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June 17, 2026

GEG und Fenster im Altbau: Das schreibt das Gesetz beim Austausch vor

Sie haben ein älteres Haus gekauft oder geerbt – und jetzt lässt Ihnen eine Frage keine Ruhe: Zwingt mich das GEG dazu, sofort alle Fenster auszutauschen, womöglich unter Androhung eines Bußgeldes? Die Frage „Wann müssen Fenster laut GEG ausgetauscht werden?“ gehört zu den meistgestellten rund um die Altbausanierung – und die beruhigende Antwort vorweg: Eine pauschale Austauschpflicht für alte Fenster gibt es nicht. Selbst zugige Einfachverglasung müssen Sie nicht ersetzen. Was das Gebäudeenergiegesetz wirklich verlangt, wann eine Pflicht überhaupt zum Tragen kommt und welche U-Werte gelten, klären wir hier ehrlich und ohne Panikmache.

Inhaltsverzeichnis

Gibt es eine Pflicht, Fenster laut GEG auszutauschen?

Nein. Das ist der wichtigste Satz dieses Ratgebers. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält keine proaktive Austauschpflicht für funktionsfähige Altbau-Fenster. Anders als bei der obersten Geschossdecke oder dem Dach (echte Nachrüstpflicht nach § 47) und anders als bei der Heizung (65-Prozent-Regel beim Heizungstausch) gibt es für Fenster keine termingebundene Sanierungspflicht. Ihre alten Fenster dürfen also bleiben – auch wenn sie undicht sind oder Zugluft durchlassen.

Woher kommt dann der verbreitete Irrglaube? Aus einer Verwechslung: Das GEG stellt zwar Anforderungen an Fenster, aber nur als sogenannte bedingte Bauteilanforderung. Sie gilt ausschließlich dann, wenn Sie aus eigenem Antrieb tätig werden. Solange Sie nichts anfassen, verlangt das Gesetz nichts von Ihnen.

Wann müssen Fenster laut GEG ausgetauscht werden? Die 10-Prozent-Regel

Sobald Sie Fenster tatsächlich austauschen oder erstmalig einbauen, kommen die energetischen Mindestwerte des GEG (§ 48, Anlage 7) zum Tragen. Entscheidend ist dabei die Bagatellgrenze von 10 Prozent: Verändern Sie weniger als 10 Prozent der Fensterfläche einer Fassadenseite gleicher Ausrichtung, entfällt die Anforderung vollständig.

Damit werden zwei Fragen sauber getrennt. Erstens: Ob überhaupt eine Anforderung fällig wird, entscheidet allein die betroffene Fläche. Ein einzelnes Fenster liegt in der Regel – bei Fassadenseiten mit mehreren Fenstern – unter 10 Prozent; dann gilt keine Anforderung, selbst wenn Sie nur die Scheibe tauschen. Erst wenn Sie mehr als 10 Prozent einer Fassadenseite anfassen oder gleich die komplette Front modernisieren, müssen die Grenzwerte eingehalten werden. Zweitens: Welcher Wert dann gilt, hängt vom Umfang ab – tauschen Sie nur das Glas, zählt der Glaswert; tauschen Sie das ganze Element, zählt der Wert des Gesamtfensters.

Welchen U-Wert müssen neue Fenster nach GEG erreichen?

Hier lohnt genaues Hinsehen, weil zwei völlig verschiedene Kennwerte kursieren. Der Uw-Wert bewertet das ganze Fenster (Rahmen, Glas und Randverbund), der Ug-Wert nur das Glas. Werbung nennt gern den günstigeren Glaswert – das GEG bewertet aber das Gesamtfenster.

SituationGrenzwert (Richtwert)
Kompletter Fenstertausch (ganzes Fenster)Uw ≤ 1,3 W/(m²K)
Reiner Scheibentausch (nur Glas)Ug ≤ 1,1 W/(m²K)
DachflächenfensterUw ≤ 1,4 W/(m²K)
Fenstertüren mit Falt-/Schiebe-/HebemechanismusUw ≤ 1,6 W/(m²K)
Sonderverglasung (Schall-/Brandschutz)Uw ≤ 2,0 W/(m²K)
Baudenkmal / erhaltenswerte Bausubstanzkein fixer Wert – § 105 GEG gilt automatisch (kraft Gesetzes, kein GEG-Antrag nötig); eine antragsgebundene Härtefall-Befreiung wäre § 102 GEG; bei Denkmälern ist zusätzlich die Denkmalschutzbehörde einzubinden
BAFA-Förderung (freiwillig, strenger)Uw ≤ 0,95 W/(m²K)

Beachten Sie die letzte Zeile: Ein Fenster, das das GEG erfüllt, ist nicht automatisch förderfähig. Der Fördermindestwert von 0,95 liegt deutlich unter dem Pflichtwert 1,3 und bedeutet in der Praxis eine Dreifachverglasung. Wollen Sie die Förderung mitnehmen, sollten Sie das von Anfang an einplanen – sonst kaufen Sie versehentlich GEG-konforme, aber nicht förderfähige Fenster.

