Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.
Die Einordnung vorweg: Die förderfähigen Kosten mehrerer Maßnahmen können gemeinsam berücksichtigt werden, teilen sich aber denselben Höchstbetrag je Wohneinheit und Kalenderjahr; Fördersätze und Kostenobergrenzen sind getrennt zu betrachten. Bei den BEG-Einzelmaßnahmen (Bundesförderung für effiziente Gebäude) gibt es keinen separaten Topf für Fenster, keinen zweiten für die Haustür und keinen dritten für die Dämmung. Stattdessen gilt eine gemeinsame Obergrenze für die förderfähigen Ausgaben – bezogen auf die Wohneinheit und auf das Kalenderjahr. Alles, was Sie in einem Jahr über diese Grenze hinaus investieren, wird schlicht nicht mehr bezuschusst. Der Grundfördersatz selbst ändert sich dadurch nicht; es schrumpft nur die Bemessungsgrundlage. Daraus folgen zwei Hebel: Entweder Sie heben die Grenze selbst an – ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) verdoppelt sie nach den bis zum 20. Juli 2026 geltenden Bedingungen von 30.000 auf 60.000 Euro je Wohneinheit –, oder Sie verteilen die Maßnahmen auf zwei Kalenderjahre, etwa Fenster und Haustür im ersten Jahr, die Dämmung im zweiten. Dann steht Ihnen die Höchstgrenze zweimal zur Verfügung.
⚠ Aktualisierung folgt nach dem 21.07.2026. Alle Beträge, Fördersätze und Höchstgrenzen in diesem Beitrag geben den Stand bis einschließlich 20. Juli 2026 wieder. Nach den am 17. Juli 2026 vorliegenden offiziellen Übergangshinweisen sollen für Anträge ab dem 21. Juli 2026 neue BEG-Bedingungen gelten; das BAFA kündigt darin ausdrücklich eine Anpassung der Höchstgrenzen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie einen iSFP-Bonus erst ab 30.000 Euro förderfähigem Investitionsvolumen an. Damit ändern sich genau die Zahlen, auf denen das Rechenbeispiel unten steht. Der Mechanismus – ein gemeinsamer Deckel für die Hüllmaßnahmen, dadurch ein möglicher Hebel über das Kalenderjahr – bleibt gültig; die Zahlen sind auszutauschen. Wir aktualisieren die Tabelle und alle Beträge, sobald BAFA und KfW die vollständigen neuen Konditionen veröffentlicht haben. Bis dahin gilt: keine Antragstellung auf Basis dieses Beitrags, sondern nur nach tagesaktueller Prüfung.
Stand: 17. Juli 2026. Dieser Text ist eine technische und förderlogische Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung für Ihren Einzelfall. Alle Zahlen und Reihenfolgen sollten Sie vor der Antragstellung tagesaktuell beim BAFA bzw. bei einer Energie-Effizienz-Expertin oder einem Energie-Effizienz-Experten gegenprüfen.
Die Systematik der BEG-Einzelmaßnahmen ist bewusst einfach gehalten – und genau deshalb wird sie oft missverstanden. Gefördert werden nicht „Produkte“, sondern Maßnahmen. Zur Gebäudehülle zählen unter anderem der Austausch von Fenstern und Außentüren, die Dämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken sowie der Einbau außenliegender Sonnenschutzvorrichtungen. Entscheidend ist: Diese Hüllmaßnahmen werden gemeinsam mit der Anlagentechnik (außer Heizung) und der Heizungsoptimierung auf eine Höchstgrenze angerechnet – es sind also keine drei Kategorien mit drei Deckeln, sondern ein gemeinsamer Deckel je Wohneinheit und Kalenderjahr. Ob Sie die Grenze mit einer einzigen Maßnahme ausschöpfen oder mit dreien, ist der Förderlogik gleichgültig.
Einen davon getrennten, eigenen Rahmen haben zwei Posten: der Heizungstausch, der über die KfW läuft, sowie die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energie-Effizienz-Expertin oder einen Energie-Effizienz-Experten. Letztere hat eine eigene Höchstgrenze von 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. 2.000 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern (maximal 20.000 Euro) und einen Fördersatz von 50 Prozent. Wichtig für Ihre Kalkulation: Diese Ausgaben zählen nicht gegen den Deckel für die Hüllmaßnahmen – die Baubegleitung frisst Ihnen also keine Fenster-Förderung weg.
Drei Punkte werden dabei regelmäßig verwechselt:
Nach unten gibt es ebenfalls eine Schwelle: Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Wer also nur eine einzelne Haustür tauscht, ist damit in aller Regel im Rennen – die Untergrenze ist keine Hürde, die Obergrenze schon.
