Ein gekipptes Fenster gilt in der Hausratversicherung praktisch nie als geschlossenes Fenster. Wer durch einen Kippspalt hineingreift und den Griff dreht, muss kein Schloss überwinden. Daraus folgt aber nicht, dass Sie ohne Deckung dastehen – und genau hier setzt die verbreitete Fehlannahme an. Zwei Konsequenzen sind streng zu trennen, und nur wer sie auseinanderhält, versteht ein Kürzungsschreiben.
Erstens die Deckung: Ihre Bedingungen versichern Einbruchdiebstahl, nicht jeden Diebstahl. Anders als oft behauptet verlangt das aber keine Aufbruchspuren. Neben dem Einbrechen ist auch das Einsteigen eine versicherte Begehungsform – und wer durch ein Fenster in die Wohnung klettert, steigt ein, auch im Erdgeschoss. Der Tatbestand ist deshalb in der typischen Kipp-Konstellation regelmäßig erfüllt. Zweitens kann Ihnen dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Hier spielt die Musik: Es wird nicht zwingend alles gestrichen, sondern nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Die Rechtsprechung ist dabei uneinheitlich, weil jeder Fall an Details hängt: Erdgeschoss oder viertes Obergeschoss, zehn Minuten oder zwei Wochen Abwesenheit, einsehbare Straßenseite oder dunkle Gartenrückseite.
Die häufigste Fehlannahme lautet: „Bei gekipptem Fenster zahlt die Versicherung grundsätzlich nicht, weil das kein echter Einbruch ist.“ Das stimmt in dieser Form nicht. Der Streit verlagert sich fast immer auf die zweite Stufe.
Nur bei Frage 2 greift die Quotelung. Scheitert es ausnahmsweise an Frage 1, gibt es nichts zu quoteln – dann ist der Vorgang für die Hausratversicherung ein einfacher Diebstahl, und der ist im Standardvertrag in der Regel nicht mitversichert. Diese Ausnahme hat aber eine sehr bestimmte Gestalt, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Die marktüblichen Bedingungswerke (VHB) beschreiben Einbruchdiebstahl über eine Reihe von Begehungsformen. Die drei praxisrelevanten sind:
Der Kipp-Fall fällt damit meist unter „Einsteigen“. Greift jemand durch den Kippspalt eines Erdgeschossfensters, öffnet den Griff und klettert dann durch dieses Fenster hinein, hat er zwar keine Gewalt angewendet – er ist aber durch eine Öffnung gestiegen, die zum Betreten nicht bestimmt ist. Dass die Gerichte solche Fälle fast durchweg unter dem Stichwort grobe Fahrlässigkeit verhandeln, bestätigt das: Über das Verschulden streitet nur, wer den Tatbestand bereits bejaht hat.
Aber Vorsicht – hier liegt eine Falle, die viele Ratgeber übersehen: Fehlende Aufbruchspuren sind kein Deckungsausschluss, wohl aber eine Beweisfrage. Der Versicherungsnehmer muss das sogenannte äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegen und beweisen – klassischerweise anhand von Einbruchspuren an Fenster oder Tür und dem Fehlen der Sachen. Erst danach ist es Sache des Versicherers, eine Vortäuschung zu belegen. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an dieses äußere Bild zuletzt spürbar entschärft (Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 91/23, in dieselbe Richtung schon Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 171/13): Die Spuren müssen nicht zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen, und es müssen nicht sämtliche typischen Spuren vorliegen. Der Weg über das gekippte Fenster ist damit beweisrechtlich gangbar – aber er ist nicht so selbstläufig wie der Fall mit dem aufgehebelten Rahmen. Die Anzeige bei der Polizei, eine sorgfältige Stehlgutliste und Fotos vom Zustand vor Ort sind in dieser Konstellation deshalb keine Formalie, sondern Ihre Beweisgrundlage.
Anders liegt die Sache in einer speziellen Konstellation: Der Täter greift durch den Kippspalt, entriegelt damit eine daneben liegende Tür und betritt das Haus durch diese Tür. Eine Terrassen- oder Haustür ist zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmt – wer sie benutzt, steigt nach herkömmlicher Definition nicht ein. So hat der Bundesgerichtshof für das Strafrecht entschieden (Beschluss vom 10. März 2016, 3 StR 404/15, zu § 244 StGB). Diese Entscheidung bindet die Versicherer nicht automatisch, weil die VHB eine eigene Definition verwenden; sie zeigt aber, wo der Tatbestand tatsächlich kippen kann – und das ist die Tür, nicht das Erdgeschoss.
