Stand der Förderhinweise: 17. Juli 2026. Angaben zu den Änderungen ab 21. Juli 2026 beruhen auf den bis zu diesem Stichtag veröffentlichten offiziellen Eckpunkten und Übergangshinweisen. Für den Antrag sind ausschließlich die dann geltende Richtlinie und die aktuellen Merkblätter von BAFA beziehungsweise KfW verbindlich.
Wenn Sie eine Türschwelle im Bestand loswerden wollen, läuft die Förderung nicht über den U-Wert, sondern über den Pflegegrad. Die Pflegekasse bezuschusst nach § 40 Abs. 4 SGB XI sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme – Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) und dass der Umbau die Pflege erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Ob das Bauteil energetisch gut oder schlecht ist, spielt für diesen Topf keine Rolle.
Die Energieförderung fragt umgekehrt nicht nach dem Pflegegrad, sondern nach Uw-Werten. Beide Wege lassen sich in einem Projekt kombinieren – aber nur, wenn dieselbe Kostenposition nicht zweimal gefördert wird. Der entscheidende Hebel ist deshalb banal und wird ständig unterschätzt: eine saubere Trennung von Angebot und Rechnung. Stand: 17. Juli 2026.
Der Zuschuss ist kein Energieprogramm und kein Modernisierungsbonus. Er ist an einen Zweck gebunden: Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder die selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen. Eine Terrassentür mit 5 cm Anschlag, die mit Rollator oder Rollstuhl nicht überwindbar ist, fällt genau in diese Logik.
Nicht gefördert wird über diesen Topf, was rein energetisch oder gestalterisch motiviert ist. Wenn Sie die alte Terrassentür ohnehin gegen ein modernes Element tauschen und der Schwellenabbau nur ein Nebeneffekt wäre, wird die Kasse genau hinsehen. Deshalb ist die Begründung im Antrag kein Formalismus, sondern der eigentliche Kern.
Der häufigste und teuerste Fehler: Die Tür ist bestellt und montiert, dann wird der Antrag gestellt. Reichen Sie den Antrag vor der Umsetzung ein und warten Sie den Bescheid ab. Praktikabler Ablauf:
Wenn der Terminplan drängt, ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage der übliche Weg – Sie sichern sich Preis und Termin, ohne die Förderfähigkeit zu verbrennen. Diese Konstruktion ist bei der Energieförderung sogar ausdrücklich vorgeschrieben; bei der Pflegekasse ist sie schlicht vernünftig. Klären Sie die genaue Handhabung immer direkt mit Ihrer Kasse: Die Auslegung ist nicht bei allen identisch.
Der oft zitierte Wert von 2 cm stammt aus DIN 18040-2 (barrierefreies Bauen, Wohnungen). Die Norm formuliert dabei schärfer, als es meist wiedergegeben wird: Untere Türanschläge und Schwellen sind nicht zulässig; nur wenn sie technisch unabdingbar sind, dürfen sie maximal 2 cm hoch sein – und müssen dann leicht überrollbar sowie stolperfrei ausgeführt werden, also angeschrägt oder gerundet. „Technisch unabdingbar“ wird eng ausgelegt: Die Ausnahme greift erst, wenn alle planerischen, technischen und produktseitigen Möglichkeiten ausgeschöpft sind – „war nicht eingeplant“ ist kein Grund. Wichtig zur Einordnung: DIN 18040-2 ist eine technische Norm und gilt nicht automatisch als Gesetz. Rechtlich verbindlich wird sie erst durch bauaufsichtliche Einführung des jeweiligen Bundeslandes über die Technischen Baubestimmungen – im privaten Bestandsumbau ist sie damit meist Maßstab der Technik, nicht Pflicht.