Bestandsschutz und die 2-Jahres-Frist nach Kauf oder Erbe

Für Selbstnutzer gibt es eine wichtige Ausnahme: Wohnen Sie in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, das Sie bereits vor dem 1. Februar 2002 bezogen haben und seither selbst bewohnen, sind Sie von den Nachrüstpflichten des GEG befreit. Übernehmen Sie ein Haus dagegen, kann eine 2-Jahres-Frist greifen. Diese betrifft jedoch vor allem die oberste Geschossdecke, ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre und sehr alte Heizkessel – nicht die Fenster. Die Fenster fallen nur dann unter eine Anforderung, wenn Sie sie sowieso erneuern.

Drohen wirklich bis zu 50.000 Euro Bußgeld?

Diese Zahl kursiert und macht Angst. Realistisch eingeordnet: Bußgelder betreffen Verstöße gegen tatsächlich bestehende Nachrüstpflichten oder falsche Angaben – nicht das bloße Behalten alter Fenster. Da es für Fenster keine Austauschpflicht gibt, kann Ihnen für unveränderte Altbau-Fenster auch kein Bußgeld auferlegt werden. Panik ist hier fehl am Platz.

Die größte Sorge: Bekomme ich durch dichte Fenster Schimmel?

In Foren ist das die mit Abstand meistdiskutierte Frage – und sie ist bauphysikalisch berechtigt. Alte, undichte Fenster sorgten für einen permanenten, unfreiwilligen Luftaustausch. Neue Fenster sind luftdicht. Damit verschwindet dieser unfreiwillige Luftaustausch – und die Feuchte aus Duschen, Kochen und Atmen bleibt länger im Raum. Sie kondensiert dann an der kältesten Fläche. Früher war das oft das Fensterglas selbst; nach dem Tausch ist es häufig die ungedämmte Wand oder die Fensterlaibung.

Die Faustregel lautet: Die Wand sollte besser dämmen als das Fenster. Verbessern Sie nur die Fenster stark, während die Wand kalt bleibt, verlagern Sie den Taupunkt an die Laibung. Die Lösung ist selten „schlechtere Fenster“, sondern richtiges Lüften, ein thermisch verbesserter Randverbund („warme Kante“) am Glasrand und vor allem eine fachgerechte Montage. Übrigens: Dreifachverglasung ist nicht die Schimmelursache – im Gegenteil. Ihre innere Glasoberfläche ist bei winterlicher Kälte spürbar wärmer als bei Zweifachglas (rund 17–18 °C statt 14–15 °C bei -10 °C außen). Eine wärmere Scheibe zieht weniger Kondensat an, nicht mehr. Bei richtigem Lüften ist Dreifachglas also Teil der Lösung, nicht des Problems.

Müssen Sie nach dem Tausch anders lüften?

Ja. Da der frühere Luftaustausch über undichte Fenster wegfällt, übernehmen Sie ihn selbst – durch Stoßlüften (mehrmals täglich, kurz und quer). Bei größeren Sanierungen kann ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 nötig werden, das prüft, ob die natürliche Lüftung ausreicht oder eine Lüftungsanlage sinnvoll ist. Das ist kein Zwang zur Technik, sondern eine Absicherung gegen Feuchteschäden.

Warum die Montage über Schimmel und Heizkosten entscheidet

Das beste Fenster nützt wenig, wenn der Einbau nicht stimmt. Der fachgerechte Einbau ist normativ geregelt – nach RAL-Leitfaden und DIN 4108-7. Das Prinzip: innen dichter als außen, raumseitig luftdicht und dampfbremsend, außen schlagregendicht und diffusionsoffen. Reines Ausschäumen mit PU-Schaum ist nicht normkonform und erzeugt Wärmebrücken, Zugluft und genau den gefürchteten Schimmel in der Laibung.

Genau an dieser Stelle spielt es eine Rolle, ob Lieferung und Montage aus einer Hand kommen. Wer hochwertige Systeme wie Schüco-Fenster mit einer fachgerechten RAL-Montage kombiniert, senkt das Feuchterisiko messbar – die Premium-Verglasung mit Uw ≤ 0,95 entfaltet ihren Vorteil nur mit sauberem Einbau. Bei DBFenster kommen die Lieferung geprüfter Premium-Markensysteme nach europäischen Qualitätsstandards und der Einbau durch eigene deutsche Montageteams aus einer Hand – ein Ansprechpartner von der Scheibe bis zur Fuge, mit RAL-Montage nach DIN 4108-7. Das vermeidet die typischen Reibungsverluste an Schnittstellen und unklare Zuständigkeiten zwischen Lieferant und Monteur.