Praktisch heißt das: Die benutzte Öffnung entscheidet über die Deckung, die Erreichbarkeit und die Abwesenheitsdauer über die Quote. Wer beides vermengt, liest jede Faustregel aus dem Internet falsch.
Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG 2008, in Kraft seit 1. Januar 2008) gilt bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr das frühere Alles-oder-nichts-Prinzip. Nach § 81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Bei Vorsatz (§ 81 Abs. 1 VVG) entfällt die Leistung vollständig; bei grober Fahrlässigkeit ist die Kürzung der Regelfall. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Reicht das Verschulden nahe an Vorsatz heran, hat der Bundesgerichtshof auch eine Kürzung auf Null für zulässig gehalten – der Wortlaut des § 81 Abs. 2 VVG steht dem nicht entgegen (Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10; entschieden zu einem Fall absoluter Fahruntüchtigkeit). Erforderlich ist dafür stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, nicht eine schematische Quote. Die Kürzung ist damit Verhandlungs- und im Streitfall Gerichtsstoff – 25 %, 50 % oder in solchen Ausnahmefällen eben auch 100 % sind denkbar, je nach Sachverhalt.
Die veröffentlichten Entscheidungen zum gekippten Fenster gehen dabei weit auseinander: Mal wurde ein einmaliges Vergessen ausdrücklich nicht als grob fahrlässig gewertet, mal ein leicht erreichbares Erdgeschossfenster bei längerer Abwesenheit sehr wohl. Eine belastbare Linie lässt sich daraus nicht ableiten – wohl aber, dass Erreichbarkeit, Abwesenheitsdauer und Einsehbarkeit die tragenden Kriterien sind.
Wichtig: Viele Tarife enthalten inzwischen einen Einschluss der groben Fahrlässigkeit („grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist mitversichert“, oft bis zur Versicherungssumme, manchmal nur bis zu einem Sublimit). Wenn dieser Baustein in Ihrem Vertrag steht, ist die Debatte über die Quote nach § 81 VVG für Sie weitgehend erledigt. Genau deshalb ist die eigene Klausel wichtiger als jede Forendiskussion.
Ein zweiter Hebel sind die Sicherungsobliegenheiten: Viele Bedingungen verpflichten Sie, die Wohnung bei Abwesenheit ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Verletzen Sie eine solche Obliegenheit, greift nicht § 81, sondern der eigene Mechanismus des § 28 VVG – mit eigenen Rechtsfolgen und einer eigenen Eskalationsstufe: Bei vorsätzlicher Verletzung sieht § 28 Abs. 2 VVG vollständige Leistungsfreiheit vor, bei grob fahrlässiger eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens. Dieser Weg ist keine Theorie – es gibt instanzgerichtliche Entscheidungen, in denen die Klage trotz unstreitiger Deckung vollständig abgewiesen wurde. Der Einschluss der groben Fahrlässigkeit im Tarif hilft hier nicht zwingend weiter, weil er sich typischerweise auf § 81 bezieht. Ein von der groben Fahrlässigkeit getrennter Prüfpunkt also – und einer, den man beim Lesen der Police leicht überliest.
Die folgende Übersicht zeigt, wie sich typische Konstellationen einordnen lassen. Sie ist eine Orientierung, keine Zusage – die Bewertung erfolgt immer am konkreten Vertrag und am konkreten Sachverhalt.
