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July 12, 2026

Fenster, Haustür und Dämmung im selben Jahr: Wie gemeinsamer Höchstbetrag und Fördersatz wirken

Viele Bauherren planen die Sanierung in einem Rutsch: neue Fenster, neue Haustür, dazu die Fassadendämmung – alles in einem Sommer. Bei der Förderung folgt dann die Ernüchterung, denn die einzelnen Maßnahmen bekommen keinen eigenen Fördertopf. Alle Arbeiten an der Gebäudehülle teilen sich eine gemeinsame Höchstgrenze für förderfähige Ausgaben, und zwar pro Wohneinheit und pro Kalenderjahr. Wer diese Grenze in einem Jahr sprengt, verschenkt bares Geld – wer die Maßnahmen sauber über zwei Kalenderjahre verteilt oder die Grenze mit einem individuellen Sanierungsfahrplan anhebt, holt real deutlich mehr Zuschuss heraus. Dieser Beitrag erklärt die Rechenlogik, zeigt ein konkretes Beispiel und benennt die Stolperfallen bei Antragsreihenfolge und Vertragsgestaltung.

Inhaltsverzeichnis

Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.

Die Einordnung vorweg: Die förderfähigen Kosten mehrerer Maßnahmen können gemeinsam berücksichtigt werden, teilen sich aber denselben Höchstbetrag je Wohneinheit und Kalenderjahr; Fördersätze und Kostenobergrenzen sind getrennt zu betrachten. Bei den BEG-Einzelmaßnahmen (Bundesförderung für effiziente Gebäude) gibt es keinen separaten Topf für Fenster, keinen zweiten für die Haustür und keinen dritten für die Dämmung. Stattdessen gilt eine gemeinsame Obergrenze für die förderfähigen Ausgaben – bezogen auf die Wohneinheit und auf das Kalenderjahr. Alles, was Sie in einem Jahr über diese Grenze hinaus investieren, wird schlicht nicht mehr bezuschusst. Der Grundfördersatz selbst ändert sich dadurch nicht; es schrumpft nur die Bemessungsgrundlage. Daraus folgen zwei Hebel: Entweder Sie heben die Grenze selbst an – ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) verdoppelt sie nach den bis zum 20. Juli 2026 geltenden Bedingungen von 30.000 auf 60.000 Euro je Wohneinheit –, oder Sie verteilen die Maßnahmen auf zwei Kalenderjahre, etwa Fenster und Haustür im ersten Jahr, die Dämmung im zweiten. Dann steht Ihnen die Höchstgrenze zweimal zur Verfügung.

⚠ Aktualisierung folgt nach dem 21.07.2026. Alle Beträge, Fördersätze und Höchstgrenzen in diesem Beitrag geben den Stand bis einschließlich 20. Juli 2026 wieder. Nach den am 17. Juli 2026 vorliegenden offiziellen Übergangshinweisen sollen für Anträge ab dem 21. Juli 2026 neue BEG-Bedingungen gelten; das BAFA kündigt darin ausdrücklich eine Anpassung der Höchstgrenzen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie einen iSFP-Bonus erst ab 30.000 Euro förderfähigem Investitionsvolumen an. Damit ändern sich genau die Zahlen, auf denen das Rechenbeispiel unten steht. Der Mechanismus – ein gemeinsamer Deckel für die Hüllmaßnahmen, dadurch ein möglicher Hebel über das Kalenderjahr – bleibt gültig; die Zahlen sind auszutauschen. Wir aktualisieren die Tabelle und alle Beträge, sobald BAFA und KfW die vollständigen neuen Konditionen veröffentlicht haben. Bis dahin gilt: keine Antragstellung auf Basis dieses Beitrags, sondern nur nach tagesaktueller Prüfung.

Stand: 17. Juli 2026. Dieser Text ist eine technische und förderlogische Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung für Ihren Einzelfall. Alle Zahlen und Reihenfolgen sollten Sie vor der Antragstellung tagesaktuell beim BAFA bzw. bei einer Energie-Effizienz-Expertin oder einem Energie-Effizienz-Experten gegenprüfen.