Für die Pflegekasse zählt ohnehin die Wirkung, nicht die Normkonformität. Und in der Praxis ist der Unterschied zwischen 2 cm und 0 cm größer, als er klingt: 2 cm sind mit Rollator meist noch machbar, mit einem Aktivrollstuhl im Alltag oft nicht. Klären Sie also vorab, welches Hilfsmittel dauerhaft genutzt wird – davon hängt ab, ob eine flache Anschlagschwelle reicht oder eine echte Nullschwellen-Lösung nötig ist.
Eine schwellenfreie Terrassentür ist kein Katalogartikel, den man einfach ankreuzt. Sie ist ein Bauteil, das zwei gegenläufige Anforderungen erfüllen soll: freie Überfahrbarkeit und Dichtheit gegen Schlagregen. Technisch ist das ein Zielkonflikt, und er wird nicht im Fenster gelöst, sondern im Anschluss:
Der Anschluss selbst wird nach dem „Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren“ von ift Rosenheim und RAL-Gütegemeinschaft ausgeführt. Umgangssprachlich heißt das „RAL-Montage“ – eine Norm dieses Namens gibt es nicht. Es handelt sich um einen Leitfaden, der die anerkannten Regeln der Technik abbildet und ausdrücklich eine Planung des Anschlusses verlangt. Genau diese Planung ist bei der Nullschwelle der Unterschied zwischen „hält 20 Jahre“ und „nasser Estrich im dritten Herbst“.
Neben der Pflegekasse gibt es den Weg über die KfW-Programme zur Barrierereduzierung. Der Investitionszuschuss „Barrierereduzierung“ (455-B) war in der Vergangenheit mehrfach ausgesetzt, sobald die Haushaltsmittel erschöpft waren; seit dem 8. April 2026 nimmt die KfW wieder Anträge an. Die Eckwerte: 10 % der förderfähigen Investitionskosten bei Einzelmaßnahmen (maximal 25.000 Euro je Wohneinheit, also bis zu 2.500 Euro Zuschuss) und 12,5 % beim „Standard Altersgerechtes Haus“ (maximal 50.000 Euro je Wohneinheit, bis zu 6.250 Euro). Entscheidend ist die Einschränkung, die die KfW selbst formuliert: Die Zuschussförderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel, einen Rechtsanspruch gibt es nicht – und der Antrag muss vor Vorhabenbeginn im Zuschussportal gestellt werden. Prüfen Sie den Status deshalb am Tag Ihrer Entscheidung auf der offiziellen KfW-Seite. Dass ein Topf auch dauerhaft zugehen kann, zeigt der Einbruchschutz-Zuschuss: Er wird nicht mehr angeboten, Einbruchschutz fördert die KfW nur noch über den Kredit.
Verlässlicher – wenn auch ebenfalls unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel – ist der zinsgünstige Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (159): bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit, und anders als der Zuschuss wurde er in der Vergangenheit nicht ausgesetzt. Der Antrag läuft vor Vorhabenbeginn über die Hausbank. Eine Garantie auf Mittel ist auch das nicht, aber die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Zeitplan an einem leeren Topf scheitert, ist deutlich geringer. Und Achtung bei der Kombination: Ein zinsverbilligtes Förderdarlehen oder ein steuerfreier Zuschuss schließt für dieselben Kosten den Handwerkerbonus nach § 35a EStG aus – so ausdrücklich § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG. Auch hier gilt: pro Euro nur ein Topf.
Tauschen Sie im gleichen Zug Fenster oder weitere Türen, kommt die energetische Förderung ins Spiel. Zwei Wege, die sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig ausschließen:
Und hier wird es für unser Thema interessant: Der Standardwert der ESanMV liegt bei Uw ≤ 0,95 W/(m²K) für Fenster und Balkon- bzw. Terrassentüren. Anlage 4 der ESanMV kennt aber Ausnahmen mit Umax 1,1 W/(m²K) – unter anderem für barrierearme oder einbruchhemmende Elemente (RC 2 nach DIN EN 1627) sowie für bestimmte Sonderverglasungen. Eine barrierearme Terrassentür, die den Standardwert knapp reißt, ist damit nicht automatisch raus. Prüfen Sie die konkrete Zuordnung vor Auftragserteilung; die technischen Mindestanforderungen der BEG sind separat zu lesen.