| Situation | Typische Einordnung | Streitpunkt |
|---|---|---|
| Fenster geschlossen, Täter hebelt auf | Einbrechen, Spuren vorhanden | In der Regel keiner |
| EG-Fenster gekippt, Täter steigt durchs Fenster | „Einsteigen“ – Deckung in der Regel gegeben | Quote, dazu der Nachweis des äußeren Bildes |
| EG-Fenster gekippt, Wohnung tagelang leer | Deckung meist ja, Verschuldensvorwurf naheliegend | Höhe der Kürzung |
| EG-Fenster gekippt, kurz beim Nachbarn | Einzelfall, Dauer und Einsehbarkeit zählen | Schwere des Verschuldens |
| OG-Fenster gekippt, Aufstieg über Anbau | Ebenfalls „Einsteigen“, Vorwurf aber schwächer | Erreichbarkeit |
| Durch Kippspalt gegriffen, Eintritt durch die Tür | Kritisch – Tatbestand „Einsteigen“ fraglich | Die Deckung selbst |
| Grobe Fahrlässigkeit im Tarif eingeschlossen | Quotelung nach § 81 VVG entfällt bzw. gilt bis Sublimit | Frage 1 – und die Obliegenheiten (§ 28 VVG) |
Auffällig ist, was in dieser Tabelle nicht steht: eine Stundengrenze. Es gibt keine belastbare Regel wie „bis 30 Minuten unbedenklich“. Solche Zahlen kursieren, lassen sich aber nicht verallgemeinern.
Bevor Sie sich mit fremden Fällen beschäftigen, lesen Sie Ihre eigene Police. Suchen Sie gezielt nach:
Wenn Sie eine dieser Passagen nicht eindeutig finden, fragen Sie schriftlich bei Ihrem Versicherer nach und heben Sie die Antwort auf. Bei einem laufenden Streit über eine Kürzung oder Ablehnung ist anwaltliche Beratung der richtige Weg – dieser Beitrag ersetzt sie nicht.
Die technische Seite ist der Teil, den Sie tatsächlich steuern können. Mehrere Bausteine entschärfen die Kippstellung, ohne dass Sie auf Frischluft verzichten müssen:
Wichtig zur Einordnung: Eine Widerstandsklasse nach EN 1627 (RC2, RC3) ist eine Eigenschaft des kompletten geprüften Elements aus Rahmen, Flügel, Verglasung, Beschlag und Schloss – im fachgerecht eingebauten Zustand. Ein einzelner abschließbarer Griff, eine einzelne Scheibe oder ein einzelner Pilzkopfzapfen macht daraus keine Klasse. Wenn Sie Sicherheit als Eigenschaft und nicht als Gefühl wollen, führt der Weg über ein geprüftes Element und eine dazu passende Verankerung – nicht über einzelne Beschlagteile. Auch die Glasklassen P4A/P5A nach EN 356 sind Kennwerte der Scheibe, nicht des Fensters.
Wenn ohnehin ein Austausch ansteht, ist der Moment gekommen, die Sicherungsausstattung mitzudenken statt später nachzurüsten: Beschlag, Griff, Verglasung und Verankerung werden dann einmal aufeinander abgestimmt, statt in drei Etappen zusammengestückelt. Welche Systeme und Ausstattungslinien wir liefern und in welchen Konstellationen sich RC2 gegenüber Einzelmaßnahmen rechnet, ordnen wir bei der Planung neuer Fenster gemeinsam mit Ihnen ein. Wir beschaffen und montieren die Elemente – die Bewertung Ihres Versicherungsvertrags gehört dagegen zu Ihrem Versicherer oder einem Rechtsbeistand.
Ein Nebeneffekt lohnt die Erwähnung: Beim Steuerbonus nach § 35c EStG gilt für Fenster grundsätzlich ein Höchstwert von Uw ≤ 0,95 W/(m²K). Für einbruchhemmende Fenster ab RC2 nach DIN EN 1627 sieht die ESanMV einen abweichenden Höchstwert von 1,1 W/(m²K) vor – Sicherheit und Förderfähigkeit schließen sich also nicht aus. Stand: Juli 2026; die Details prüfen Sie bitte an der amtlichen Fassung der ESanMV bzw. mit Ihrem Steuerberater. Wenn Sie konkrete Zahlen für Ihre Öffnungen brauchen, können Sie über unser unverbindliches Angebot Aufmaß, System und Montageumfang zusammenstellen lassen.
Und bis dahin gilt die unbequeme, aber ehrliche Zusammenfassung: Das gekippte Fenster kostet Sie selten die Deckung, aber schnell einen Teil der Leistung – und in den Ausreißerfällen, in denen Obliegenheiten verletzt oder das Verschulden besonders schwer wiegt, eben doch alles. Wer die Wohnung verlässt, schließt es. Das kostet nichts und erspart die gesamte Diskussion.