Wie der Deckel funktioniert: ein Topf für die ganze Gebäudehülle

Die Systematik der BEG-Einzelmaßnahmen ist bewusst einfach gehalten – und genau deshalb wird sie oft missverstanden. Gefördert werden nicht „Produkte“, sondern Maßnahmen. Zur Gebäudehülle zählen unter anderem der Austausch von Fenstern und Außentüren, die Dämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken sowie der Einbau außenliegender Sonnenschutzvorrichtungen. Entscheidend ist: Diese Hüllmaßnahmen werden gemeinsam mit der Anlagentechnik (außer Heizung) und der Heizungsoptimierung auf eine Höchstgrenze angerechnet – es sind also keine drei Kategorien mit drei Deckeln, sondern ein gemeinsamer Deckel je Wohneinheit und Kalenderjahr. Ob Sie die Grenze mit einer einzigen Maßnahme ausschöpfen oder mit dreien, ist der Förderlogik gleichgültig.

Einen davon getrennten, eigenen Rahmen haben zwei Posten: der Heizungstausch, der über die KfW läuft, sowie die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energie-Effizienz-Expertin oder einen Energie-Effizienz-Experten. Letztere hat eine eigene Höchstgrenze von 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. 2.000 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern (maximal 20.000 Euro) und einen Fördersatz von 50 Prozent. Wichtig für Ihre Kalkulation: Diese Ausgaben zählen nicht gegen den Deckel für die Hüllmaßnahmen – die Baubegleitung frisst Ihnen also keine Fenster-Förderung weg.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig verwechselt:

  • Höchstgrenze ist nicht gleich Zuschusshöhe. Die Grenze bezieht sich auf die förderfähigen Ausgaben, nicht auf den ausgezahlten Betrag. Beim Grundfördersatz von 15 Prozent (bzw. 20 Prozent mit dem iSFP-Bonus) landet nur ein Bruchteil der Grenze tatsächlich auf Ihrem Konto.
  • Der iSFP hebt nicht nur den Satz, sondern auch die Grenze. Das ist der am häufigsten übersehene Punkt: Laut BAFA lag die Höchstgrenze bei 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr und stieg auf 60.000 Euro, wenn der iSFP-Bonus griff. Wer ohnehin ein großes Paket plant, sollte diese Option prüfen, bevor er über Kalendertricks nachdenkt – und dabei die ab 21. Juli 2026 geltende Neuregelung berücksichtigen.
  • Je Wohneinheit, nicht je Gebäude. Die Grenze wird pro Wohneinheit gerechnet, nicht pro Haus. Zum 21. Juli 2026 kündigt das BAFA allerdings eine Anpassung der Höchstgrenzen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden an – bei Mehrfamilienhäusern lohnt der Blick in die dann gültigen Bedingungen. Ob Ihre Einheiten die Kriterien einer eigenständigen Wohneinheit erfüllen, ist im Zweifel eine Frage für die Fachplanung.

Nach unten gibt es ebenfalls eine Schwelle: Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Wer also nur eine einzelne Haustür tauscht, ist damit in aller Regel im Rennen – die Untergrenze ist keine Hürde, die Obergrenze schon.

Das Rechenbeispiel: alles 2026 oder aufgeteilt auf 2026 und 2027

Nehmen wir ein Reihenendhaus mit einer Wohneinheit und diesem Paket (Bruttobeträge, inklusive Lieferung und Montage):

  • Fensteraustausch, 14 Elemente: 22.000 Euro
  • Haustür inklusive Anschlussarbeiten: 6.000 Euro
  • Fassadendämmung Gaubenbereich und Ostwand: 18.000 Euro

Summe: 46.000 Euro. Unterstellt sind eine Höchstgrenze von 30.000 Euro förderfähiger Ausgaben je Wohneinheit und Kalenderjahr sowie ein Fördersatz von 15 Prozent – also der Rahmen ohne iSFP, wie er bis zum 20. Juli 2026 galt. Die Tabelle veranschaulicht damit den Mechanismus, nicht Ihren aktuellen Anspruch: Nach der Reform zum 21. Juli 2026 können sich Grenze und Rechenweg verschieben. Ihre konkreten Sätze und Grenzen prüfen Sie bitte beim BAFA.