Nehmen wir ein Reihenendhaus mit einer Wohneinheit und diesem Paket (Bruttobeträge, inklusive Lieferung und Montage):
Summe: 46.000 Euro. Unterstellt sind eine Höchstgrenze von 30.000 Euro förderfähiger Ausgaben je Wohneinheit und Kalenderjahr sowie ein Fördersatz von 15 Prozent – also der Rahmen ohne iSFP, wie er bis zum 20. Juli 2026 galt. Die Tabelle veranschaulicht damit den Mechanismus, nicht Ihren aktuellen Anspruch: Nach der Reform zum 21. Juli 2026 können sich Grenze und Rechenweg verschieben. Ihre konkreten Sätze und Grenzen prüfen Sie bitte beim BAFA.
| Variante (Rechenstand bis 20.07.2026) | Investition | Davon förderfähig | Zuschuss bei 15 % |
|---|---|---|---|
| Alles im Jahr 2026 | 46.000 € | 30.000 € (gedeckelt) | 4.500 € |
| 2026: Fenster + Haustür | 28.000 € | 28.000 € | 4.200 € |
| 2027: Dämmung | 18.000 € | 18.000 € | 2.700 € |
| Summe gesplittet | 46.000 € | 46.000 € | 6.900 € |
Der Unterschied beträgt 2.400 Euro – bei identischer Investition, identischer Technik und identischem Handwerk. Der einzige Hebel ist der Kalender. Und der Effekt wächst mit der Paketgröße: Je weiter Sie über die Grenze hinausschießen, desto mehr Volumen verfällt förderrechtlich ungenutzt.
Wichtig ist aber die Gegenprobe – und sie fällt deutlicher aus, als viele erwarten: Mit einem iSFP hätte dasselbe Paket unter der bis zum 20. Juli 2026 geltenden 60.000-Euro-Grenze vollständig in ein einziges Jahr gepasst, und zwar zum iSFP-Fördersatz von 20 Prozent (15 Prozent Grundfördersatz plus 5 Prozentpunkte iSFP-Bonus). Das ergibt 46.000 Euro × 20 Prozent = 9.200 Euro – gegenüber 6.900 Euro aus dem Zweijahres-Split und 4.500 Euro ohne jede Planung. Ganz ohne zweite Baustelle. Achtung: Ab dem 21. Juli 2026 wird der iSFP-Bonus laut BAFA nur noch ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt – diese Rechnung ändert sich dann. Prüfen Sie deshalb immer zuerst die Grenze, dann den Kalender.
Der Kalendertrick ist kein Automatismus. Gegen die Aufteilung sprechen mehrere reale Kosten:
Als grobe Orientierung: Liegt Ihr Paket nur knapp über der Grenze, ist das Splitten meist nicht wirtschaftlich. Liegt es 40 bis 50 Prozent darüber – und lassen sich die Gewerke sauber trennen –, wird es interessant. Rechnen Sie den Fördervorteil immer gegen die doppelten Baustellenkosten, nicht isoliert.
Für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist nicht das Bauchgefühl entscheidend, sondern der formale Ablauf: Antragstellung, Bewilligung und die Umsetzung der Maßnahme im bewilligten Zeitraum. Wer im Dezember beantragt und im März baut, hat einen anderen Sachverhalt als jemand, der beides im selben Monat abwickelt. Da hier bereits kleine Abweichungen über die Zuordnung entscheiden können, gehört dieser Punkt vor Vertragsunterschrift geklärt – idealerweise mit der Person, die Ihren Antrag stellt.
Ein Grundsatz gilt seit 2024 unverändert und ist die häufigste Fehlerquelle überhaupt: Erst der Vertrag, dann der Antrag. Laut dem Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung des BAFA muss mit der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegen; darin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung stehen. Ein bedingungsloser Auftrag vor Antragstellung kann die Förderung kippen – ebenso wie gar kein Vertrag. Diese Bedingung gehört als sauber formulierte Klausel in das Angebot, nicht als mündliche Absprache.
Nach den am 17. Juli 2026 vorliegenden offiziellen Übergangshinweisen sollen für Anträge ab dem 21. Juli 2026 neue BEG-Bedingungen gelten. Ab diesem Tag nehmen KfW und BAFA Anträge ausschließlich nach den neuen Regeln entgegen; die alten Bedingungen gelten bis einschließlich 20. Juli 2026, und zwar auf die Uhrzeit genau (KfW 20:00 Uhr, BAFA 23:59 Uhr). In der Übergangsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 werden keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA, KfW) und keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB, BAFA) erzeugt.