Was kostet der Tausch im Altbau – und welche Förderung gibt es 2026?

Als grobe Orientierung (keine Festpreise): Kunststofffenster liegen etwa bei 350–900 €, Aluminiumfenster bei 900–2.000 €+, große Elemente wie bodentiefe Schiebetüren ab rund 2.500 €. Die Montage schlägt mit etwa 100–250 € pro Fenster zu Buche. Realistisch landen viele Altbau-Fenster inklusive Einbau bei 800–1.500 € – wobei im Altbau oft weitere Zusatzkosten hinzukommen. Die Heizkostenersparnis liegt erfahrungsgemäß im Bereich von 10–15 Prozent – abhängig vom Ausgangszustand.

Gefördert wird über die BAFA (BEG Einzelmaßnahmen, Gebäudehülle) als Zuschuss – nicht als KfW-Kredit. Basis sind 15 Prozent der förderfähigen Kosten, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) 20 Prozent. Wichtige Bedingungen: Uw ≤ 0,95, ein zertifizierter Energie-Effizienz-Experte und eine Fachunternehmererklärung. Bei der Reihenfolge lohnt Sorgfalt: Sie schließen zuerst einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ab (der Vertrag wird also nur bei einer Förderzusage wirksam) und stellen erst dann den Förderantrag. Mit der Umsetzung beginnen Sie idealerweise nach Erhalt des Zuwendungsbescheids. Wer die ungefähren Preise für Schüco-Fenster mit der möglichen Förderung gegenrechnet, sieht schnell, dass sich die höhere Investition in Dreifachglas oft lohnt.

Sind Sie unsicher, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Anforderung fällig wird, fahren Sie mit einer kurzen, unverbindlichen Einschätzung durch einen Fachbetrieb am sichersten – bevor Sie aus einem Missverständnis heraus teurer sanieren als nötig.


Kurz gefasst: Es gibt keine pauschale GEG-Pflicht, alte Fenster zu tauschen. Die Anforderung (Uw ≤ 1,3) wird nur ausgelöst, wenn Sie sowieso mehr als 10 Prozent einer Fassade erneuern. Wer fördern lassen will, braucht Uw ≤ 0,95. Und die häufig gefürchtete Schimmelbildung ist keine Frage des Glases, sondern des richtigen Lüftens und der fachgerechten Montage.

Rechtsstand: Juli 2026. Die hier genannten GEG-Anforderungen (u. a. § 48 und Anlage 7) sowie die BEG-Förderbedingungen können sich ändern. Insbesondere treten zum 21. Juli 2026 reformierte BEG-Konditionen in Kraft. Prüfen Sie vor einer Maßnahme immer den aktuellen Stand bei der zuständigen Behörde bzw. auf bafa.de und geg-info.de.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meine alten Fenster laut GEG überhaupt austauschen?

Nein. Das GEG kennt keine pauschale Austauschpflicht für Fenster. Selbst einfach verglaste oder undichte Altbau-Fenster dürfen bleiben, solange Sie sie nicht selbst erneuern. Anders als Dach oder oberste Geschossdecke unterliegen Fenster keiner termingebundenen Nachrüstpflicht. Erst wenn Sie mehr als 10 Prozent einer Fassadenseite austauschen, müssen die neuen Fenster den GEG-Wert (Uw ≤ 1,3) einhalten – ein einzelnes Fenster löst diese Anforderung in der Regel nicht aus.

Nein. Die im Umlauf befindlichen „bis zu 50.000 Euro“ betreffen Verstöße gegen echte, bestehende Nachrüstpflichten oder Falschangaben – nicht das bloße Behalten funktionierender Altfenster. Da für Fenster keine Austauschpflicht besteht, kann Ihnen dafür auch kein Bußgeld auferlegt werden. Auch die 2-Jahres-Frist nach Kauf oder Erbe eines Hauses gilt für Dämmung und Heizung, nicht für die Fenster.

Nicht zwangsläufig, aber das Risiko verlagert sich. Neue Fenster sind luftdicht, der frühere unfreiwillige Luftwechsel über undichte Altfenster entfällt. Feuchte kondensiert dann an der kältesten Fläche – oft der ungedämmten Wand oder der Fensterlaibung. Faustregel: Die Wand sollte besser dämmen als das Fenster. Vorbeugen können Sie mit regelmäßigem Stoßlüften und einer fachgerechten RAL-Montage nach DIN 4108-7. Dreifachglas selbst löst keinen Schimmel aus – seine innere Scheibe ist sogar wärmer als bei Zweifachglas.

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