Variante (Rechenstand bis 20.07.2026)InvestitionDavon förderfähigZuschuss bei 15 %
Alles im Jahr 202646.000 €30.000 € (gedeckelt)4.500 €
2026: Fenster + Haustür28.000 €28.000 €4.200 €
2027: Dämmung18.000 €18.000 €2.700 €
Summe gesplittet46.000 €46.000 €6.900 €

Der Unterschied beträgt 2.400 Euro – bei identischer Investition, identischer Technik und identischem Handwerk. Der einzige Hebel ist der Kalender. Und der Effekt wächst mit der Paketgröße: Je weiter Sie über die Grenze hinausschießen, desto mehr Volumen verfällt förderrechtlich ungenutzt.

Wichtig ist aber die Gegenprobe – und sie fällt deutlicher aus, als viele erwarten: Mit einem iSFP hätte dasselbe Paket unter der bis zum 20. Juli 2026 geltenden 60.000-Euro-Grenze vollständig in ein einziges Jahr gepasst, und zwar zum iSFP-Fördersatz von 20 Prozent (15 Prozent Grundfördersatz plus 5 Prozentpunkte iSFP-Bonus). Das ergibt 46.000 Euro × 20 Prozent = 9.200 Euro – gegenüber 6.900 Euro aus dem Zweijahres-Split und 4.500 Euro ohne jede Planung. Ganz ohne zweite Baustelle. Achtung: Ab dem 21. Juli 2026 wird der iSFP-Bonus laut BAFA nur noch ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt – diese Rechnung ändert sich dann. Prüfen Sie deshalb immer zuerst die Grenze, dann den Kalender.

Wann das Splitten sich nicht lohnt

Der Kalendertrick ist kein Automatismus. Gegen die Aufteilung sprechen mehrere reale Kosten:

  • Zweimal Baustelle. Gerüst, Anfahrt, Baustelleneinrichtung und Reinigung fallen doppelt an. Bei einer Fassade mit Gerüstbedarf frisst das den Fördervorteil schnell auf.
  • Bauphysikalische Reihenfolge. Fenster und Dämmung hängen am selben Anschlussdetail. Wenn die Fensterebene später in die Dämmebene verschoben werden soll, ist ein Split in der falschen Reihenfolge teuer oder technisch unsauber.
  • Zweimal Antragsaufwand. Fachplanung und Baubegleitung sind selbst förderfähig und haben – wie oben beschrieben – eine eigene Höchstgrenze; sie belasten den Deckel für die Hüllmaßnahmen also nicht. Aufwand und Koordination je Antrag verursachen sie trotzdem, und zwar zweimal.
  • Regeländerungen. Was 2027 gilt, weiß heute niemand – die Umstellung zum 21. Juli 2026 führt das gerade vor. Ein Zuschuss im Folgejahr ist eine Erwartung, keine Zusage.

Als grobe Orientierung: Liegt Ihr Paket nur knapp über der Grenze, ist das Splitten meist nicht wirtschaftlich. Liegt es 40 bis 50 Prozent darüber – und lassen sich die Gewerke sauber trennen –, wird es interessant. Rechnen Sie den Fördervorteil immer gegen die doppelten Baustellenkosten, nicht isoliert.

Was das Kalenderjahr auslöst – und warum das kein Detail ist

Für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist nicht das Bauchgefühl entscheidend, sondern der formale Ablauf: Antragstellung, Bewilligung und die Umsetzung der Maßnahme im bewilligten Zeitraum. Wer im Dezember beantragt und im März baut, hat einen anderen Sachverhalt als jemand, der beides im selben Monat abwickelt. Da hier bereits kleine Abweichungen über die Zuordnung entscheiden können, gehört dieser Punkt vor Vertragsunterschrift geklärt – idealerweise mit der Person, die Ihren Antrag stellt.

