im Ladengeschäft, an der Haustür, per Fernabsatz) und ob korrekt belehrt wurde. Das ist eine Einzelfallfrage für eine Rechtsberatung – aber die praktische Konsequenz ist eindeutig: Wenn Sie zweifeln, zweifeln Sie vor der Aufmaßbestätigung, nicht danach.
Nach der Freigabe sind Änderungen kein Servicethema mehr, sondern ein kalkulatorisches – wie auch eine Stornierung des gesamten Auftrags nach § 648 BGB. Je nach Vertragsart kann ein Änderungsbegehren des Bestellers rechtlich vorgesehen sein (bei Bauverträgen §§ 650b, 650c BGB, mit Vergütungsanpassung) – aber „vorgesehen“ heißt nicht „kostenlos“. In der Praxis gilt:
Deshalb ist die Freigabe der letzte sinnvolle Zeitpunkt für Grundsatzfragen – nicht der Montagetag. Wer die Positionsliste schon bei der Angebotsanfrage für Fenster und Türen vollständig durchgeht, hat beim Aufmaß nur noch Zahlen zu prüfen und keine Konzepte mehr zu klären.
Wenn eine BEG-Förderung über das BAFA geplant ist, greift ein eigener Zeitplan, der mit dem Aufmaßtermin nichts zu tun hat, aber leicht damit kollidiert. Der Antrag ist vor dem Vorhabenbeginn zu stellen; nach dem BAFA-Merkblatt muss bei Antragstellung bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage vorliegen. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue BEG-Bedingungen: Anträge werden von diesem Tag an ausschließlich nach den neuen Regeln angenommen, für davor gestellte Anträge gilt die bisherige Richtlinie (Vertrauensschutz). Stand: Juli 2026 – prüfen Sie den aktuellen Stand vor Antragstellung direkt beim BAFA oder mit einer Energieeffizienz-Expertin bzw. einem -Experten, da sich Fristen und Sätze ändern können.
DBFenster beschafft die Elemente über Hersteller und Lieferanten, koordiniert die Fertigungsfreigabe und montiert vor Ort – und legt die Positionsliste deshalb bewusst vor dem Aufmaßtermin offen, damit die Freigabe eine Kontrolle bleibt und keine Überraschung wird. Wenn Sie eine Aufmaßbestätigung vorliegen haben und unsicher sind, ob sie vollständig ist, können Sie uns die Positionsliste über das Kontaktformular zusenden und die offenen Punkte vorab klären.
Die Unterschrift unter die Aufmaßbestätigung ist kein Formalakt. Sie ist der Moment, in dem aus einem Angebot ein physisches, unumkehrbares Bauteil wird. Zehn Minuten Prüfzeit stehen hier gegen die Kosten einer kompletten Neuanfertigung – das ist eine der besseren Relationen am ganzen Bau.