Nebenbei: RC 2 gilt immer für das komplette geprüfte Element aus Rahmen, Flügel, Verglasung, Beschlag und Schloss – und nur bei montagegerechtem Einbau. Eine einzelne Scheibe der Klasse P4A nach EN 356 macht daraus kein RC-2-Element; das sind zwei verschiedene Normen für zwei verschiedene Gegenstände.
Wenn Pflegekasse und Energieförderung im selben Projekt laufen, entscheidet die Kostenaufstellung. Lassen Sie die Positionen von Anfang an getrennt ausweisen – nachträgliches Aufsplitten einer Pauschalrechnung ist mühsam und wirkt gegenüber jeder Prüfstelle unglücklich.
| Kriterium | Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) | BEG-Einzelmaßnahme (BAFA) | Steuerbonus § 35c EStG |
|---|---|---|---|
| Anknüpfungspunkt | Pflegegrad 1–5 | Uw-Wert / technische Mindestanforderung | Uw-Wert nach ESanMV |
| Förderhöhe | bis 4.180 € je Maßnahme | prozentualer Zuschuss, Mindestvolumen 300 € brutto | Steuerermäßigung über 3 Jahre |
| Antrag vor Auftrag? | ja, Bescheid abwarten | ja, mit bedingtem Vertrag | nein, mit der Steuererklärung |
| Objekt | selbst bewohnte Wohnung | Bestandsgebäude | selbstgenutzt, älter als 10 Jahre |
| Kombination | mit Energieförderung möglich, wenn Positionen getrennt | nicht mit § 35c für dieselbe Maßnahme | nicht mit BEG für dieselbe Maßnahme |
Praktisch heißt das: Position 1 „Terrassentür, Element inkl. Verglasung“ – das ist die energetische Seite. Position 2 „Schwellenreduzierung: bodengleiche Ausbildung, Entwässerungsrinne, Anpassung Bodenanschluss, Anpassung Außenbelag“ – das ist die Pflegeseite. Zwei Positionen, zwei Prüfstellen, kein doppelt geförderter Euro. Für § 35c EStG lassen Sie sich zusätzlich die Fachunternehmerbescheinigung vom ausführenden Betrieb ausstellen.
Wir liefern und montieren die Elemente, koordinieren die Gewerke am Bodenanschluss und stellen die Unterlagen so bereit, dass Ihre Pflegekasse und die Förderstellen etwas damit anfangen können: getrennte Positionen im Angebot, Datenblätter und Leistungserklärung zum Element, dokumentierter Anschluss. Ein Preisvorteil muss anhand des konkreten Angebots, der nachgewiesenen Konfiguration und des Leistungsumfangs belegt werden – bezogen über einen Anbieter, in Deutschland fachgerecht montiert. Einen Überblick über die Leistungen rund um Türen und Terrassentüren finden Sie in unserem Angebot für Fenster, Türen und Tore.
Was wir bewusst nicht tun: den Förderantrag für Sie ausfüllen oder Ihnen sagen, was Ihre Kasse im Einzelfall bewilligt. Das entscheidet die Pflegekasse, und die Auslegung ist regional unterschiedlich. Was wir liefern können, ist die technische Grundlage dafür – Maße, Fotos, Positionen, Termine. Wenn Sie eine konkrete Situation vor Ort haben, schicken Sie uns am besten ein Foto der Schwelle mit Maßband und die Angabe, welches Hilfsmittel genutzt wird; über das Kontaktformular ist das in fünf Minuten erledigt.
Die Angaben zu Förderprogrammen geben den Stand vom 17. Juli 2026 wieder und ersetzen keine individuelle Beratung. Verbindlich sind ausschließlich die Bescheide und Merkblätter der jeweiligen Pflegekasse, der KfW bzw. des BAFA sowie im Steuerrecht die Auskunft Ihres Steuerberaters.