Ein Grundsatz gilt seit 2024 unverändert und ist die häufigste Fehlerquelle überhaupt: Erst der Vertrag, dann der Antrag. Laut dem Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung des BAFA muss mit der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegen; darin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung stehen. Ein bedingungsloser Auftrag vor Antragstellung kann die Förderung kippen – ebenso wie gar kein Vertrag. Diese Bedingung gehört als sauber formulierte Klausel in das Angebot, nicht als mündliche Absprache.

Die Reform zum 21. Juli 2026: Übergang und Vertrauensschutz

Nach den am 17. Juli 2026 vorliegenden offiziellen Übergangshinweisen sollen für Anträge ab dem 21. Juli 2026 neue BEG-Bedingungen gelten. Ab diesem Tag nehmen KfW und BAFA Anträge ausschließlich nach den neuen Regeln entgegen; die alten Bedingungen gelten bis einschließlich 20. Juli 2026, und zwar auf die Uhrzeit genau (KfW 20:00 Uhr, BAFA 23:59 Uhr). In der Übergangsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA, KfW) und keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB, BAFA) erzeugt.

Es gilt jedoch ein zeitlich befristeter Vertrauensschutz – und die Befristung ist der entscheidende Teil: Wer eine bis einschließlich 8. Juli 2026 generierte TPB bzw. eine gültige (g)BzA besitzt, kann damit nur bis einschließlich 20. Juli 2026 noch nach den bisherigen Konditionen beantragen. Nicht genutzte BAFA-TPB verfallen danach. Bei der KfW ist die Lage asymmetrisch: Eine (g)BzA behält zwar ihre sechsmonatige Gültigkeit, ist nach dem Stichtag aber nur noch für einen Antrag nach den neuen Bedingungen verwendbar. Wer also auf ein Papier in der Schublade vertraut, sollte dessen Datum und Verwendbarkeit jetzt prüfen, nicht im Herbst. Bereits eingereichte Anträge werden noch nach den alten Förderbedingungen geprüft und bleiben von der Umstellung unberührt – dafür genügt die Einreichung, eine Bewilligung muss noch nicht vorliegen.

Die vollständigen neuen Konditionen veröffentlichen BAFA und KfW erst mit dem Stichtag. Zwei angekündigte Punkte betreffen dieses Thema aber unmittelbar: Das BAFA nennt eine Anpassung der Höchstgrenzen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden, und der iSFP-Bonus wird künftig erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt – und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag. Beides verschiebt die Rechnung oben, weshalb Sie die aktuellen Zahlen vor Antragstellung beim BAFA prüfen müssen.

Für Ihre Zweijahresplanung heißt das konkret: Ein Split über die Jahresgrenze bedeutet immer, dass die zweite Tranche nach dann geltendem Recht beantragt wird. Planen Sie deshalb die erste Tranche so, dass sie für sich allein wirtschaftlich sinnvoll ist – und behandeln Sie die zweite als Option, nicht als eingeplantes Guthaben.

Die steuerliche Alternative: §35c EStG rechnet nicht im Jahrestakt

Wenn das Splitten an der Baulogik scheitert, lohnt der Blick auf die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach §35c EStG. Sie funktioniert nach einer anderen Mechanik: Der Höchstbetrag bezieht sich auf das Objekt und wird über drei Jahre verteilt geltend gemacht, nicht pro Kalenderjahr neu vergeben.

Die Voraussetzungen sind allerdings enger, als es oft dargestellt wird. Sie müssen das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen (§35c Abs. 1 EStG), und es muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein – maßgeblich ist der Beginn der Herstellung. Das Wort „ausschließlich“ ist eine reale Stolperfalle: Wer eine Einliegerwohnung vermietet oder einen Raum beruflich nutzt, verliert die Begünstigung insoweit. Hinzu kommt: Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt und über eine amtlich vorgeschriebene Bescheinigung nachgewiesen werden. Und für dieselbe Maßnahme lassen sich Zuschuss und Steuerermäßigung nicht kombinieren – §35c ist ausgeschlossen, wenn Sie dafür steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch nehmen. Sie müssen sich also entscheiden.