Es gilt jedoch ein zeitlich befristeter Vertrauensschutz – und die Befristung ist der entscheidende Teil: Wer eine bis einschließlich 8. Juli 2026 generierte TPB bzw. eine gültige (g)BzA besitzt, kann damit nur bis einschließlich 20. Juli 2026 noch nach den bisherigen Konditionen beantragen. Nicht genutzte BAFA-TPB verfallen danach. Bei der KfW ist die Lage asymmetrisch: Eine (g)BzA behält zwar ihre sechsmonatige Gültigkeit, ist nach dem Stichtag aber nur noch für einen Antrag nach den neuen Bedingungen verwendbar. Wer also auf ein Papier in der Schublade vertraut, sollte dessen Datum und Verwendbarkeit jetzt prüfen, nicht im Herbst. Bereits eingereichte Anträge werden noch nach den alten Förderbedingungen geprüft und bleiben von der Umstellung unberührt – dafür genügt die Einreichung, eine Bewilligung muss noch nicht vorliegen.
Die vollständigen neuen Konditionen veröffentlichen BAFA und KfW erst mit dem Stichtag. Zwei angekündigte Punkte betreffen dieses Thema aber unmittelbar: Das BAFA nennt eine Anpassung der Höchstgrenzen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden, und der iSFP-Bonus wird künftig erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt – und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag. Beides verschiebt die Rechnung oben, weshalb Sie die aktuellen Zahlen vor Antragstellung beim BAFA prüfen müssen.
Für Ihre Zweijahresplanung heißt das konkret: Ein Split über die Jahresgrenze bedeutet immer, dass die zweite Tranche nach dann geltendem Recht beantragt wird. Planen Sie deshalb die erste Tranche so, dass sie für sich allein wirtschaftlich sinnvoll ist – und behandeln Sie die zweite als Option, nicht als eingeplantes Guthaben.
Wenn das Splitten an der Baulogik scheitert, lohnt der Blick auf die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach §35c EStG. Sie funktioniert nach einer anderen Mechanik: Der Höchstbetrag bezieht sich auf das Objekt und wird über drei Jahre verteilt geltend gemacht, nicht pro Kalenderjahr neu vergeben.
Die Voraussetzungen sind allerdings enger, als es oft dargestellt wird. Sie müssen das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen (§35c Abs. 1 EStG), und es muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein – maßgeblich ist der Beginn der Herstellung. Das Wort „ausschließlich“ ist eine reale Stolperfalle: Wer eine Einliegerwohnung vermietet oder einen Raum beruflich nutzt, verliert die Begünstigung insoweit. Hinzu kommt: Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt und über eine amtlich vorgeschriebene Bescheinigung nachgewiesen werden. Und für dieselbe Maßnahme lassen sich Zuschuss und Steuerermäßigung nicht kombinieren – §35c ist ausgeschlossen, wenn Sie dafür steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch nehmen. Sie müssen sich also entscheiden.
Technisch verlangt §35c über die ESanMV klare Grenzwerte. Für den Fenstertausch gilt regelmäßig Uw ≤ 0,95 W/(m²K) für Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren. Anlage 4 der ESanMV kennt aber bestätigte Ausnahmen mit einem höheren Maximalwert von 1,1 W/(m²K), unter anderem für barrierearme oder einbruchhemmende Fenster (mindestens RC 2 nach DIN EN 1627) sowie für Sonderverglasungen und Sonderbauteile. Wer also aus guten Gründen ein einbruchhemmendes Element einbaut, verliert die Förderfähigkeit nicht automatisch, weil der Uw-Wert knapp über 0,95 liegt. Prüfen Sie das aber am konkreten Bauteil und nicht am Prospekt.
Die Höchstgrenze ist nur die eine Hälfte. Die andere sind die technischen Mindestanforderungen, die am fertigen, eingebauten Element gemessen werden – nicht am Datenblatt des Profilsystems.
Wir liefern und montieren Fenster, Haustüren und Tore und koordinieren dabei die Anschlussdetails mit den übrigen Gewerken – auf Wunsch so terminiert, dass Ihre Tranchen sauber in die jeweiligen Kalenderjahre fallen. Wenn Sie Mengen, Termine und Anschlusssituation zusammengestellt haben, können Sie Ihr Vorhaben unkompliziert über unser Angebotsformular beschreiben; die förderrechtliche Antragstellung selbst gehört in die Hand einer Energie-Effizienz-Expertin oder eines Steuerberaters.
Fenster, Haustür und Dämmung sind förderrechtlich keine drei Anträge mit drei Töpfen, sondern Kandidaten für denselben Deckel. Wer das früh erkennt, hat drei Optionen: das Volumen unter der Grenze halten, die Grenze über einen iSFP anheben oder das Paket bewusst über zwei Kalenderjahre verteilen – vorausgesetzt, Bauablauf und Gerüstkosten spielen mit. Diese Logik überlebt auch die Reform zum 21. Juli 2026; nur die Zahlen dahinter müssen Sie am Antragstag frisch holen. Entscheidend ist, dass Sie die Frage vor der Vertragsunterschrift beantworten. Danach ist der Kalender ein Fakt, und der Fördervorteil ist entweder gesichert oder verfallen.