Technisch verlangt §35c über die ESanMV klare Grenzwerte. Für den Fenstertausch gilt regelmäßig Uw ≤ 0,95 W/(m²K) für Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren. Anlage 4 der ESanMV kennt aber bestätigte Ausnahmen mit einem höheren Maximalwert von 1,1 W/(m²K), unter anderem für barrierearme oder einbruchhemmende Fenster (mindestens RC 2 nach DIN EN 1627) sowie für Sonderverglasungen und Sonderbauteile. Wer also aus guten Gründen ein einbruchhemmendes Element einbaut, verliert die Förderfähigkeit nicht automatisch, weil der Uw-Wert knapp über 0,95 liegt. Prüfen Sie das aber am konkreten Bauteil und nicht am Prospekt.

Technische Voraussetzungen, an denen Förderungen scheitern

Die Höchstgrenze ist nur die eine Hälfte. Die andere sind die technischen Mindestanforderungen, die am fertigen, eingebauten Element gemessen werden – nicht am Datenblatt des Profilsystems.

  • Uw ist eine Bauteileigenschaft, keine Profileigenschaft. Ein Systemprofil liefert nur den Uf-Wert. Schüco AWS 90.SI+ optimized erreicht beispielsweise Uf ab 0,80 W/(m²K) bei 117 mm Ansichtsbreite, AWS 75.SI+ optimized rund 0,94 W/(m²K) bei gleicher Ansichtsbreite; bei VEKA Softline 82 hängt der Wert an der Variante (AD mit zwei, MD mit drei Dichtungsebenen). Welcher Uw daraus wird, entscheidet erst die Kombination aus Profil, Glas, Randverbund, Größe und Teilung – deklariert vom Hersteller des fertigen Elements in der Leistungserklärung. Wenn Sie die passenden Systeme und Varianten für Ihr Vorhaben vergleichen wollen, finden Sie in unserer Übersicht der Fenstersysteme die gängigen Bautiefen und Ausführungen nebeneinander.
  • CE-Kennzeichnung und DoP sind keine Qualitätssiegel. Sie sind eine Erklärung der Leistungseigenschaften nach BauPVO (EU 305/2011) – Pflicht, kein Premium-Merkmal. Entscheidend sind die Werte darin.
  • RC gilt für das komplette Element. Die Widerstandsklassen nach EN 1627 beziehen sich auf das geprüfte Gesamtbauteil aus Rahmen, Flügel, Verglasung, Beschlag und Schließteilen – inklusive fachgerechter Befestigung. Eine einzelne Pilzkopfverriegelung oder eine P4A-Scheibe nach EN 356 (das ist eine Glasklasse) macht daraus kein RC-2-Fenster.
  • Die Montage ist Teil der Leistung. Eine „RAL-Montage“ ist keine eigene Norm – gemeint ist der gemeinsame Montageleitfaden von ift Rosenheim und der RAL-Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren, der die anerkannten Regeln der Technik abbildet und ein geplantes Anschlussdetail voraussetzt. Ohne dieses Detail sind weder der eingebaute Uw noch die RC-Klasse belastbar.

So planen Sie die Reihenfolge praktisch

  • Gesamtvolumen ermitteln – alle Hüllmaßnahmen brutto, inklusive Montage und Nebenkosten.
  • Gegen die aktuell gültige Höchstgrenze halten – und zwar gegen die Grenze, die für Sie gilt: mit oder ohne iSFP, nach dem am Antragstag geltenden Stand. Liegen Sie darunter, ist der Split irrelevant: alles in ein Jahr.
  • Bei Überschreitung die Gewerke trennen – aber nur dort, wo Bauphysik und Gerüstlogik das hergeben.
  • Fördervorteil gegen Mehrkosten rechnen und erst dann entscheiden.
  • Verträge mit aufschiebender bzw. auflösender Bedingung vorbereiten, Antrag stellen, dann bauen – in dieser Reihenfolge.
  • Zweite Tranche als Option führen, nicht als gesetztes Budget.

Wir liefern und montieren Fenster, Haustüren und Tore und koordinieren dabei die Anschlussdetails mit den übrigen Gewerken – auf Wunsch so terminiert, dass Ihre Tranchen sauber in die jeweiligen Kalenderjahre fallen. Wenn Sie Mengen, Termine und Anschlusssituation zusammengestellt haben, können Sie Ihr Vorhaben unkompliziert über unser Angebotsformular beschreiben; die förderrechtliche Antragstellung selbst gehört in die Hand einer Energie-Effizienz-Expertin oder eines Steuerberaters.

Fazit

Fenster, Haustür und Dämmung sind förderrechtlich keine drei Anträge mit drei Töpfen, sondern Kandidaten für denselben Deckel. Wer das früh erkennt, hat drei Optionen: das Volumen unter der Grenze halten, die Grenze über einen iSFP anheben oder das Paket bewusst über zwei Kalenderjahre verteilen – vorausgesetzt, Bauablauf und Gerüstkosten spielen mit. Diese Logik überlebt auch die Reform zum 21. Juli 2026; nur die Zahlen dahinter müssen Sie am Antragstag frisch holen. Entscheidend ist, dass Sie die Frage vor der Vertragsunterschrift beantworten. Danach ist der Kalender ein Fakt, und der Fördervorteil ist entweder gesichert oder verfallen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Fenster, Haustür und Dämmung getrennt beantragen und so mehrfach Zuschuss bekommen?
Getrennte Anträge im selben Kalenderjahr bringen keinen zusätzlichen Fördertopf. Alle Maßnahmen an der Gebäudehülle teilen sich bei den BEG-Einzelmaßnahmen – gemeinsam mit Anlagentechnik und Heizungsoptimierung – eine Höchstgrenze für förderfähige Ausgaben je Wohneinheit und Kalenderjahr. Einen eigenen Rahmen haben nur der Heizungstausch (KfW) sowie Fachplanung und Baubegleitung (5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, 50 Prozent Fördersatz – nicht auf den Deckel angerechnet). Anheben lässt sich die Grenze über einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP): bis 20. Juli 2026 laut BAFA von 30.000 auf 60.000 Euro. Ein zweites Mal zur Verfügung steht sie sonst nur durch Verteilung auf zwei Kalenderjahre. Achtung: Zum 21. Juli 2026 passt das BAFA die Höchstgrenzen an – prüfen Sie die dann gültigen Zahlen vor Antragstellung.
Nein. Gegen den Fördervorteil stehen doppelte Baustellenkosten – vor allem Gerüst, Anfahrt und Baustelleneinrichtung – sowie das Risiko geänderter Förderbedingungen im Folgejahr. Bei einer nur knappen Überschreitung der Höchstgrenze rechnet sich das Splitten meist nicht. Prüfen Sie außerdem zuerst, ob ein iSFP die Grenze so weit anhebt, dass das ganze Paket in ein Jahr passt: Im Beispiel dieses Beitrags brachte das nach dem bis 20. Juli 2026 geltenden Stand 9.200 Euro statt 6.900 Euro aus dem Split – ohne zweite Baustelle. Interessant wird der Split erst, wenn das Paket die für Sie geltende Grenze deutlich übersteigt und sich die Gewerke bauphysikalisch sauber trennen lassen.
Ab dem 21. Juli 2026 nehmen KfW und BAFA Anträge ausschließlich nach den neuen BEG-Bedingungen entgegen; die alten Regeln gelten bis einschließlich 20. Juli 2026 (KfW bis 20:00 Uhr, BAFA bis 23:59 Uhr). In der Übergangsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen BzA oder TPB erzeugt. Der Vertrauensschutz ist befristet: Eine bis zum 8. Juli 2026 generierte TPB gilt nur bis einschließlich 20. Juli 2026 und verfällt danach; eine KfW-(g)BzA behält zwar ihre sechsmonatige Gültigkeit, taugt danach aber nur noch für einen Antrag nach neuen Bedingungen. Bereits eingereichte Anträge werden noch nach alten Bedingungen geprüft. Angekündigt sind eine Anpassung der Höchstgrenzen sowie ein iSFP-Bonus erst ab 30.000 Euro förderfähigem Volumen.

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